Seit einer Woche liegt der Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 25. Januar vor. Er enthält lange und intensiv diskutierte Neuregelungen im Unternehmens-Insolvenzrecht und demonstriert aufs Neue, wie sich das Insolvenzrecht in das Unternehmensrecht einmischt. Drei Hauptanliegen sind sichtbar: die weitere Zurückdrängung der an Masselosigkeit scheiternden Verfahren (1.), die Verbesserung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (2.), vor allem aber die Stärkung des Insolvenzplanverfahrens (3.).
1. In die erste Kategorie gehört die Verpflichtung der für eine Insolvenzverschleppung Verantwortlichen zur Leistung eines Massekostenvorschusses zur Abwendung der Verfahrensablehnung mangels Masse (§ 26 Abs. 4 E-InsO). Aus der gut gemeinten, doch ineffektiven Einladung an die Gläubiger zur Vorfinanzierung des Insolvenzverfahrens durch Massekostenvorschuss (§ 26 Abs. 1 InsO) wird eine Vorschussverpflichtung derjenigen, die die Verfahrenseröffnung am meisten zu fürchten haben. Das Hauptthema wird allerdings sein: Ist diese Pflicht im Eröffnungsverfahren durchsetzbar?
2. Bei Unternehmen von relevanter Größe (2 Mio. € Bilanzsumme und/oder 2 Mio. € Jahresumsatzerlös und/oder zweistellige Arbeitnehmerzahl) kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein vorläufiger Gläubigerausschuss zur Seite gestellt (§ 22a E-InsO). Auch eine Art vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a E-InsO) und eine Art Vor-Insolvenzplanverfahren wird zugelassen (§ 270b E-InsO). Das bedeutet: Der Einstieg in das Unternehmens-Insolvenzverfahren wird professionalisiert.
3. Vor allem aber wird der Debt-to-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren möglich (§ 225a E-InsO). Das ist nicht nur vor dem Hintergrund der Zweiten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (zwingende Hauptversammlungskompetenz) und des Formerfordernisses jeder Satzungsänderung ein Mutsprung des Gesetzgebers (dazu die Entwurfsbegründung unter A IV). Schon die Insolvenzrechtskommission hatte in ihrem Ersten Bericht von 1985 diesen Mut besessen (Leitsätze 2.4.9 ff.), doch hatte der Regierungsentwurf der Insolvenzordnung dem nicht zu folgen vermocht (Allgemeine Begründung BT-Drucks. 12/2443, S. 75 f.). So liefen Gesellschafts- und Insolvenzrecht unverbunden nebeneinander her, und das Angebot, diesen Bruch im Sanierungsscenario durch bedingte Insolvenzpläne (§ 249 InsO) zu kitten, fand keine Resonanz. Was der Referentenentwurf verspricht, unterscheidet sich hiervon wie der Tag von der Nacht. Das Bild vom Insolvenzverfahren und auch das Profil der Insolvenzgerichte könnte sich grundlegend ändern, wenn für Burgrieden im insolventen Unternehmen gesorgt werden soll.