Erleichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Im März diesen Jahres hatten das Europäische Parlament und der Rat die sog. „Micro-RL“ („RL über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben“, RL 2012/6/EU) verabschiedet. Sie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die die Rechnungslegung nach den bisher geltenden Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen in der RL genau bezeichneten Anforderungen zu befreien.

Das BMJ möchte von den Optionen der Micro-RL möglichst zeitnah Gebrauch machen und die auf EU-Ebene geschaffenen Erleichterungen in das deutsche Recht überführen. Zu diesem Zweck wurde am 31. 7. 2012 ein Referentenentwurf des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (sog. MicroBilG) an die Länder und Verbände versandt, in dem die Optionen zur Erleichterung der Rechnungslegungsvorschriften für Kleinstbetriebe weitgehend ausgenutzt werden.

Derzeit sind die Pflichten zur Rechnungslegung und Offenlegung für Gesellschaften, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft organisiert sind, bei der keine natürliche Person voll haftet, recht umfangreich, was gerade für Kleinstbetriebe mit geringerem Vermögen und niedrigeren Umsätzen eine hohe Verwaltungsbelastung bedeutet. In Deutschland betrifft dies typischerweise die Rechtsform der GmbH & Co. KG, aber auch kleinere GmbHs.

Das BMJ geht jedoch davon aus, dass gerade bei solchen Gesellschaften das Informationsinteresse der Gesellschafter und auch der Öffentlichkeit an einer detaillierten Rechnungslegung geringer ist. Dieses Missverhältnis soll der Referentenentwurf aus der Welt schaffen. Ziel des Entwurfs ist somit die Reduzierung des Verwaltungsaufwands auf ein angemessenes Maß unter Beibehaltung der erforderlichen Transparenz. Das BMJ geht davon aus, dass die Änderung der Informationspflichten insgesamt zu einer Entlastung der Wirtschaft um ca. 35 Mio. € – nahezu vollständig Bürokratiekosten – führen wird.Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten laut der RL Kapitalgesellschaften, die mindestens an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei von drei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: eine Bilanzsumme von bis zu 350.000 €, Umsatzerlöse von bis zu 700.000 € und bis zu 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Praktisch gesehen bedeutet dies, dass ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.

Solche Kleinstkapitalgesellschaften brauchen u. a. künftig keinen Anhang zur Bilanz mehr zu erstellen. Sie müssen jedoch gewisse Angaben unter der Bilanz machen wie die Darstellung der Haftungsverhältnisse und die Angaben von Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien muss zusätzlich eine Angabe zu eigenen Aktien der Gesellschaft gemacht werden. Im Übrigen wurde es den Unternehmen freigestellt, freiwillig weitere Angaben unter der Bilanz zu machen oder einen Anhang aufzustellen, wenn sie dies für erforderlich halten.

Eine weitere Neuerung ist die geforderte Darstellungstiefe im Jahresabschluss, die für Kleinstkapitalgesellschaften herabgesetzt wurde. Vorgesehen ist vielmehr die Nutzung eines vereinfachten Gliederungsschemas.

Kleinstkapitalgesellschaften können ferner wählen, ob sie der Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz nachkommen wollen. Auch im Fall der Hinterlegung müssen die Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch eingereicht werden; es entfällt jedoch der Veröffentlichungsauftrag. Interessierte Dritte können dann auf (kostenpflichtigen) Antrag hin eine Kopie der Bilanz verlangen.

Die Neuregelung soll laut dem Entwurf bereits für alle Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag nach dem 30. 12. 2012 Geltung erlangen. Sollte das Gesetzgebungsverfahren zügig in diesem Jahr abgeschlossen werden, könnte das „MicroBilG“ tatsächlich eine zeitnahe Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften bewirken. Bis zum 3. 9. 2012 können die Verbände Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf einreichen.

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