Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer

RA, FAArbR, Solicitor (England & Wales) Tobias Neufeld, LL.M., Partner, Allen & Overy LLP, Düsseldorf

Zum 1. November 2012 treten die ersten beiden der derzeit fünf Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen (Branchentarifverträge) in Kraft: in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie. Die weiteren Branchentarifverträge für die Kunststoff verarbeitende Industrie, Kautschukindustrie und den Schienenverkehrsbereich treten einige Monate später in Kraft. Tarifgespräche für weitere Branchen laufen noch.

Nach den Neuregelungen können (nach Stufen gestaffelte) Branchenzuschläge anfallen, wenn ein Zeitarbeitnehmer von einem Zeitarbeitsunternehmen bei einem seiner Kunden für eine längere Dauer ununterbrochen eingesetzt ist und der Einsatzbetrieb des Kunden (Kundenbetrieb) zu einer einschlägigen Branche gehört. Die Zuschläge werden auf das tarifliche Stundenentgelt des Zeitarbeitnehmers aufgeschlagen. Zudem werden andere Zuschläge, wie z.B. für Mehrarbeit, auf der Basis des so erhöhten tariflichen Stundenentgelts berechnet. Übergangsregelungen bewirken für einige Zeitarbeitnehmer eine Anwendung der Branchenzuschläge bereits ab dem 1. November 2012.

Damit ein Zeitarbeitnehmer sich auf die Branchenzuschläge berufen kann, müssen die entsprechenden tariflichen Regelungen für ihn anwendbar sein. In der Zeitarbeit wird die Anwendbarkeit von Tarifverträgen zumeist dadurch herbeigeführt, dass das Zeitarbeitsunternehmen und der Zeitarbeitnehmer die Anwendbarkeit von tariflichen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbaren (Inbezugnahme). Ohne eine Inbezugnahme würden anstelle der tarifvertraglichen Regelungen vollumfänglich die Vorschriften des AÜG zur Anwendung kommen. Das AÜG stellt anders als die Tarifverträge zugunsten der Zeitarbeitnehmer und zu Lasten der Zeitarbeitsunternehmen und deren Kunden den Grundsatz der Gleichbehandlung eines Zeitarbeitnehmers mit einem vergleichbaren Stammmitarbeiter des Kunden auf.

Ein Arbeitsgericht könnte jedoch eine Inbezugnahmeklausel als unwirksam erachten, wenn aus ihr nicht hinreichend erkennbar wäre, welcher Tarifvertrag (z.B. von mehreren möglichen) konkret im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird. In diesem Sinne hatten jüngst das LAG Schleswig-Holstein (Urt. vom 14. 8. 2012 – 1 Sa 495/11) und zuvor bereits andere Landesarbeitsgerichte entschieden. Entsprechend vorsichtig müssen nunmehr Inbezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung der verschiedenen (derzeitigen und voraussichtlich noch abzuschließenden) Branchentarifverträge formuliert werden. Anderenfalls läuft das Zeitarbeitsunternehmen Gefahr, dass aufgrund einer unwirksamen Inbezugnahmeklausel doch vollumfänglich die Vorschriften des AÜG gelten.

Eine weitere Herausforderung ergibt sich daraus, dass der Branchenzuschlag nach dem Willen des jeweiligen Kunden gedeckelt werden kann. In diesem Fall darf der Branchenzuschlag einen gewissen Anteil des Entgelts nicht überschreiten, das ein mit dem Zeitarbeitnehmer vergleichbarer Stammmitarbeiter des Kunden im Kundenbetrieb verdient (Vergleichsentgelt). Dies bedingt jedoch, dass die Kunden das Vergleichsentgelt der Stammmitarbeiter offenlegen müssen. Regelmäßig wird dies im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgen. Die Hoffnung vieler Zeitarbeitsunternehmen ist daher, dass sich Kunden nicht auf die Deckelung berufen werden, um die Offenlegung möglichst zu vermeiden.

Nicht vermeiden lässt sich jedoch, dass der Kunde nun die Branche des jeweiligen Kundenbetriebs sowie etwaige Einsatzzeiten offenlegen muss, die ein Zeitarbeitnehmer ggf. im jeweiligen Kundenbetrieb bereits durch ein anderes Zeitarbeitsunternehmen erbracht hat, da solche Vorbeschäftigungszeiten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ebenfalls zählen. Schließlich muss ein Kunde gemäß den Branchentarifverträgen auch noch etwaige Vereinbarungen im Kundenbetrieb im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag offenlegen, die Leistungen für Zeitarbeitnehmer vorsehen.

Zahlt das Zeitarbeitsunternehmen einen geschuldeten Branchenzuschlag nicht, ggf. auch aufgrund mangelnder oder falscher Kundenangaben, können erhebliche nachteilige Folgen bis zum Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eintreten. Auch der Kunde kann über die übliche Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit in die Haftung genommen werden. Nicht zuletzt deshalb lohnt es sich, sich mit dem neuen System der Branchenzuschläge vertraut zu machen.

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