Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss – so regelt es § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO – mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.
In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über den Zeugnisinhalt. häufig geht es dabei auch um die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, einen Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen, wonach der Arbeitgeber ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die private und/oder berufliche Zukunft alles Gute wünscht.
Mit Urteil vom 11. 12. 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitszeugnisse mit Formulierungen abzuschließen, in denen dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste gedankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird.
Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers – so das BAG – gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, könne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger leitete einen Baumarkt des beklagten Arbeitgebers. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K. scheidet zum 28. 2. 2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, während das Landesarbeitsgericht (LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 3. 2. 2011 – 21 Sa 74/10) die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen hatte.
Bereits das LAG Baden-Württemberg führte in seinen Entscheidungsgründen aus, in der von der Beklagten verwandten Formulierung „wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ liege lediglich und ausschließlich eine höfliche Verabschiedung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im Zeugnis. Sofern die zum Ausdruck gebrachte Höflichkeitsform keinen Bezug auf die Führung und/oder Leistung des Arbeitnehmers und keine persönlichen Empfindungen zum Ausdruck bringe, habe der Arbeitgeber keine Verpflichtung auf die Gesamtnote abgestimmte Formulierungen zu verwenden.
Das BAG geht bei seiner Bewertung jedoch sogar einen Schritt weiter. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis auf persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck brächten, seien nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliere und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stünden, sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden. Ist also der Arbeitnehmer mit der vom Arbeitgeber verwendeten Formulierung des Schlusssatzes nicht einverstanden, so wird er sich damit abfinden müssen, vom Arbeitgeber ein Zeugnis ohne Schlussformel zu verlangen.