Das Jahr 2012 ist aus unternehmensrechtlicher Warte ohne Höhepunkte verlaufen. Die Gesetzgebung hat eine Pause eingelegt. Die Aktienrechtsnovelle, vgl. Merkner/Schmidt-Bendun, DB 2012, 98 (zuerst 2011, dann 2012) ändert abermals ihre Jahreszahl und wird wohl im Jahr 2013 das eine und andere renovieren (auch im Umwandlungsrecht). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist überwiegend am 1. 3. 2012 in Kraft getreten und hat neben einem lebhaften fachwissenschaftlichen Echo (z.B. Brinkmann DB 2012, 1313; Marotzke, DB 2012, 560; Vallender, DB 2012, 1609) schon einige praktische Anwendung erfahren. Rechtspolitisch hat die Geschlechterquote für den Aufsichtsrat/Vorstand die Gemüter bewegt, was sich im Wahljahr 2013 fortsetzen dürfte. Der 69. Deutsche Juristentag lehnt eine gesetzliche Quotierung ab, im Übrigen fasste er moderate Beschlüsse zur Corporate Governance.
Die EU-Kommission hat im Herbst einen Richtlinienvorschlag zur Quote präsentiert; noch kurz vor Jahresschluss legte sie auch den Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“ vor; grundstürzende Änderungen sind dort nicht avisiert.
Auch die Rechtsprechung war nicht mit spektakulären Großentscheidungen befasst. Am bedeutsamsten erscheint mir das BGH-Urteil vom 23. 4. 2012 – II ZR 163/10, DB 2012, 1499 (vgl. dazu Lingemann/Weingarth, DB 2012, 2325; Hoefs/Rentsch, DB 2012, 2738) zur Anwendung des AGG auf GmbH-Geschäftsführer, das wesentliche Folgen für Kapitalgesellschaften haben kann, wenn es um die Besetzung der Führungsorgane geht. Der Pflichtenmaßstab bzw. die Haftung von Organen war Gegenstand mehrerer Urteile, wovon die Fresenius-Entscheidung des BGH vom 10. 7. 2012 – II ZR 48/11, DB 2012, 2092 (vgl. dazu auch Schockenhoff, Rechtsboard vom 11. 9. 2012) hervorzuheben ist, die auch Aussagen zur Rolle bzw. Honorierung des Anwalts im Aufsichtsrat traf. Schließlich die Rechtswissenschaft: Hier lässt sich kein hauptsächlicher Gegenstand benennen, an dem sich die Gelehrten abgearbeitet haben. Die Beiträge und Tagungen spiegeln die Gegenwartsfragen der Praxis.
Was kommt? In Deutschland sind im September Wahlen zum Bundestag, nur im ersten Halbjahr wird noch parlamentarisch Wesentliches beschlossen. Neben der Aktiengesetznovelle könnte dies das Spezialprojekt einer freiberuflichen Partnerschaft mit beschränkter Haftung sein. In der EU übernimmt zunächst Irland die Ratspräsidentschaft, ohne erkennbare unternehmensrechtliche Ambitionen. Der Aktionsplan der Kommission dürfte eher gemächlich in Rechtsakte geleitet werden. Achtgeben sollte man auf den Regulierungsschub, der von den Verwerfungen auf den Finanzmärkten ausgelöst und bislang auf diese beschränkt blieb – er könnte (z.B. im Hinblick auf Aufsichtsorgane) bald auch das „normale“ Unternehmensrecht erreichen (dazu das ZHR-Symposion im Januar 2013). Dann wird man sich u.U. nach dem ruhigen Jahr 2012 zurücksehnen.