Rechtsrahmen für Konzerninsolvenzen – Diskussionsentwurf des BMJ

RA Dr. Matthias Nicht, Senior Associate, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main

Die unkoordinierte Eröffnung und Durchführung einer Mehrzahl von Insolvenzverfahren im Konzern kann dazu führen, dass „wertmaximierende Verwertungsstrategien“ behindert oder unterbunden werden, weil eine Mehrzahl von Gerichten und Insolvenzverwaltern − jeweils auf das eigene Insolvenzverfahren und dessen richtige Durchführung fokussiert – das Gesamtbild des Konzerns aus dem Auge verliert. Es wurde bereits hervorgehoben, dass „Reibungs- und Wertverluste“ zu befürchten sind, vor allem aber der Verlust der Synergien, die den Konzernaufbau ehemals gekennzeichnet haben.

Bislang hat sich die Praxis bei (grenzüberschreitenden) Konzerninsolvenzen durch den Einsatz informeller Koordinationsmittel beholfen. So haben etwa Gerichte sich bei mehreren Insolvenzanträgen verschiedener Konzerngesellschaften abgestimmt. Waren die Insolvenzanträge bei einem Insolvenzgericht oder in der Hand eines Insolvenzrichters gebündelt, konnte ein einheitlicher Insolvenzverwalter bestellt werden oder zumindest Sozien aus einer Verwalterkanzlei, was dazu führt, dass in Anlehnung an die ehemals vorhandene einheitliche Leitung im Konzern wenigstens eine personell koordinierte Insolvenzverwaltung stattfinden konnte. Hierdurch konnte der Verbundwert gesichert werden.

Nun liegt der Diskussionsentwurf für ein nationales Konzerninsolvenzrecht vor.

Zutreffend wird im Diskussionsentwurf die Zusammenlegung der verschiedenen Insolvenzmassen im Konzern nach dem Vorbild der US-amerikanischen substantive consolidation nicht vorgesehen. Es kommt nicht zur Verschmelzung von Verbindlichkeiten und Ansprüchen im Konzern.

Verfahrensrechtlich sollen die Konzern-Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzgericht zusammengeführt werden („Gerichtsstandskonzentration“). Dies kann das Insolvenzgericht sein, bei dem der erste Antrag auf Verfahrenseröffnung gestellt wird, wenn die Konzentration im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt und wenn die Antragstellerin für den Konzern eine wesentliche Funktion innehatte. Bei abweichenden Antragstellungen kommt die Verweisung an das „Konzerninsolvenzgericht“ in Betracht.

Der Gesetzentwurf übernimmt das aus der Praxis bekannte Modell des einheitlichen Konzerninsolvenzverwalters, der in mehreren Verfahren zugleich bestellt werden soll. Hierzu sollen sich die beteiligten Gerichte abstimmen.

Der Gesetzentwurf übernimmt das aus der EuInsVO bekannte Modell der Kooperation von Verfahrensorganen. Hiernach sollen Insolvenzverwalter, Insolvenzgerichte und Gläubigerausschüsse in der Konzerninsolvenz zusammenarbeiten und Informationen austauschen, was zu einer Verfahrensabstimmung im operativen Betrieb führen kann.

Kernelement des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines in dieser Form noch nicht bekannten Koordinationsverfahrens, welches vom Insolvenzgericht eingeleitet werden kann, das für die Konzerninsolvenz zuständig ist. Das Koordinationsverfahren ist geprägt durch die Figur des sog. Koordinationsverwalters, der aus dem Kreis der Insolvenzverwalter zu bestimmen ist. Seine Aufgabe wird es sein, die verschiedenen Verfahren der Konzernunternehmen inhaltlich abzustimmen, um den Verbundwert zu sichern. Die anderen Insolvenzverwalter im Konzern sind zur Zusammenarbeit mit ihm gesetzlich verpflichtet. Ob dies in der Praxis reibungslos funktionieren wird, bleibt abzuwarten. Zumindest sind in dem Gesetzentwurf keine Weisungsbefugnisse vorgesehen, mit denen der Koordinationsverwalter seine Bestrebungen durchsetzen kann. Der Gesetzentwurf sieht hierfür das Mittel des Koordinationsplans vor, welcher dem Koordinationsgericht zur Bestätigung vorzulegen ist und der von einem sog. Gruppen-Gläubigerausschuss genehmigt werden muss. Der Koordinationsplan ist ein Lenkungsinstrument für die Konzerninsolvenz, in dem niedergelegt werden kann, welche Maßnahmen zur Abstimmung in der Konzerninsolvenz ergriffen werden sollen, insbesondere wie die wirtschaftliche Leistungskraft des Konzerns für eine eventuelle Sanierung wiederhergestellt werden kann.

Insgesamt liegt mit dem Gesetzentwurf ein grundsätzlich praktikabler Vorschlag vor, der die in der Verwaltungspraxis gelebten Abstimmungsinstrumente gesetzlich verankert und mit dem Koordinationsverfahren sinnvoll ergänzt.

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