Generalanwalt befürwortet Akteneinsicht im Fall Donau Chemie

RA Dr. Thomas Kapp, Partner, Leiter der Kartellrechtspraxis, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart

Kartellrechtler verfolgen das Vorlageverfahren Donau Chemie (Rs. C-536/11) seit längerem gespannt: Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlichen österreichischen Zugangsregelungen zu Kartellverfahrensakten gegen Unionsrecht verstoßen.

 Jetzt hat der Generalanwalt endlich die Schlussanträge verkündet (Stellungnahmen vom 7. 2. 2013). Er argumentiert, dass die gesetzliche Regelung in Österreich, welche das Akteneinsichtsrecht von Kartellgeschädigten grundsätzlich ausschließt, nicht mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (Art. 19 Abs. 1 EUV) vereinbar ist.

 Österreichisches Recht schließt Akteneinsicht aus

Hintergrund des Falles Donau Chemie ist ein Antrag auf Akteneinsicht des österreichischen Verbandes Druck- & Medientechnik. Er bereitete eine Schadensersatzklage gegen die Unternehmen eines Druckchemikalienkartells – darunter die Donauchemie AG – vor. Zur Ermittlung der Schadenshöhe forderte der Verband Einsicht in die Akten des österreichischen Kartellgerichts. Aufgrund der nationalen Rechtsprechung darf das Gericht eigentlich keine Einsicht erteilen: In Österreich gibt es eine Sonderregelung, die die Akteneinsicht für Kartellgeschädigte grundsätzlich ausschließt (§ 39 Abs. 2 Kartellgesetz).

 Mangelnde Rechtsklarheit aufgrund des „Pfleiderer-Urteils“

Allerdings gab es vor zwei Jahren das „Pfleiderer-Urteil“ des EuGH: Die Pfleiderer AG hatte in einem ähnlich gelagerten Fall Einsicht in die Akten des Bundeskartellamtes verlangt. Der EuGH forderte daraufhin eine Abwägung zwischen den Interessen der kartellgeschädigten Unternehmen und den Interessen der Kronzeugen bzw. der Kartellbehörden. Er entschied, dass deutsche Gerichte im Einzelfall über die Akteneinsicht entscheiden sollen („Pfleiderer-Urteil“, Rs. C-360/09). Für die Praxis bedeutete das Urteil, dass es im Streit um das Akteneinsichtsrecht kartellgeschädigter Unternehmen keine generelle Klarheit gibt.

Beweisführung in Schadensersatzklagen bleibt schwierig

Der Generalanwalt interpretiert das Pfleiderer-Urteil nun so, dass grundsätzlich in jedem Einzelfall der Raum für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bestehen muss. Deshalb geht er davon aus, dass eine Vorschrift, die das Akteneinsichtsrecht Kartellgeschädigter generell ausschließt und damit dem Richter die Möglichkeit der Einzelfallabwägung nimmt, nicht mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz des Art. 19 Abs. 1 EUV vereinbar ist.

 Diese eigentlich klare Aussage hat der Generalanwalt allerdings mit dem Zusatz eingeschränkt, dass dies nicht gelten sollte, wenn das nationale Recht andere, rechtlich wirksame Möglichkeiten zur Beschaffung der Beweise für die Verletzung des Kartellrechts und zur Ermittlung des Schadens vorsieht. Im Kern ist damit der nationale Richter aufgefordert zu prüfen, ob und inwieweit das nationale Recht alternative Rechtsschutzmöglichkeiten bereithält. Nach Auffassung des Generalanwalts soll für den nationalen Gesetzgeber keine Möglichkeit bestehen, die Kompetenz des Richters zur Einzelfallabwägung zu beschneiden.

 EuGH weiterhin auf Ausweichkurs?

Auch wenn der Generalanwalt klargestellt hat, dass stets eine Möglichkeit zur Einzelfallabwägung gegeben sein muss, überzeugen die Schlussanträge nicht. Dies liegt zum einen daran, dass durch die vom Generalanwalt vorgenommene Einschränkung wiederum keine eindeutige Rechtslage geschaffen würde.

 Zum anderen äußert sich der Generalanwalt widersprüchlich in Bezug auf die Regelungsmöglichkeiten des nationalen Gesetzgebers. Dieser soll angesichts der grundsätzlich gebotenen richterlichen Einzelfallabwägung auf eine gesetzliche Festschreibung von Abwägungsgesichtspunkten beschränkt sein. Soweit es jedoch um Informationen geht, die der Kronzeuge bereitgestellt hat, soll dann doch – entgegen den Grundsätzen des Pfleiderer-Urteils – die Herausgabe dieser Informationen generell untersagt werden können.

 Auch wenn der EuGH oftmals den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, erscheint dies im vorliegenden Fall fraglich. Schon im Pfleiderer-Fall waren die Richter von den Schlussanträgen des Generalanwalts abgewichen. Es bleibt daher nach wie vor spannend, wie der EuGH über das Vorlageersuchen entscheiden wird.

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