Die Vergütungsstruktur von Managern – insbesondere von Banken – provoziert. Das zeigen die mit großer Mehrheit angenommene „Abzocker-Inititative“ in der Schweiz und die auf dem Fuße folgende Reaktion der EU-Kommission, Banker-Boni zu begrenzen. Dabei spielt kaum (noch) eine Rolle, ob die Vergütungsgestaltung wirklich einen ursächlichen Beitrag zur Finanzkrise geleistet hat und dass die Zahlungen selbst in ihrer Summe weit hinter dem zurückbleiben, was etwa für die Rettung maroder Staaten aufgebracht wurde.
Volkes Stimme hat hier durchaus zu Recht das Gefühl, dass nicht nur Leistung entgolten wird und dass das System zum Missbrauch an manchen Stellen geradezu einlädt. Denn schließlich geht es in den meisten Fällen um die Bezahlung von „Angestellten“ und nicht von Menschen, die – wie Bill Gates – ihren Reichtum durch eigener Hände Arbeit geschaffen haben.
Auch der deutsche Gesetzgeber sollte daher handeln – und zwar schnell. Dabei drängt sich in erster Linie auf, die Versäumnisse zu korrigieren, die bei der Einführung des „Vergütungsvotums“ in § 120 Abs. 4 AktG durch das das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) im Jahre 2009 gemacht wurden.
Es ist zunächst verbindlich auszugestalten. Denn Aktionäre – und dies nicht nur bei Banken – müssen als Eigentümer endlich das Letzt-Entscheidungsrecht über die Vergütung „ihrer Manager“ bekommen. Deshalb darf es auch nicht nur – wie jetzt – auf Antrag erfolgen, sondern gehört regelmäßig auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung.
Zum zweiten ist der Rechtsschutz der Aktionäre bei Entscheidungen über diese Fragen an das übrige Aktienrecht anzupassen. Denn ein besonderer „Schutz“ vor Kontrolle durch die Aktionäre (wie er sich gegenwärtig aus § 120 Abs. 4 Satz 3 AktG ergibt) ist hier noch weniger angezeigt als in anderen Fällen (dass das Beschlussmängelrecht zu reformieren ist, wird damit nicht in Abrede gestellt; aber das sollte einheitlich für alle Beschlüsse erfolgen).
Und schließlich sollte drittens klargestellt werden, dass das Letzt-Entscheidungsrecht der Eigentümer auch bei anderen als börsennotierten Gesellschaften gilt.
Die genannten Änderungen könnten ohne Weiteres auch noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Denn mit der „Aktienrechtsnovelle“ befindet sich zur Zeit ein Gesetz in der parlamentarischen Beratung, das noch entsprechend ergänzt werden kann.