Am 28. 2. 2013 beschloss der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen; es passierte den Bundesrat am 22. 3. 2013.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die an einer deutschen Börse oder einem MTF (Multilateral Trading Facility) in Deutschland algorithmischen Handel betreiben, sowie an Börsenträger und die Betreiber von MTFs.
Charakteristisches Merkmal des algorithmischen Handels ist die automatische Generierung und Versendung von Aufträgen (Orders) durch einen Computeralgorithmus. Reine Order-Routing-Systeme und Systeme, die lediglich Transaktionsbestätigungen versenden, werden nicht erfasst. Der Hochfrequenzhandel stellt einen Unterfall des algorithmischen Handels dar. Er ist durch die Nutzung besonderer Infrastruktur zur Verringerung von Latenzzeiten (z. B. Co-Locations), das Fehlen jeglicher menschlicher Intervention und ein hohes Ordervolumen im Verhältnis zur Gesamtzahl der auch tatsächlich ausgeführten Aufträge geprägt.
Ziel des Gesetzes ist eine „Verlangsamung“ des Handels, u. a. durch Reduktion des Orderaufkommens. So wurde im parlamentarischen Prozess bis zuletzt eine Mindestverweildauer für Orders diskutiert, die sich jedoch nicht durchsetzen konnte. Handelsplatzbetreiber werden jedoch verpflichtet, ein angemessenes Order-Transaktionsverhältnis und eine Größe für kleinstmögliche Preisänderungen festzulegen. Ferner sind zusätzliche Entgelte für eine unverhältnismäßige Nutzung der Handelssysteme festzusetzen. Die Regeln zur Marktmanipulation werden erweitert und den Aufsichtsbehörden (und Handelsplätzen) erweiterte Befugnisse, insb. Auskunftsrechte, eingeräumt. In diesem Zusammenhang haben Handelsplatzbetreiber künftig auch sicherzustellen, dass durch algorithmischen Handel generierte Orders entsprechend markiert werden und einem Algorithmus zugeordnet werden können.
Auch die algorithmischen Händler treffen neue Organisations- und Verhaltenspflichten; dies gilt ebenso für in diesem Bereich tätige Kapitalanlagegesellschaften. So ist sicherzustellen, dass deren Computersysteme hinreichend belastbar sind, über ausreichend Kapazitäten verfügen, die Übermittlung fehlerhafter Orders und auch sonst die Verursachung von Störungen vermieden wird und die Systeme nicht für marktmissbräuchliche Zwecke genutzt werden können.
Darüber hinaus begründet das Hochfrequenzhandelsgesetz für Hochfrequenzhändler (nicht jedoch für algorithmische Händler im Allgemeinen) einen Erlaubnisvorbehalt (Lizenzpflicht) mit dem Ziel, diese Händler als Finanzdienstleistungsinstitute zu regulieren, die Eigenhandel erbringen. Alle Arten des Hochfrequenzhandels an einem deutschen Handelsplatz werden künftig als erlaubnispflichtiger Eigenhandel erfasst. Soweit Händler bereits heute (aus anderen Gründen) über eine Erlaubnis zur Erbringung von Eigenhandel, einen entsprechenden europäischen Pass oder eine Genehmigung nach § 2 Abs. 4 KWG verfügen, genügt dies den Vorgaben. Für alle anderen Hochfrequenzhändler besteht jedoch Handlungsbedarf. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bislang (auch in ihrem Herkunftsstaat) keinerlei Aufsicht unterliegen, da die neuen Regeln den Zugang zum deutschen Markt insoweit signifikant erschweren. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die BaFin durch eine angepasste Verwaltungspraxis (insbesondere im Rahmen des § 2 Abs. 4 KWG) und das BMF durch Erlass einer Rechtsverordnung (nach § 53c KWG) vereinfachte Verfahren für den Zugang zum deutschen Markt eröffnen.