Die Beschallungsrüge …

… scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Seit das Landgericht München im Jahr 2009 die Nicht-Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wieder der fehlende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG München befunden, dass der laute Handtrockner auf dem Klo die Eintragung der Beschlüsse der Siemens-Hauptversammlung (OSRAM-Abspaltung) nicht hindert (Freigabebeschluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offenbar nicht im Ernst für justitiabel halten. Die klagenden Aktionäre hätten sich in der HV schließlich nicht zu Wort gemeldet und Fragen gestellt (mitgeteilt von Wilsing, Gastkommentar DB v. 3.5.2013). Diese Erwägung des Senats deutet auf das zutreffende Verständnis hin, dass der Aktionär nicht freudig vermeintliche Fehler registrieren und für seine Klage notieren darf. Vielmehr ist er gehalten, in zumutbarer Weise an der Mängelbeseitigung mitzuwirken, etwa durch Hinweise an die Versammlungsleitung (s. Noack/Zetzsche, Kölner Kommentar, 3. Aufl. 2011, vor §§ 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Versammlungsraum tatsächlich unverständlich, so muss dies an Ort und Stelle moniert werden.

Richtigerweise ist (entgegen dem LG München 2009) auch nur der eigentliche Versammlungssaal angemessen zu beschallen, nicht aber das übrige zum Präsenzbereich gehörende Gelände. Das Teilnahmerecht ist gewährleistet, wenn der beschallte Raum den Aktionären jederzeit offen steht. Soweit sie sich zum Essen oder zu sonstigen Verrichtungen daraus entfernen, ist es deren Angelegenheit. Ein loyaler Aktionär muss sich entscheiden, ob er der Verhandlung oder anderen Bedürfnissen folgt. Das Ganze wäre bei dem Additionsverfahren kein Thema, und so sollte auch bei dem Subtraktionsverfahren gewertet werden. Das letztgenannte Verfahren dient der Erleichterung der Stimmenzählung – für die Versammlungsdurchführung vor der Beschlussfassung hat es jedenfalls keine (Beschallungs-)Auswirkung.

Die eingangs erwähnte Siemens-Handtrockner-Querele hatte übrigens zur Folge, dass auf der nachfolgenden Infineon-HV die „Handtrockner aus akustischen Gründen außer Betrieb“ (Aushang; Quelle: HV-Magazin 1/2013, S. 40) gesetzt wurden. Dann fehlt es nur noch, dass die nächste Klage sich auf mangelnde Waschraum-Hygiene stützt … .

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