Das „richtige“ Gericht bei Klagen von GmbH-Geschäftsführern

RA/FA für ArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

RA/FA für ArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Für Klagen von GmbH-Geschäftsführern sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies ist keine neue Erkenntnis und doch mussten sich die Gerichte für Arbeits- und Zivilsachen in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage des „richtigen“ Rechtswegs auseinandersetzen. Klassiker bei Rechtswegstreitigkeiten sind die Fälle der Beförderung von Arbeitnehmern auf die Position des Geschäftsführers. Genau mit einem solchen Sachverhalt – in der Insolvenz der GmbH – hatte sich das BAG in seinem jüngsten Beschluss vom 4. 2. 2013 (Az.: 10 AZB 78/12, DB 2013 S. 521) zu befassen. Danach steht fest: Auf die Organstellung kommt es an. Ist der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) nicht vom Amt abberufen, sind die Landgerichte zuständig.

Der Klassiker – Beförderung eines Arbeitnehmers

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wird ein Arbeitnehmer zum Geschäfts­führer der beklagten GmbH bestellt. Grundlage der Beschäftigung bleibt der bereits bestehende Arbeitsvertrag, einen neuen Geschäftsführerdienstvertrag schließen die Parteien nicht. Später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigt das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer und stellt diesen unwiderruflich von seiner Dienstverpflichtung frei. Eine Abberufung vom Amt des Geschäftsführers unterbleibt. Der Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutz- und Zahlungs­klage vor dem Arbeitsgericht, das den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verweist. Der klagende Geschäftsführer legt hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Diese bleibt in letzter Instanz beim BAG erfolglos.

Organstellung entscheidet

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist – so das BAG – nicht eröffnet. Entscheidend sei die Organstellung des Klägers. Diese bleibe von der Insolvenzeröffnung unberührt. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Organe juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführern bleibt deshalb nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten. Nach Auffassung des Senats gilt dies unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Geschäftsführerdienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Hinter dieser Grundsatzentscheidung steht die Überlegung, dass Streitigkeiten im „Arbeitgeberlager“ nicht vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden sollen. Organmitglieder müssen deshalb den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten (vgl. auch BAG vom 26. 10. 2012 – 10 AZB 60/12, DB 2012 S. 2699; BAG vom 15. 3. 2011 – 10 AZB 32/10, DB 2011 S. 1400).

Auf den Zeitpunkt kommt es an

Auf den Zeitpunkt kommt es also an. Ist der bisherige Geschäftsführer im Moment des Kündigungszugangs und der Klageerhebung bereits von seinem Amt abberufen oder hat er den Posten selbst niedergelegt, gilt die gesetzliche Fiktion des § 5 ArbGG nicht mehr. Anders als die zwingend schriftlich zu erklärende Kündigung ist die Abberufung formlos wirksam. Geht dem Geschäftsführer das Original des Kündigungsschreibens erst nach einer – etwa per Telefax oder E-Mail – vorab übersandten Mitteilung über den Bestellungswiderruf zu, war er im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits nicht mehr Organ der GmbH. Die Rechtswegzuständigkeit verlagert sich dann von den Zivil- zu den Arbeitsgerichten. Umgekehrt bleiben die Landgerichte zuständig, solange der klagende Geschäftsführer weiterhin vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft ist.

Trennung kann teuer werden

Besonders brisant ist die Situation in der Praxis dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Gerade bei Beförderungsfällen ist dies keine Seltenheit, „vergessen“ die Vertragsparteien doch zuweilen ihre Beziehung auf einen Geschäftsführerdienstvertrag umzustellen. Der bisher bestehende Arbeitsvertrag läuft einfach weiter und bleibt auch Grundlage der Geschäftsführertätigkeit. Im Trennungsprozess kann dies für die Gesellschaft teuer werden. Denn war der Geschäftsführer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs und der Klageerhebung bereits nicht mehr Organ, genießt er uneingeschränkt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Praxishinweise

Die vorliegende Entscheidung des BAG zeigt erneut, dass gerade die Beförderung von Arbeitnehmern zu Geschäftsführern einer GmbH sowohl für das Unternehmen als auch für den Arbeitnehmer mit rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden sind. Gerade deshalb ist besonderes Augenmerk auf eine sorgfältige Vertragsgestaltung und wirksame Aufhebung des alten Arbeitsvertrags zu legen. In prozessualer Hinsicht kommt dem Zeitpunkt der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder der Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer selbst, taktische und praktische Bedeutung zu. Besteht die Organstellung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs und der Klageerhebung noch, sind die Zivilgerichte zuständig. Dies ändert sich nach Beendigung der Organstellung. Behauptet der ehemalige Geschäftsführer Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, sind die Gerichte für Arbeitssachen für den Streit zuständig. Nicht zuletzt wegen seiner Bedeutung für den „richtigen“ Rechtweg sollte der Zeitpunkt der Abberufung oder Amtsniederlegung also sorgfältig gewählt werden.

 

 

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