Die PartG mbB – Haftungsprivilegien für die wirtschaftsnahen Beratungsberufe

Der Bundestag hat in dritter Lesung das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12. 6. 2013 (BT-Drucks. 17/13944) gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beschlossen. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 5. 7. 2013 mit dem Gesetz befassen. Im Falle der allgemein erwarteten Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Kurz vor Ende der Legislaturperiode ist damit ein mit dem Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vom 15.2.2012 eingeleitetes Reformprojekt nach fast 1 1/2 Jahren doch noch zum Abschluss gebracht worden. Zwischendurch hatte es innerhalb der Koalition sehr kontroverse Debatten über dieses zusätzliche Haftungsprivileg gegeben. Obwohl das Gesetz gerade von den Berufsverbänden der Rechtsanwälte angeschoben wurde, wurden von Teilen der Koalitionsfraktionen Bedenken gegen weitere Haftungserleichterungen für Rechtsanwälte geäußert. Letztlich konnten sich indes die Reformkräfte durchsetzen. Ziel des Reformgesetzes ist es, der zunehmend auch in Deutschland beliebten LLP englischen Rechts eine deutsche Alternative gegenüberzustellen. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Auch wenn der Gesetzesentwurf Schwächen aufweist, so ist die Regelung doch weit besser als ein weiterer Stillstand im Recht der Personengesellschaften. Den Kritikern und den gegen den Entwurf stimmenden Mitgliedern der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist entgegenzuhalten, dass eine klar geregelte und mit einem hohen Versicherungsschutz versehene PartG mbB aus Sicht der Verbraucher allemal besser ist als das vermehrte Auftreten der LLP, bei der ein solcher Schutz für Mandanten, Klienten und Patienten nicht besteht. Deren Tätigwerden in Deutschland lässt sich aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit indes nicht verhindern.

Um in den Genuss des Haftungsprivilegs zu kommen, müssen nach dem neu eingefügten § 8 Abs. 4 PartGG zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und zum zweiten muss sie einen auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Zusatz in ihren Namen aufnehmen (Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“). Die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung ist im PartGG nicht fixiert, vielmehr ist die Regelung im jeweiligen Berufsgesetz maßgeblich. Damit beginnen freilich auch die Probleme der neuen Gesellschaftsform: Während der neue § 51a BRAO für die anwaltliche PartG mbB einen Haftpflichtschutz von 2,5 Mio. € verlangt (ebenso § 45a Abs. 2 PAO), begnügt sich das StBerG in § 67 Abs. 2 mit einem Versicherungsschutz von 1 Mio. €. Die unterschiedlichen Anforderungen sind schwer zu begründen und erschweren zudem erneut die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern. Noch schwerer wiegt, dass den meisten Angehörigen der Freien Berufe die neue Sonderform der PartG überhaupt nicht zugutekommt, weil ihre Berufsgesetze keine entsprechende Versicherung vorsehen. Warum bleibt aber etwa größeren Architekturbüros dieser Vorteil verwehrt? Auch sie haben vereinzelt schon die LLP als Rechtsform gewählt, um ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. Hauptprofiteure der Regelung sind damit die Rechtsanwälte, die nunmehr eine Art Kompensation dafür erhalten, dass ihnen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die GmbH & Co. KG verwehren.

Noch ein weiterer Regelungsverzicht gibt Anlass zu Bedenken: Die englische LLP ist auch künftig bei ihrem Auftreten in Deutschland keiner Versicherungspflicht unterworfen. Damit stellt sich die Frage, ob die Angehörigen der Freien Berufe über diese Gesellschaftsform weiterhin jegliche persönliche Haftung vermeiden können, ohne sich dem kostspieligen Versicherungsschutz auszusetzen. Jedenfalls für ausländische Anwaltsgesellschaften sollte in das Gesetz, etwa in das EuRAG, eine klare Regelung aufgenommen werden, welche Berufspflichten von solchen Gesellschaften zu beachten sind.

Darüber hinaus ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung zum Anlass nimmt, in der nächsten Legislaturperiode die längst überfällige Neuregelung des Personengesellschaftsrechts in Angriff zu nehmen. Deutschland benötigt dringend eine neue Architektur des Personengesellschaftsrechts, mit der allen – gewerblichen wie freiberuflichen – Unternehmern in einem schlüssigen und in sich stimmigen Gesamtkonzept eine Palette von Personengesellschaften zur Verfügung gestellt wird, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht.

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