Die zu Ende gehende 17. Wahlperiode hat das Gesellschaftsrecht fast unberührt gelassen (sieht man von den mittelbaren Wirkungen durch das ESUG ab). Das wird begrüßen, wer von der Reform in Permanenz sowieso nichts hält. Ob die Aktienrechtsnovelle in Kraft tritt, zeigt sich im September nach der letzten Sitzung des Bundesrats. Ein Politikum hat sie in der Schlussetappe erhalten: Die Novelle soll die Entscheidung über die Vorstandsbezahlung umkrempeln, insoweit die Hauptversammlung zur Entscheidung über das „System zur Vergütung“ für zuständig erklärt wird. Der Rest sind kleinere Korrekturen, die Spezialisten beschäftigen; für den Wahlkampf taugen sie nicht. Anders verhält es sich bei der Regelung eines Geschlechterproporz in Führungsorganen. Die Einführung einer „Frauenquote“ wurde vom Bundestag noch abgelehnt. Sie steht aber in den Wahlprogrammen der Parteien mit Ausnahme der FDP, die sich gegen Quoten ausspricht. Die CDU will bis zum Jahr 2020 eine feste Quote von 30 Prozent für Frauen in Aufsichtsräten mitbestimmungspflichtiger börsennotierter Unternehmen einführen; die SPD nennt 40%, die Grünen 50% „in Aufsichtsräten“ und perspektivisch auch „auf anderen Ebenen“ im Unternehmen. Nimmt man noch die einschlägigen Bestrebungen auf EU-Ebene dazu, ist die Einführung einer Quote in der kommenden Wahlperiode sehr wahrscheinlich. Dann wird es darum gehen, wie weit die Regulierung reicht, ob also „nur“ der Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften betroffen ist.
Für die Freien Berufe brachte die Legislaturperiode am Ende noch ein Schmankerl. „Wo das Gewerbe die GmbH&Co KG hat, bekommt der Freie Beruf die PartGmbB“ (Seibert DB 2013, 1710, 1714). Diese Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ermöglicht eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (§ 8 Abs. 4 PartGG). Bedingung für diese Haftungsfokussierung ist, dass ein Berufsgesetz eine angemessene Haftpflichtversicherung vorsieht. Der Gesetzgeber will eine Alternative zu der bislang von etlichen Kanzleien präferierten englischen LLP einführen. Diese kann nach wie vor genutzt werden, doch ist angekündigt, eine Mindestversicherung für in Deutschland operierende LLPs beizeiten nachzuholen (Seibert, aaO).
Neben Frauenquote und Vorstandsvergütung ist derzeit kein Gegenstand auszumachen, der die gesellschaftsrechtliche Lage stark verändern könnte. Das Beschlussmängelrecht der Aktiengesellschaft ist ein Dauerthema, das aber aus praktischer Sicht mit dem Freigabeverfahren (§ 246a AktG) ein Auskommen gefunden hat. Möglicherweise wird man Teilfragen aufgreifen, wie etwa die Bestandskraft von Aufsichtsratswahlen oder die Anfechtbarkeit von Beschlüssen aufgrund des Deutschen Corporate Governance-Kodex. Ein Signal für die Rechtspolitik sind Beratungen des Deutschen Juristentages. Dort geht es 2014 in der wirtschaftsrechtlichen Abteilung um die „Reform der Organhaftung“.
Das Recht der Personengesellschaft scheint ganz aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers entschwunden zu sein. Dabei wäre gerade dort eine Neukonzeption der Rechtsträger notwendig, da das geschriebene Recht sich meilenweit vom Recht in der Praxis entfernt hat (Stichwort: rechtsfähige BGB-Außengesellschaft). Hier sind universitäre Forschungsvorhaben auf dem Wege, die Rechtspolitik ist noch lange nicht erreicht.
Die GmbH schließlich hat in der letzten Wahlperiode durch das MoMiG eine größere Veränderung erfahren. Insoweit haben sich etliche Folgeprobleme ergeben (Stichwort: Gesellschafterliste), die Anlass für eine GmbHG-Novelle 2014 ff bieten. Auch die grundlegende Frage nach der Zweckmäßigkeit des Kapitalschutzes im GmbH-Recht wird gestellt, dürfte aber bis auf weiteres der akademischen Diskussion vorbehalten bleiben.