Das Thema Terrorlisten-Screening von Mitarbeitern, d.h. der Abgleich der eigenen Arbeitnehmer mit den auf der sog. Terrorliste genannten Personen, wird in vielen Unternehmen in Deutschland noch immer stiefmütterlich oder überhaupt nicht behandelt. Der Grund hierfür ist, dass von Unternehmen die Notwendigkeit der Durchführung eines Terrorlisten-Screenings oft mangels Kenntnis der weitreichenden Folgen verkannt und deswegen auf die leichte Schulter genommen wird oder ihnen teilweise schlichtweg unbekannt ist.
Hintergrund des Terrorlisten-Screenings
Die Notwendigkeit des Terrorlisten-Screenings von Mitarbeitern ist auf zwei europäische Verordnungen, die sog. Anti-Terror-Verordnungen (VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002), und dem in diesen jeweils normierten Bereitstellungsverbot zurückzuführen. Das Bereitstellungsverbot untersagt natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen finanzielle Mittel jeglicher Art Personen oder Organisationen, die dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sind, zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Das Bereitstellungsverbot gilt uneingeschränkt für alle Unternehmen in Deutschland und erfasst auch Gehaltszahlungen an Mitarbeiter.
Die dem internationalen Terrorismus zuzurechnenden Personen und Organisationen sind teilweise bereits in den Anti-Terror-Verordnungen in einer gesonderten Liste aufgeführt. Darüber hinaus wird diese Terrorliste vom Europäischen Rat fortlaufend aktualisiert und im Internet öffentlich abrufbar für jedermann publiziert (http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/version4/global/e_ctlview.html). Ist tatsächlich ein Mitarbeiter des Unternehmens auf der Terrorliste genannt, greift gegenüber diesem ab dem Zeitpunkt der Listung uneingeschränkt das Bereitstellungsverbot. Dem beschäftigenden Unternehmen ist es von da an untersagt, dem Mitarbeiter weiter ein Gehalt auszubezahlen oder sonstige Zahlungen gegenüber ihm vorzunehmen.
Folgen eines Verstoßes
Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot können für das Unternehmen, seine vertretungsberechtigten Organe und die für die Gehaltsauszahlungen verantwortlichen leitenden Angestellten weitreichende Folgen haben. Nach § 34 Außenwirtschaftsgesetz wird der vorsätzliche Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und der fahrlässige Verstoß mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren geahndet. Die Sanktionierung des fahrlässigen Verstoßes verhindert dabei sich auf mangelnde Kenntnis hinsichtlich der Vorgaben der Anti-Terror-Verordnungen oder auf die grundsätzliche Annahme, die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter würden keinesfalls dem terroristischen Spektrum angehören, berufen zu können. Darüber hinaus drohen dem Unternehmen und seinem Inhaber gemäß §§ 30, 130 OWiG Geldbußen bis zu einer Million Euro.
Nachteilige Folgen drohen jedoch nicht nur im – tatsächlich sehr unwahrscheinlichen – Fall eines Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot sondern auch unabhängig davon. Denn trifft der Unternehmensinhaber keine ausreichenden Vorkehrungen um das öffentlich-rechtliche Bereitstellungsverbot einzuhalten, d.h. wird ein Terrorlisten-Screening überhaupt nicht oder nur unzureichend durchgeführt, ist in der Regel anzunehmen, dass deswegen bereits ausreichend Tatsachen vorliegen um auf seine Unzuverlässigkeit schließen zu können. Der Betriebs- oder Unternehmensinhaber riskiert in diesem Fall die Untersagung seines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO.
Empfehlung: Regelmäßige Durchführung eines Terrorlisten-Screenings
Unternehmen ist deswegen dringend zu empfehlen, regelmäßig ein Terrorlisten-Screening durchzuführen. Nur so können die dargestellten und doch erheblichen negativen Folgen verhindert werden. Dies gilt dabei unabhängig von der Größe des Unternehmens und dem Geschäftsbereich in welchem das Unternehmen tätig ist. Selbst kleine Unternehmen, in welchen jeder einzelne Mitarbeiter dem Inhaber persönlich bekannt ist, sollten deshalb nicht auf einen Abgleich ihrer Mitarbeiter mit den auf der Terrorliste genannten Personen verzichten. Mangels Praktikabilität eines manuellen Abgleichs bedarf es hierfür jedoch regelmäßig des Einsatzes einer entsprechenden Computer-Software.
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Terrorlisten-Screenings
Von der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Terrorlisten-Screenings ist grundsätzlich auszugehen. Fehlt es an einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter stellt jedenfalls § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die zentrale Norm des Beschäftigtendatenschutzes, der § 32 BDSG, ist dagegen mangels ausreichend direkter Verbindung zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Terrorlisten-Screening nicht einschlägig, vermag deswegen allerdings die Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG auch nicht zu sperren.
Das Terrorlisten-Screening ist entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich, da nur so die nach deutschem Recht drohenden – insbesondere strafrechtlichen – Folgen eines Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot verhindert werden können. Darüber hinaus ist auch angesichts der klaren Vorgaben der Anti-Terror-Verordnungen ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitarbeiter nicht gegeben; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen die Durchführung des Terrorlisten-Screenings gegenüber seinen Mitarbeitern offenlegt.
Ein ausführlicher Beitrag des Autors zum Thema Terrorlisten-Screening und dessen datenschutzrechtliche Zulässigkeit erscheint in in Heft 35 auf S. 1967 in der Zeitschrift DER BETRIEB.