Am 21. 5. 2013 hat das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 398/12, DB0603128) entschieden, dass Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Grundsatz wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs auch Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Sind solche Sonderzahlungen an eine Stichtagsregelung geknüpft, besteht der Anspruch allerdings nur, wenn der (Leih-)Arbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.Der Kläger war von Februar 2008 bis März 2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, allerdings nicht durchgehend und insbesondere nicht am 1. 12. 2008. Sein Leiharbeitsvertrag sah die Anwendung der Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) vor, die jedoch infolge der Feststellung des BAG, dass die CGZP nicht tariffähig ist, nichtig sind. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Beklagten erhielten eine höhere Vergütung als der Kläger und zusätzlich Weihnachtsgeld. Letzteres allerdings nur, wenn sie am 1. 12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Der Kläger erhob Klage auf den Differenzlohn und anteiliges Weihnachtsgeld. Das LAG sprach ihm den Lohnanspruch zu, verneinte aber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich die in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Equal-Pay/Equal-Treatment-Grundsatz). Abweichende Vereinbarungen sind nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam, es sei denn, ein Tarifvertrag ließe sie zu. Aus diesem Grund sind Tarifverträge der Leiharbeitsbranche auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von großer Bedeutung. Sind diese aber nichtig, bleibt es bei dem gesetzlichen Schlechterstellungsverbot.
Die Feststellung des BAG zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP (Beschluss vom 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10, DB0407999) hat zu einer Reihe von Folgeentscheidungen zu diesem Verbot geführt. In vier Urteilen vom 13. 3. 2013 hat das BAG entschieden: Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt ist ein gesetzlicher Entgeltanspruch, der die vertragliche Vergütungsabrede korrigiert. Er entsteht mit der Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher und wird zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig (BAG, Urteil vom 13. 3. 2013 – 5 AZR 954/11, DB0596130). Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei ist Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird (BAG, Urteil vom 13. 3. 2013 – 5 AZR 294/12, DB0603273). Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Anspruchs obliegt dem Leiharbeitnehmer. Jedoch genügt es, wenn er sich im Prozess zunächst auf seinen Auskunftsanspruch aus § 13 AÜG beruft. Anderenfalls muss er aber alle für die Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen, insbesondere einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt benennen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt und tatsächliche Anwendung im Überlassungszeitraum darzulegen, sondern auch, wie er hiernach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre (BAG, Urteil vom 13. 3. 2013 – 5 AZR 146/12, DB0598156). Der Equal-Pay-Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis des Leiharbeitnehmers, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er (BAG, Urteil vom 13.3. 2013 – 5 AZR 424/12, DB0598161).
Das LAG Schleswig-Holstein hat nun weiter entschieden, dass der Equal-Pay-Grundsatz auch Sonderzahlungen als Teil des Vergütungsanspruchs umfasst – soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil vom 18. 1. 2012 – 10 AZR 667/10, DB0471138). Bei Leiharbeitnehmern ist allerdings nicht auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher abzustellen, sondern auf die Überlassung an diesen zum Stichtag. Fehlt es hieran, ist es konsequent, den Anspruch zu verneinen. Zwar ließe sich einwenden, Leiharbeitnehmer würden hierdurch strukturell benachteiligt, weil ihre Beschäftigung häufig (kurzfristig) wechselnde Einsätze vorsieht. Das LAG betont aber, dass ansonsten umgekehrt der klagende Leiharbeitnehmer ungerechtfertigt besser gestellt würde, wenn er eine anteilige Leistung erhielte, obwohl er am Stichtag nicht im Betrieb eingesetzt war.