Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf Überschuldung

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bemerkt der Steuerberater im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Dauermandats in der Handels- oder Steuerbilanz eine Unterdeckung, stellt sich ihm die Frage, ob er ungefragt auf eine potenzielle insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinweisen muss. Eine solche Hinweispflicht wurde in der Literatur und der untergerichtlichen Rechtsprechung bisher vielfach bejaht, da ein solcher Hinweis Teil der Schutzpflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten sei.

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 7. 3. 2013 (IX ZR 64/12, DB 2013 S. 928) und vom 6. 6. 2013 (IX ZR 204/12, DB 2013 S. 1542; vgl. hierzu ausführlich Schaaf/Mushardt, DB 2013 S. 1890) nun aber entschieden, dass in einem allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat keine generelle Hinweispflicht besteht. Hingegen soll eine dennoch erteilte Auskunft, dass keine Überschuldung vorliegt, keine reine Gefälligkeit sein, sondern eine vertragliche Leistung, für deren Richtigkeit der Steuerberater haftet.

In dem Fall vom 7. 3. 2013 hatte der Steuerberater im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Dauermandates zunächst zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit zur Abgabe einer Rangrücktrittserklärung für ein Gesellschafterdarlehen geraten. Wenige Wochen später besprach er mit dem Geschäftsführer die Bilanz des vorherigen Geschäftsjahres. Diese wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Eine potenzielle Überschuldung der Gesellschaft sprach der Steuerberater jedoch nicht an. Der Insolvenzverwalter sah darin einen Pflichtverstoß und wollte den Steuerberater in die Haftung nehmen.

Der BGH sah darin kein schuldhaftes Unterlassen, da der Steuerberater bloß mit der Wahrnehmung der allgemeinen steuerlichen Interessen des Auftraggebers betraut gewesen sei. Dies beinhalte aber keine Pflicht, bei Feststellung einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf Verdacht eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen oder zumindest den Geschäftsführer auf die Pflichten zur Prüfung der Insolvenzreife und Insolvenzantragstellung hinzuweisen. Eine Unterdeckung sei bloß ein Indiz für eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne, aber nicht damit gleichzusetzen. Vielmehr bedürfte es u. a. einer Fortführungsprognose und ggf. einer Überschuldungsbilanz. Dies sei aber nicht Gegenstand eines allgemeinen steuerlichen Dauermandats, sondern es bedarf eines besonderen Prüfungsauftrages.

In dem Fall vom 6. 6. 2013 lag zwar ursprünglich nur ein allgemeines steuerliches Dauermandat vor. Bezüglich der Unterdeckung traf der Steuerberater hier jedoch im Bilanzbericht die Aussage, dass es sich nur um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ handele, da diverse Rangrücktrittserklärungen und ein hoher Firmenwert vorlägen. Tatsächlich war die Gesellschaft aber insolvenzrechtlich überschuldet.

Hier bejahte der BGH eine Haftung des Steuerberaters. Obwohl der Steuerberater eigentlich nicht zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen sei, habe er die Aussage getroffen, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliege. Zumindest dann, wenn der Steuerberater über seinen eigentlichen Auftrag hinausgehend berät, habe er für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben einzustehen. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit sei auch klar, dass es sich nicht bloß um eine Gefälligkeit handeln konnte, sondern um eine zusätzliche Prüfungsleistung.

Aus den beiden Urteilen lassen sich zwei Grundaussagen ableiten: Der Steuerberater ist im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats weder zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft noch ungefragt zu einem entsprechenden Warnhinweis verpflichtet, wenn er in der Handelsbilanz eine Unterdeckung feststellt. Trifft er dennoch eine Aussage über die Insolvenzreife, hat er für die Richtigkeit dieser Aussage einzustehen. Im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsauftrags ist eine Haftung des Steuerberaters daher nicht ausgeschlossen, wenn er faktisch noch auf anderen Gebieten zusätzlich beratend tätig wird und damit der Beratungsgegenstand konkludent erweitert wird.

Die beiden Urteile führen vor Augen, welche Haftungsgefahren im Umfeld einer Insolvenz für den Steuerberater lauern können und wie gefährlich es ist, nebenbei gefragt oder ungefragt Aussagen zur Insolvenzreife zu machen. Dies ist keine harmlose Gefälligkeit, sondern kann das vertragliche Leistungsspektrum nachträglich erweitern und entsprechend die vertragliche Haftung ermöglichen. Reine Passivität kann jedoch im Interesse der Erhaltung der guten Mandatsbeziehung auch nicht die richtige Lösung sein. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerberater durch eine Frage des Mandanten mit der insolvenzrechtlichen Thematik befasst wird, sollte er umfassend über Pflichten und Risiken aufklären und im Zweifel eine Überprüfung durch einen Experten vorschlagen.

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