Befreiungsrecht für Freiberufler: Bis zum 31. 12. 2013 muss gehandelt werden!

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Angestellte Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angehörige der freien Berufe bemühen sich von jeher, ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbständig aber rentenversicherungspflichtig sind. Diese Substituierung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert aber eine verbindliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Auch ein Arbeitgeber kann nur dann risikolos auf die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, wenn er Gewissheit darüber hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen für den betreffenden Beschäftigten vorliegen. Da hilft der Befreiungsbescheid der DRV in der Personalakte.

Im Befreiungsrecht gibt es eine am 31. 12. 2013 ablaufende Übergangsfrist, deren Versäumnis sowohl für Arbeitgeber als auch für betroffene Beschäftigte zu unerwünschten Überraschungen führen kann.

Sie wurde ausgelöst durch Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 zur Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV und betrifft die Änderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern, die bei berufstypischen Arbeitgebern beschäftigt sind (der angestellte Rechtsanwalt in der Kanzlei, der angestellte Krankenhausarzt etc.). Freiberufler bei berufsfremden Arbeitgebern (der angestellte Rechtsanwalt im Versicherungsunternehmen, der angestellte Arzt im Verlagsunternehmen etc.) sind hiervon nicht betroffen.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige (aber versicherungspflichtige) Tätigkeit beschränkt. Bis Ende Oktober 2012 ging die DRV für die relevante Beschäftigtengruppe davon aus, dass eine einmal gewährte Befreiung ihre Gültigkeit selbst dann behielt, wenn der befreite Beschäftigte unter Beibehaltung der Art seiner Tätigkeit (gleich oder vergleichbar) seinen Arbeitgeber wechselte. Ein angestellter Rechtsanwalt konnte mit der für seine erste Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei erteilten Befreiung die Kanzlei auch mehrfach wechseln, ohne eine neue Befreiung beantragen zu müssen. Durch die Urteile vom 31. 10. 2012 (DB 2013 S. 1119) hat das BSG die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV aber verschärft. Nunmehr ist – gestützt auf den Gesetzeswortlaut – jede positive Befreiungsentscheidung mit einer ganz konkreten Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber verknüpft. Dies gilt jetzt auch bei Arbeitgeberwechseln mit gleich bleibender oder vergleichbarer Art der Tätigkeit.

Wer aber auf die bisherige Verwaltungspraxis vertraut hat, wird in diesem Vertrauen durch eine von der DRV kommunizierte Übergangsfrist geschützt, wenn rechtzeitig gehandelt wird. Diese Frist endet am 31. 12. 2013. Es gelten folgende Grundsätze:

  •  Hat ein Freiberufler seine aktuelle Tätigkeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber bereits vor dem 31. 10. 2012 aufgenommen, wird er für diese Tätigkeit nach der bisherigen Verwaltungspraxis behandelt. Er kann sich auf einen Befreiungsbescheid berufen, der ihm noch für seinen früheren Arbeitgeber erteilt wurde, wenn sich die Art der Tätigkeit im Kern nicht geändert hat (der angestellte Arzt im Krankenhaus; der angestellte Rechtsanwalt bei einer Anwaltskanzlei).
  • Hat ein Freiberufler seine aktuelle Tätigkeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber nach dem 31. 10. 2012 aufgenommen, wird er im Grundsatz nach der neuen Verwaltungspraxis behandelt. Er bedarf daher eines neuen Befreiungsbescheides. In Abweichung von § 6 Abs. 4 SGB VI ist aber für eine rückwirkende Wirkung des Befreiungsbescheides ausreichend, wenn der Befreiungsantrag bis zum 31. 12. 2013 und damit rechtzeitig im Sinne dieser Übergangsregelung gestellt wurde. Wird der Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist gestellt, scheidet die rückwirkende Kraft der Befreiung wohl aus, diese greift frühestens ab Antragstellung, und für die Zwischenzeit erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Auch für den Arbeitgeber hat die Übergangsfrist Bedeutung. Entrichtet er nämlich nach dem 31. 12. 2013 für Beschäftigte der freien Berufe keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern glaubt, die Beitragszahlung in ein berufsständisches Versorgungswerk durch den Beschäftigten reiche hier aus, kann dies für ihn zu ggf. erheblichen, auch finanziellen Nachteilen führen, wenn es weder einen auf die konkrete Tätigkeit bei ihm bezogenen Befreiungsbescheid noch einen vor dem 31. 12. 2013 gestellten Befreiungsantrag des Beschäftigten gibt. In diesem Fall werden nämlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet, obwohl feststeht, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Alleinige Nachentrichtung der gesamten Beiträge ist die sichere Folge. Schwierigkeiten bei Rückforderungsansprüchen gegen den Beschäftigten bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen können eintreten.

Der Autor veröffentlicht eine ausführlichere Fassung dieses wichtigen Hinweises in DER BETRIEB unter „kurz kommentiert“, DB0634457. Die zugrundeliegende Problematik hat er schon in DB 2013 S. 1114 und im hiesigen Blog am 16. 5. 2013, DB0593351, dargestellt.

 

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