MiFID2/MiFIR: Politische Einigung im Rahmen der Trilog-Verhandlungen erzielt

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Nach einem mehr als zweijährigen Verhandlungsmarathon konnte Markus Ferber (CSU), verantwortlicher Berichterstatter im Europäischen Parlament für MiFID2/MiFIR, am späten Abend des 14. 1.  2014 den Durchbruch vermelden. Im Rahmen der sog. Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Rat wurde auch über die letzten noch offenen Punkte Einigung erzielt. Damit dürfte sichergestellt sein, dass das Gesetzgebungsverfahren für MiFID2 und MiFIR rechtzeitig vor den Europawahlen im Mai 2014 abgeschlossen werden kann. Zwar laufen derzeit noch die technischen Detailabstimmungen der Kompromisstexte, und sowohl im Rat als auch im Parlament ist noch formal Einvernehmen herzustellen, doch erscheint es derzeit ausgeschlossen, dass noch neue unüberwindbare Hindernisse auftauchen.

Sobald die juristisch-technische Feinabstimmung abgeschlossen ist, werden die finalen MiFID2- und MiFIR-Texte verfügbar sein, und eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU rückt in greifbare Nähe. Die betroffenen Marktteilnehmer und Finanzdienstleister warten zugleich gespannt darauf, dass die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA erste Entwürfe der sog. Level2-Maßnahmen (Standards, Leitlinien etc.) vorlegt. Ähnlich wie im Zusammenhang mit EMIR, als ESMA sehr zeitnah nach Vorliegen der politischen Einigung ein erstes Diskussionspapier veröffentlichte, wird man auf erste konkretisierende ESMA-Texte zu MiFID2 und MiFIR nicht mehr allzu lange warten müssen. Diese Texte werden Banken und Asset Manager sowie andere Produktlieferanten oder Intermediäre sehr sorgfältig zu analysieren haben, um ihre jeweilige Betroffenheit und den individuellen Umsetzungsaufwand abschätzen und die konkreten Umsetzungsschritte planen zu können.

Die voraussichtlichen Umsetzungsfristen von grundsätzlich 24 Monaten mögen auf den ersten Blick komfortabel erscheinen, werden aber – auch angesichts der gleichzeitig erforderlichen Bewältigung einer ganzen Reihe anderer regulatorischer Neuerungen – vielfach gerade reichen, um nicht nur die detaillierten und weit reichenden neuen Anforderungen organisatorisch-technisch umsetzen zu können, sondern auch, und möglicherweise in erster Linie, der strategisch-geschäftspolitischen Dimension von MiFID2/MiFIR gerecht zu werden.

Was lässt sich darüber hinaus bereits heute zu den voraussichtlichen Auswirkungen von MiFID2/MiFIR sagen?

MiFID2 und MiFIR umfassen insbesondere zwei große Regelungsbereiche: Einerseits den Wertpapiervertrieb, insbesondere an Privatkunden („Retail“), und andererseits das professionelle Kapitalmarktgeschäft, d. h. Handel, Finanzgeschäfte/Derivate und Marktplätze/-infrastrukturen („Wholesale“). In beiden Bereichen stehen MiFID2/MiFIR für einen – jedenfalls aus deutscher Sicht – neuen Regulierungsansatz.

Beispielsweise für den Wertpapiervertrieb bedeutet dies, dass die bisherige eher punktuelle Regulierung, die sich stark auf den sog. Point-of-Sale fokussierte (Stichworte: Explorationspflichten, Kunden- und Basisinformationen, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung, Umgang mit Zuwendungen, Beratungsprotokoll, Produktinformationsblatt etc.), durch eine umfassende Regulierung der gesamten Wertschöpfungskette ersetzt wird. Dies steht ganz im Einklang mit einer entsprechenden Herangehensweise, der sich u. a. die neue Financial Conduct Authority (FCA) in Großbritannien bedient, und zielt darauf ab, zur noch effektiveren Wahrung der Kundeninteressen den frühestmöglichen Zeitpunkt regulatorisch zu erfassen, nämlich die Erstellung des Produkts sowie dessen anschließende Vermarktung bzw. Einführung in den Vertrieb. Man verspricht sich davon auch, etwaige spätere Konfliktlagen in Beratungssituationen besser in den Griff zu bekommen.

Die neuen Anforderungen an die „Product Governance“ werden ergänzt durch neue Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden („Product Intervention“), die unter bestimmten Umständen künftig einzelne Produkte bzw. deren weiteren Vertrieb untersagen können.

Diese neuen Regeln stehen in einer engen Wechselwirkung mit anderen zentralen Themen, insbesondere der Frage der provisions- oder honorarbasierten Anlageberatung (bzw. des Verbots bestimmter Provisionszahlungen) oder der noch besseren Transparenz in Bezug auf die Kosten und den tatsächlichen Wert eines (insbesondere strukturierten bzw. komplexen) Produkts.

Über weitere Einzelheiten der künftigen Anforderungen an die betroffenen Marktteilnehmer und Finanzdienstleister wird an dieser Stelle berichtet, wenn die finalen MiFID2/MiFIR-Texte bzw. konkretisierende ESMA-Papiere vorliegen.

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