Das Akronym SUP steht bislang für eine Trendsportart – und künftig auch für eine Gesellschaftsrechtsform: „Societas Unius Personae“. So wird die Einpersonengesellschaft heißen, die nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 9.4.2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesellschaftsrecht (nach deutschem Verständnis) kräftig umzukrempeln.
Die SUP wird eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht. Die Gründung soll ganz einfach sein: Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage (Art. 11), die online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird (Art. 14 III). Nach spätestens drei Tagen ist eine Eintragungsbescheinigung auszustellen. Ein Notar (wie bei der GmbH und UG-haftungsbeschränkt) ist nicht beteiligt. Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern. Er haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals (Art. 7 II). Der Mindestbetrag ist lediglich 1 Euro (Art. 16 I 1).
Eine gesetzliche Rücklagenbildung darf es nicht geben (Art. 16 IV; anders § 5a III GmbHG für die Unternehmergesellschaft). Vielmehr dient ein Solvenztest mittelbar dem Gläubigerschutz. Der Geschäftsführer hat eine Bescheinigung zu erstellen (und zu veröffentlichen), wonach die SUP in dem auf die Gewinnausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei Fälligkeit im normalen Geschäftsgang zu begleichen (Art. 18 III). Geschäftsführer und Gesellschafter (was identisch sein kann) haften für die Gewinnausschüttung, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese mit Blick auf die Solvenz fehlsam war (Art. 18 V).
Einen Binnenmarktbezug braucht die SUP nicht aufzuweisen. Es wäre also auch möglich, dass ein Gastwirt seine Kneipe in der Düsseldorfer Altstadt als SUP betreibt.
Die geschilderten Kernelemente des RL-Vorschlags lassen aufhorchen. Am Anfang nur digitale Registrierung, kein Notar und kein Kapitaleinsatz, dafür die mögliche Haftung bei Insolvenz im Jahr nach der Gewinnausschüttung. Einige im Zuge der MoMiG-Reform des Jahres 2008 diskutierten Konzepte tauchen in europäischem Gewand wieder auf. Seinerzeit wurde nur, aber immerhin, die Ein-Euro-Unternehmergesellschaft umgesetzt. Eine gesetzlich angeordnete Haftung für Solvenz gefährdende Entnahmen gibt es dort nicht. Insofern ist die SUP strenger zu ihrem Inhaber. Kommt es zu einer Liquiditätskrise im Folgejahr, muss der Gesellschafter zurückzahlen, wenn diese Krise für ihn absehbar war. Um Letzteres werden sich die Prozesse drehen und es wird dauern, bis (in 28 Mitgliedstaaten) die nötige Rechtssicherheit erreicht ist.
Die SUP ist eine „halbe“ neue Rechtsform. Neu ist das geschilderte Gründungs- und Haftungsregime, während im Übrigen das mitgliedstaatliche Recht gilt. Das ist hierzulande das GmbH-Gesetz. Danach wäre eine Gesellschafterliste zu führen und die Veräußerung des Anteils wäre notariell zu beurkunden. Die SUP würde als Handelsgesellschaft (§ 13 III GmbHG) und damit als Formkaufmann einzuordnen sein. Bei einer hinreichenden Arbeitnehmerzahl ist ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden (DrittelbG, MitbestG). Damit kann von einer EU-einheitlichen Rechtsform nicht die Rede sein, sondern von 28 verschiedenen Ausprägungen der als SUP verfassten Einpersonengesellschaft.
Ein aus Sicht der Kommission und der übrigen Promotoren des RL-Vorschlags großer Charme liegt darin, dass eine Mehrheit im Ministerrat genügt, während bei dem (gescheiterten und zurückgezogenen) SPE-Vorhaben („Euro-GmbH“) Einstimmigkeit vonnöten gewesen wäre.
Ein Stehpaddler kann ins Wasser fallen (Stand Up Paddling) – wie mag es der SUP der EU ergehen?