Das englische Scheme of Arrangement hat sich einen festen Platz in der europäischen Restrukturierungslandschaft gesichert. Die deutschen Unternehmen TeleColumbus, Primacom und Rodenstock konnten dieses Instrument bereits für ihre Restrukturierung nutzen und die Deutsche Annington mit seiner Hilfe verbriefte Schuldverschreibungen erfolgreich refinanzieren. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass das Verfahren verstärkt zum Einsatz kommt, um eine Verlängerung von Kreditlaufzeiten und eine Anpassung der Darlehenskonditionen (sog. Amend to Extend) zu erreichen. Dies war z. B. bei Cortefiel, Icpoal, Monier der Fall. Um ein Scheme in England durchführen zu können, ist kürzlich sogar das anwendbare Recht in einem ursprünglich deutschem Recht unterliegenden Kreditvertrag geändert und der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand von Deutschland nach England verlegt worden. Damit eröffnen sich weitere interessante Einsatzmöglichkeiten gerade auch für deutsche Unternehmen (dazu auch vertiefend Carli/Weissinger, DB 2014 S. 1474).
Ein Scheme zeichnet sich v. a. dadurch aus, dass es keine Insolvenz voraussetzt und Minderheitsgläubiger bindet, wenn in jeder beteiligten Gläubigergruppe die einfache Mehrheit der Abstimmenden und mindestens 75% des Forderungsvolumens zustimmen. Die Dokumentation eines Konsortialkredits sieht dagegen üblicherweise vor, dass für einen Forderungsverzicht oder eine Laufzeitverlängerung die Zustimmung aller Kreditgeber erforderlich ist. Damit können einzelne Kreditgeber, z. B. weil sie andere Interessen verfolgen oder aufgrund ihrer Regularien nicht zustimmen können (z. B. CLOs), eine konsensuale Lösung blockieren. Mit Hilfe eines Schemes kann in diesen Fällen die von der Mehrheit getragene Restrukturierungslösung umgesetzt werden.
Das deutsche Recht kennt mit Ausnahme des Schuldverschreibungsgesetzes und Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes bislang kein vergleichbares Verfahren, das außerhalb der Insolvenz zur Verfügung steht, um Konflikte in einer komplexen Gläubigerstruktur zu bewältigen. Eine Bindung von Minderheitsgläubigern lässt sich daher i. d. R. nur über ein Insolvenzverfahren erreichen, zumal nach derzeitiger Rechtslage einen Gläubiger keine Pflicht trifft, außerhalb eines Insolvenzverfahrens an einer Sanierung mitzuwirken.
Ein Scheme kann bereits dann durchgeführt werden, wenn die Vertragsdokumentation englischem Recht unterliegt und die Parteien sich einem englischen Gerichtsstand unterworfen haben. Daher können auch deutsche Unternehmen dieses Instrument einsetzen, ohne zuvor aufwendig ihren Sitz nach England verlegen zu müssen. Mit dem Parkhausbetreiber Apcoa hat vor kurzem erstmals ein Unternehmen das anwendbare Recht in einem ursprünglich deutschrechtlichen Kreditvertrag geändert und den vereinbarten Gerichtsstand von Deutschland nach England verlegt, um anschließend ein Scheme anstrengen zu können. Für eine solche Änderung reicht in zahlreichen im Markt anzutreffenden Kreditverträgen eine Mehrheit von zwei Dritteln. Die Wirkungen des englischen Verfahrens werden nach allgemeiner Auffassung auch in Deutschland anerkannt. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Bestätigung steht allerdings noch aus.
Der Gesetzgeber hat in einigen Ländern auf die zunehmende Beliebtheit des Schemes reagiert. So ist etwa kürzlich in Spanien die Durchführung eines vergleichbaren Sanierungsverfahrens erheblich erleichtert worden. Ein Scheme ist aber nicht für alle Fälle das geeignete Instrument für eine erfolgreiche Restrukturierung. Es kann im Einzelfall hilfreich sein, um eine Einigung mit verschiedenen Gläubigerklassen in einer komplexen Finanzierungsstruktur (wie typischerweise bei einem Leveraged Buyout) zu erzwingen. Ist jedoch eine leistungswirtschaftliche Sanierung erforderlich oder sollen gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie etwa ein Debt-for-Equity-Swap oder eine Umwandlung durchgeführt werden, bietet das durch das ESUG aufgewertete Insolvenzplanverfahren nunmehr viele attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.
RA Winfried M. Carli ist Partner, RA Dr. Matthias Weissinger ist Counsel bei Shearman & Sterling, Frankfurt/M.