Digitaler Binnenmarkt – Hauptversammlung digital

Die Schaf­fung eines digi­talen Bin­nen­marktes bildet einen Schwer­punkt der Arbeit der EU-​Kommission. Sie will auch das Gesell­schafts­recht über­ar­beiten: „Adapting the com­pany law acquis to digital tools is ano­ther issue that should be addressed at EU level.” (Arbeits­pa­pier Mai 2015, S. 77). Beispiele sind die Grün­dungs­er­leich­te­rung durch Online-​Registrierung oder die Abschaffung der traditionellen Saal-Hauptversammlung. 

Herkömmlich sehen die Rechts­ord­nungen der Mit­glied­staaten eine Prä­senz­ver­samm­lung vor; auch die HV-Bestim­mungen in der Aktionärsrechte-​Richtlinie und in der SE-​Verordnung dürfte man so verstehen. Diese Ver­samm­lung kann zwar durch Fern­ab­stim­mung („Brief­wahl”) und durch Online-​Übertragung bzw. Online–Teil­nahme auf­ge­lo­ckert werden. Aber es bleibt dabei: Die phy­si­sche Zusam­men­kunft ist der Kern, darum herum kreisen die „digital tools”. Warum nicht umgekehrt?

In funk­tio­naler Sicht geht es um eine Ent­schei­dung der Aktio­näre, die auf infor­mierter Basis nach gehö­riger Kom­mu­ni­ka­tion getroffen wird. Das ließe sich mit den „digital tools” gut dar­stellen. Infor­ma­tion und Kom­mu­ni­ka­tion über struk­tu­rierte Inter­net­foren der Gesell­schaft, die Ent­schei­dung durch elek­tro­ni­sche Stimm­ab­gabe. Nach diesem Para­dig­men­wechsel wäre die (nicht auf einen Tag fixierte) „Haupt­ver­samm­lung” ein fair gestal­teter digi­taler Pro­zess, dem sich additiv und fakul­tativ ein Prä­senz­treffen beige­sellen mag. Wer den digi­talen Bin­nen­markt pro­pa­giert, sollte es den dort agie­renden Gesell­schaften ermög­li­chen, sich vom „Modell Lands­ge­meinde” zu lösen (Hof­stetter ZGR 2008, 560) und ein grenz­über­schrei­tend prak­ti­ka­bles Ver­fahren der Aktio­närspar­ti­zi­pa­tion anzuwenden.

Das könnte bedeuten, die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung zur Disposition der Satzung zu stellen, wenn ein alternatives gleichwertiges Verfahren der Information, Kommunikation und Entscheidung zur Verfügung steht.

 

 

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