Bundesarbeitsgericht kippt übliche Spätehenklausel – Regelung zum Ehezeitpunkt ist diskriminierend

RA Dr. Nicolas Rößler, LL.M., Partner bei Mayer Brown LLP, Frankfurt

RA Dr. Nicolas Rößler, LL.M., Partner bei Mayer Brown LLP, Frankfurt/M.

Viele Regelungen zu Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland enthalten so genannte Spätehenklauseln. Danach soll eine Witwen-/Witwerrente nur dann geleistet werden, wenn die Ehe zwischen dem versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin und der Witwe/dem Witwer geschlossen wurde, bevor der/die Mitarbeiter/in ein bestimmtes Lebensalter erreicht. Der Sinn einer solchen Regelung liegt darin, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken für den Arbeitgeber zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 4. August 2015 (Az. 3 AZR 137/13) eine solche Klausel für unwirksam erklärt, weil sie mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Alters unvereinbar sei.

Der Fall: Witwe wird die Hinterbliebenenversorgung versagt

Geklagt hatte die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, der im Jahr 2010 im Alter von 63 Jahren verstorben war. Die Pensionsregelung sah eine betriebliche Altersrente einschließlich einer Witwenversorgung vor. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Weil im entschiedenen Fall der Mitarbeiter erst im Alter von 61 Jahren geheiratet hatte, berief sich das beklagte Unternehmen auf die Spätehenklausel und weigerte sich, an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Spätehenklausel für gerechtfertigt angesehen. Zwar haben sie eine Ungleichbehandlung des Ehemanns der Klägerin wegen des Alters bejaht. Nach § 10 Sätze 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt aber, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Dieses sahen die Vorinstanzen in dem Interesse des Arbeitgebers an einer Steuerung der Kosten und Risiken, die mit einem betrieblichen Versorgungswerk einhergehen.

Die Entscheidung: Spätehenklausel stellt eine Altersdiskriminierung dar

Das BAG hingegen gab der Klage statt. Der Ausschluss der Witwe von der Witwenrente sei nicht gerechtfertigt. Die Spätehenklausel diskriminiere den verstorbenen Ehemann unmittelbar wegen des Alters und führe „zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer“.

Noch im Oktober 2013 (Az. 3 AZR 707/11) hatte das BAG eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, für rechtmäßig erklärt. Nunmehr nahm das BAG gegenteilige Auffassung ein und sah die Spätehenklausel als gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam an.

Ausblick und Praxishinweis

Aktuell anhängig ist eine Revision, in der es um die Wirksamkeit einer Spätehenklausel geht, nach der die Hinterbliebenenversorgungsanspruch begründende Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahres des verstorbenen Ehepartners geschlossen sein muss (Az. 3 AZR 346/15). Konsequenterweise müsste das BAG auch diese Klausel kippen, denn wenn die Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bei einer Altersgrenze 60 übermäßig beeinträchtigt sind, müsste dies erst recht bei einer Altersgrenze 55 der Fall sein.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Spannungsfeld von betrieblicher Altersversorgung und AGG weiterentwickelt. Wird eine Spätehenklausel von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt, so können sich hieraus – je nach Größe und Struktur der Belegschaft – signifikante zusätzliche und unerwartete Zahlungsverpflichtungen für Arbeitgeber ergeben, deren Versorgungswerke solche Klauseln enthalten. Es empfiehlt sich, die eigene Versorgungsordnung hierauf zeitnah zu prüfen und Klarheit über den Umgang mit der neuen Rechtslage herzustellen.

Das BAG hatte mit Beschluss vom 27. Juni 2006 die Frage der Vereinbarkeit von Regelungen, die Versorgungsansprüche an bestimmten Altersgrenzen festmachen, mit dem europäischen Recht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat die Frage zwar in der Rechtssache Bartsch (Az: C-427/06) offen gelassen. Allerdings hatte die Generalanwältin in ihrer Stellungnahme, den Standpunkt vertreten, dass der vollständige Ausschluss von Versorgungsleistungen mangels Verhältnismäßigkeit ungerechtfertigt ist und damit gegen EU-Recht verstößt. Zur Erreichung des Ziels der Kostenbegrenzung seien weniger einschneidende Maßnahmen möglich wie die Zahlung einer geringeren Hinterbliebenenrente oder der Aufschub der Leistungen bis zum Erreichen eines bestimmten Alters. Zur Verringerung der Unwirksamkeitsrisiken kann es deshalb ratsam sein, eine gestaffelte Anspruchsberechtigung einzuführen, so dass zum Beispiel Witwen/Witwer, deren Ehe erst nach der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ihres Ehepartners geschlossen wurde, einen reduzierten Rentenbetrag erhalten.

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