Am 06.01.2016 wurde der RegE für ein Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FimanoG) verabschiedet.
Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die entgegen der ursprüchlichen Planung in zwei Schritten erfolgen soll: die sog. MiFID II (RL 2014/65/EU) und die sog. MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) sollen erst mit einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzt werden, da diese Regelungen nach aktuellen Planungen der EU-Kommission erst ab dem 03.01.2018 Geltung beanspruchen sollen.
Mit dem 1. FimanoG sollen nun neben der EU-VO über Zentralverwahrer (CSD-VO; VO [EU] Nr. 909/2014) und der EU-VO über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO; VO [EU] Nr. 1286/2014) insb. Änderungen aufgrund der Marktmissbrauchsrichtlinie (RL 2014/57/EU) und Marktmissbrauchsverordnung (VO [EU] Nr. 596/2014; MMVO) vorgenommen werden.
Das WpHG erfährt damit erneut innerhalb kürzester Zeit eine Reform. Zuletzt war es durch das Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie am 26.11.2015 geändert worden. Die nun anstehende Anpassung ist notwendig, da ab dem 03.07.2016 die Vorschriften der MMVO zu Insiderrecht und der Marktmanipulation unmittelbar gelten und somit einerseits die bisherigen WpHG-Regelungen ersetzen und andererseits die Regelung von Ausführungsbestimmungen erforderlich machen.
Änderungen von Insiderrecht und Marktmanipulation
Hierzu werden insb. die bisherigen Regelungen zu Insiderpapieren und -informationen sowie zum Verbot von Insidergeschäften aufgehoben (§§ 12, 13, 14 WpHG): Die bisher im WpHG enthaltene Definition des Insiderpapiers wird mit der unmittelbaren Geltung der MMVO hinfällig. Der Begriff der Insiderinformation bestimmt sich künftig nach Art. 7 MMVO; das Verbot von Insidergeschäften ergibt sich dann aus Art. 14 MMVO. Die bisher in § 15 WpHG geregelte Ad-hoc-Pflicht bestimmt sich ab dem 03.07.2016 nach Art. 17 MMVO. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Directors‘ Dealings ist in Art. 19 MMVO und die Insiderverzeichnisse sind in Art. 18 MMVO geregelt, sodass die entsprechenden Regelungen im WpHG weitestgehend entfallen (§ 15a und § 15b WpHG). Aufgrund von nationalen Spezifika wird die Übermittlung von Insiderinformationen und Directors‘ Dealings weiter im WpHG geregelt: Beides muss nach § 15 WpHG-RegE wie bisher dem Unternehmensregister und der BaFin übermittelt werden. Zusätzlich sind Insiderinformationen auch den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen die betreffenden Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder einbezogen sind, mitzuteilen, § 15 Abs. 1 WpHG-RegE. Letzteres trägt der Erweiterung der Ad-hoc Pflicht auf sog. MTF-Emittenten Rechnung. Die Einführung dieses Begriffs erfolgt vor dem Hintergrund, dass die ursprünglich vorgesehene Erweiterung auf organisierte Handelssysteme (OTFs) erst mit der wohl später umzusetzenden MiFID II erfolgt. Damit besteht die Ad-hoc Pflicht auch für solche Emittenten, deren Finanzinstrumente nur an einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, soweit diese die Zulassung zum Handel selbst beantragt oder diesem (bloß) zugestimmt haben.
Ersatzlos gestrichen wird die bisherige Regelung in § 20a WpHG zur Marktmanipulation. Diese ist künftig in Art. 15 MMVO, die Ausnahme für Rückkaufprogramme von eigenen Aktien und Stabilisierungsmaßnahmen in Art. 5 MMVO geregelt (bisher § 14 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 WpHG).
Verschärfung der Sanktionen
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die neuerliche Verschärfung der Sanktionen. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Verbot von Insidergeschäften und der Marktmanipulation wird auf bis zu 5 Mio. € und für juristische Personen auf bis zu 15 Mio. € oder 15% ihres Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr erweitert, § 39 Abs. 4a WpHG-RegE. Entgegen der Kritik am RefE wird damit an umsatzabhängigen Geldbußen festgehalten. Ähnlich wie schon mit dem Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie für das Transparenzregime soll nunmehr auch für Verstöße gegen Marktmissbrauchsvorschriften eine grds. zwingende Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen durch die BaFin eingeführt werden, § 40d WpHG-RegE. Daneben werden auch die Straftatbestände entsprechend den Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie angepasst. Der Gesetzgeber will dabei die europäischen Rechtsakte eins zu eins umsetzen.
Erneut werden sich Kapitalmarktteilnehmer innerhalb kurzer Zeit auf Änderungen einschließlich erheblich verschärfter Sanktionen einstellen müssen.