Am kommenden Freitag (28.1.) steht das Vorhaben einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft zur Beratung im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments. Die Societas Unius Persona (SUP) – Richtlinie ist im vergangenen Mai vom Ministerrat mehrheitlich (gegen das Votum Deutschlands) gebilligt worden. Seither liegt der – bislang ruhende – Ball im Spielfeld des Europäischen Parlaments. Dort hat sich der Berichterstatter des Rechtsausschusses (Luis de Grandes Pascual) der Sache intensiv angenommen (“ the rapporteur has devoted a huge amount of time to studying the proposal and listening to the positions of the various stakeholders“). Er steht dem SUP-Projekt grundsätzlich positiv gegenüber. Aus seiner Sicht muss der RL-Vorschlag aber in zentralen Fragen überarbeitet werden.
Das Second Working Document bringt die folgenden wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen:
Allgemeines/Publizität: Hervorgehoben wird, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass der alleinige Gesellschafter und dessen Identität in einem öffentlichen Register zu vermerken sind. Die Beschlüsse des einzelnen Gesellschafters sind zu protokollieren und schriftlich für mindestens 5 Jahre niederzulegen. Die Mitgliedsstaaten können es dabei als ausreichend ansehen, wenn die Beschlüsse von dem Unternehmen selbst elektronisch dauerhaft bereitgestellt werden (Art. 4 Nr. 2). Gleiches gilt auch für Verträge zwischen einzigem Gesellschafter und der Gesellschaft (Art. 5 Nr. 2). Der satzungsmäßige Sitz sowie die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung müssen zusammenliegen (Art. 10). Hinsichtlich der Sanktionierungen wird den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit gegeben eine SUP auflösen, wenn sich herausstellt, dass sie nicht gewerblich tätig wird (es sich insbesondere um eine Briefkastenfirma handelt), Art. 28. Mitgliedsstaaten sollen einer SUP nicht verbieten einzige Gesellschafter einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden, es sei denn dies führt zu zirkulären Gesellschaftsverbindungen bzw. dazu, dass sie indirekt ihre eigenen Anteile hält (Art. 6 Nr. 2).
Anwendungsbereich/Firmierung: Herausgehoben wird, dass die Mitgliedsstaaten Teil 2 der Richtlinie auf alle kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwenden können, die einen klaren Auslandsfokus haben, sodass alle derartige Gesellschaften als SUP firmieren können. Mitgliedsstaaten sollen die SUP nur für kleine Unternehmen ermöglichen. Um zu verdeutlichen das die SUP als nationale Gesellschaftsform gemeint ist sollen alle SUPs neben ihrer Firma einen Hinweis auf den Mitgliedsstaat in dem sie registriert sind führen (Art. 7). Mitgliedsstaaten müssen regeln, dass SUPs, wenn sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen, in eine andere Gesellschaftsform wechseln müssen (Art. 7a). Wenn sie das nicht tun, darf die zuständige Behörde die SUP auflösen. Ein Formwechsel ist grds. jederzeit möglich.
Online-Registrierung: Die Online-Registrierung soll in jedem Mitgliedsstaat vollständig elektronisch abgewickelt werden können. Zwecks Übersichtlichkeit sollen die Mitgliedsstaaten bei der Online-Registrierung die Registrierungsmöglichkeiten anderer Mitgliedsstaaten verlinken. Die Mitgliedsstaaten sollen berechtigt sein mehr als die in dieser Richtlinie vorausgesetzten Mindestinformationen vom Gründer zu verlangen. Hierzu dürfen sie die Vorlage von Nachweisen/Belegen verlangen. Der Online- Registrierungsvorgang soll bei Neugründungen nicht mehr als 5 Tage, ab Angabe aller relevanten Daten bei der zuständigen Behörde dauern. Mitgliedsstaaten sollen die Registrierungsregularien, inklusive der hierfür benötigten Informationen (Registrierungsformalitäten Art. 13; Satzungsvorlage Art. 11) niederlegen (Art. 14 Nr. 3a). Mitgliedsstaaten sollen keine nationalen, bereits existierenden Registrierungsbestimmungen ändern müssen, solange sie alles elektronisch darstellen können. Hierzu können beispielsweise auch Video-Konferenzen o.ä. genutzt werden. Bei Betrugsverdacht soll der Gründer persönlich bei der zuständigen Behörde vorgeladen werden (Art. 13 2b). Art. 11 enthält verschiedene Ergänzungen bei der Satzungsvorlage. Nach Nr. 1a sollen die Mitgliedsstaaten eine derartige Vorlage in verschiedenen Sprachen online verfügbar machen. Mitgliedsstaaten sollen die Gründer eine SUP im Vorhinein generell ausreichend über alle nationalen rechtlichen Umstände auf den für die Registrierung vorgesehenen Websites kostenlos und in verschiedenen Sprachen informieren (Art. 12a, vorher in Kapitel 3a Art. 12).
Kapitalausstattung/Anteile: Der Vertreter (mehrerer Miteigentümer des einzigen Anteils) muss seine Identität auf dieselbe Art wie der Gründer nachweisen. Wenn der einzige Anteil transferiert wird, muss der neue Anteilseigner im zuständigen Register verzeichnet werden (Art. 15). SUP sollen gesetzliche Rücklagen bilden (Art. 16 Nr. 4).