Minimierung von Haftungsrisiken für Stiftungsvorstände in der Satzung

RA/StB Dr. Jörg Sauer, Partner, Ebner Stolz, Stuttgart

RA/StB Dr. Jörg Sauer, Partner, Ebner Stolz, Stuttgart

Siftungen können ihre ehrenamtlichen Vorstände durch eine Änderung der Satzung weitgehend von der Haftung freizeichnen. Das hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15, RS1168302) entschieden. Ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender satzungsmäßiger Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges Verhalten zum Vorteil der Stiftungsvorstände ist möglich.

Das Urteil ist für Stiftungen von großer Bedeutung. Viele haben große Nachfolgeprobleme bei anstehenden Vorstandsbesetzungen. Potenzielle Nachfolger sind zwar gerne bereit, sich ehrenamtlich einzubringen. Allerdings scheuen Stiftungsvorstände mögliche Haftungsrisiken. Diese sind angesichts der vielfältigen und komplexen Sachverhalte, z.B. die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften, die „nebenher“ als Stiftungsvorstand zu erledigen sind, durchaus gegeben.

Seit 2013 bereits Schutz bei einfacher Fahrlässigkeit

Der Gesetzgeber hat hierauf mehrfach reagiert, zuletzt durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz im Jahr 2013, und § 31a BGB in das Gesetz aufgenommen. Die im Vereinsrecht verankerte Vorschrift ist nach § 86 BGB entsprechend für Stiftungen anwendbar. Danach besteht insb. für die besonders haftungsträchtige Tätigkeit der Stiftungsvorstände, soweit sie ehrenamtlich tätig sind (maximale Vergütung p.a. 720 €), eine Haftungsprivilegierung. Nach diesem müssen sie der Stiftung gegenüber lediglich für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit, einstehen. Durch Aufnahme des Satz 3 in § 31a BGB ist seit 2013 nunmehr auch klargestellt, dass die im gerichtlichen Verfahren entscheidende Beweislast hierfür die Stiftung und nicht den Stiftungsvorstand trifft.

Das Urteil des OLG Nürnberg zeigt nun, dass noch eine weitergehende Haftungsfreizeichnung möglich ist. Im streitigen Fall hatte das Gericht eine Vereinssatzung zu beurteilen, die die Haftung der Vereinsvorstände auf Vorsatz beschränkte, also auch von Schäden durch grob fahrlässiges Handeln freistellte. Zu Recht, wie das OLG Nürnberg entschied. Nach Auffassung des Gerichts ist § 31a BGB nur insoweit eine zwingende Vorschrift, als sie einen Mindestschutz der handelnden Organe bei der Haftung dem Verein bzw. der Stiftung gegenüber gewährleistet. Hiervon kann nicht zu deren Nachteil abgewichen werden.

Ein weitergehender satzungsmäßiger Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges Verhalten (nicht jedoch bei vorsätzlichem Handeln) zum Vorteil der Stiftungsvorstände sei durch entsprechende satzungsgemäße Regelungen aber nicht ausgeschlossen, sondern entspreche vielmehr dem Gesetzeszweck, der in der Förderung des ehrenamtlichen Engagements besteht.

Fazit

Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze kann nunmehr auch ehrenamtlichen Stiftungsvorständen entgegengekommen werden, indem durch entsprechende Satzungsregelungen die Haftungsprivilegien des § 31a BGB auch auf grob fahrlässiges Verhalten ausgedehnt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht vergessen werden darf, dass diese Haftungsprivilegien lediglich das Innenverhältnis, d.h. etwaige Ansprüche zwischen Stiftung und Stiftungsvorstand, betreffen. Die besonders haftungsträchtigen Bereiche des Steuer- bzw. Sozialversicherungsrechts (Außenverhältnis) bleiben nach wie vor außen vor und können nur durch Abschluss einer entsprechenden D&O-Versicherung abgesichert werden.

Stiftungen sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ihre Satzung einer rechtlichen Kontrolle unterziehen und eine Haftungsbeschränkung auch für grob fahrlässiges Verhalten zugunsten ihrer ehrenamtlichen Vorstände erwägen. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in der Satzung dürfte das Ehrenamt attraktiver machen.

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