Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. April 2016 (Az. 14 Sa 1344/15) entschieden (Revision zum BAG wurde zugelassen), dass ein Abfindungsprogramm, wonach eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden können und die Auswahl der Mitarbeiter allein nach zeitlichem Eingang der Rückmeldungen erfolgt sog. „Windhund-Prinzip“, zulässig ist.
Hintergrund
Der Kläger war im Bereich IT bei der Beklagten tätig. Die Beklagte wollte rund 1.600 von 9100 stellen abbauen und führte ein Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip durch. Danach konnte sich jeder Arbeitnehmer, der gegen eine Abfindung ausscheiden wollte, bei der Beklagten per E-Mail unter Verwendung eines bestimmten Formblattes melden. Im Bereich IT sollten hierdurch 7 Stellen abgebaut werden. Der Kläger meldete sich per E-Mail beim Arbeitgeber und erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07:53 Uhr. Später teilte der Arbeitgeber mit, dass der Kläger nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit eingetroffen sei, als es keine freien Plätze mehr im zur Verfügung stehenden Kontingent gegeben habe (letzte Vergabe für 13:01:09 Uhr). Damit wollte sich der Kläger aber nicht abfinden und erhob Klage zum Arbeitsgericht, und zwar auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 298.777 €.
Entscheidung
Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG Düsseldorf (Urteil vom 5.10.2015 – 4 Ca 3698/15) als auch vor dem LAG Düsseldorf (a.a.O.) keinen Erfolg. Das von der Beklagten angewandte Verfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Selbst das Abstellen auf Millisekunden, wodurch nach menschlichem Ermessen die Eingangszeit nicht bis ins Letzte zu beeinflussen ist, ist zulässig. Die Arbeitgeberin konnte – eine unzulässige Diskriminierung ist nicht ersichtlich – die Auswahl frei gestalten. Der IT-Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf Ausscheiden gegen eine Abfindung. Das Softwareprogramm wurde im Vorfeld getestet, ein Belastungstest für jede denkbare Situation war nicht erforderlich. Eine willkürliche Schlechterstellung des Betroffenen liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmte Kollegen einen schnelleren Zugriff auf die Webseite gewährt bekommen haben. Der Beklagten ist kein Verschulden vorzuwerfen; ein Schadensersatzanspruch besteht nicht. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er bei fehlerfreier Funktion zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.
Anmerkung
Freiwilligenprogramme, die häufig im Rahmen von Restrukturierungen vorkommen, dürfen weiterhin nach dem Windhund-Prinzip ausgewählt werden. Hierbei gilt jedoch unabhängig von dem vorgenannten Urteil zu beachten, dass grundsätzlich allen Arbeitnehmern, die von der Restrukturierungsmaßnahme betroffen sind, der Zugang zu dem Freiwilligenprogramm eröffnet werden muss. Es sei denn, es liegen Gründe für die Herausnahme einiger Mitarbeiter vor.