Kündigungen bieten bekanntlich selten Anlass zum Lachen, besonders dann nicht, wenn sie als Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht landen. Doch finden sich dabei immer wieder auch kuriose Fälle, die zum Kopfschütteln verleiten. Erst kürzlich sorgte die Kündigung eines Gärtners wegen Übergewicht für ein breites Medienecho. Die internationale Wirtschaftskanzlei Eversheds, die sich regelmäßig mit Kündigungssachverhalten befasst, hat dies zum Anlass genommen, in einer nicht repräsentativen internen Umfrage eine Top 5 der kuriosesten Kündigungsgründe zu sammeln. Hier sind sie:
Nummer 1: Dienstwagen mit Geschmäckle
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az.: 2 Ca 1765/15) entschied über ein ganz besonderes Kuriosum: Regelrecht schockiert war ein Mitarbeiter von seinem neuen Dienstfahrzeug. Der Arbeitgeber hatte dieses spektakulär „verschönern“ lassen: Aus Kaffeebohnen ragten Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps, dazu hatte das Fahrzeug noch rote Radkappen. Die Reaktion des Mitarbeiters: „Mit so einem Puffauto fahre ich nicht.“ Die Reaktion des Arbeitgebers: die fristlose Kündigung. Die Richter urteilten aber: Die fristlose Kündigung sei nicht zulässig, denn sie sei nicht verhältnismäßig gewesen. Zumindest eine vorherige Abmahnung unter Hinweis auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers wäre notwendig gewesen. Die Frage, ob das Fahrzeugmotiv geschmacklos oder noch innerhalb der zumutbaren Grenzen sei, spielte dann keine Rolle mehr und wurde nicht beantwortet.
Nummer 2: Auf heikler Mission
Der zweite kuriose Kündigungsgrund brachte wohl selbst die Richter des LAG Hamm (Az.: 4 Sa 2230/10) zum Schmunzeln: Wer kann schon etwas gegen gute Wünsche haben? Sicher niemand, davon war zumindest ein 29-jähriger Callcenter-Mitarbeiter überzeugt. Er verabschiedete Anrufer daher konsequent mit der Floskel „Vielen Dank für Ihren Einkauf, Jesus hat Sie lieb.“ Dem Arbeitgeber ging dieses Sendungsbewusstsein aber zu weit. Nach mehrfacher – und vergeblicher – Anweisung, diese Floskel zu unterlassen, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Dagegen klagte der 29-Jährige unter Hinweis auf seine Glaubensfreiheit, allerdings vergeblich, urteilten die Richter: Der Kläger habe nicht darlegen können, dass er in massive Gewissenskonflikte geraten würde, wenn er künftig auf die Grußformel verzichte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall alles richtig gemacht: Zuerst abmahnen, dann kündigen. Ohne vorherige Abmahnung wäre die Klage mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen.
Nummer 3: Totenkopf ist mehrdeutig
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg (Az.: 27 Ca 207/13) befasst sich mit Bildern, die auf Facebook veröffentlicht wurden. Sie stammten von dem Kläger, einem Polizei-Angestellten, und zeigten einen Totenschädel mit Polizeimütze vor einer jüdischen Einrichtung. Dort war der Kläger als Objektschützer eingeteilt. Sein Arbeitgeber wollte einen Zusammenhang zwischen dem Totenschädel und den SS-Totenkopfverbänden erkennen und kündigte fristlos. Zu Unrecht, sagten die Arbeitsrichter: Eine rechtsradikale Gesinnung konnte dem Polizei-Angestellten nicht nachgewiesen werden. Der Schädel allein genüge nicht, dieser werde auch in anderen Zusammenhängen, beispielsweise in einem Fußballverein, verwendet. Nicht jede geschmacklose Aktion rechtfertigt zugleich eine fristlose Kündigung – es gilt immer, das Gesamtbild zu prüfen.
Nummer 4: Gewichtige Gründe
Im nachfolgenden Fall zeigte das Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 3 Ca 1384/13) eine klare Linie: Wer krank ist, soll gesund werden – das gilt auch dann, wenn in die Krankheitszeit die eigene Hochzeit fällt. Dies musste ein 21-jähriger Lagerist feststellen. Dieser war wegen eines Bandscheibenvorfalls über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben. Dies hinderte ihn aber nicht, im Rahmen seiner Hochzeitsfeier seine damals hochschwangere Frau hochzuheben und zu tragen, wie einige Bilder auf seiner Facebook-Seite dokumentierten. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung, urteilten die Richter, denn während der Zeit seiner Krankschreibung sei der Lagerist verpflichtet, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und sich möglichst auszukurieren. Interessanter Nebenaspekt: Gepostete Bilder, die allgemein zugänglich sind, gelten nicht als privat.
Nummer 5: Spaß mit Knalleffekt
Das Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 2 Ca 2010/12) fand Kündigungsgrund Nummer fünf gar nicht zum Lachen: Eine fristlose Kündigung wegen eines harmlosen Spaßes? Der damals 41-jährige Kläger konnte es nicht fassen und zog vor Gericht. Sein Arbeitgeber sah es anders – und auch das Gericht: Der „harmlose Spaß“ war nämlich ein Feuerwerkskörper, den der Bauarbeiter an oder in einer mobilen Toilette („Dixi-Klo“) zum Explodieren brachte; genau konnte das nicht mehr nachvollzogen werden. Eindeutig war aber die Folge: Ein Kollege wurde ernsthaft an den Oberschenkeln und im Genitalbereich verletzt. Ein tätlicher Angriff auf den Kollegen, urteilten die Richter, selbst dann, wenn der Umgangston auf der Baustelle durchaus etwas ruppiger ausfallen könne und Scherze mit Feuerwerkskörpern bereits in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen seien. Die fristlose Kündigung sei demnach rechtmäßig. Wenn die Richter die Aktion als tätlichen Angriff einstufen, ist auch keine vorherige Abmahnung mehr notwendig, auch nicht nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, wie im vorliegenden Fall.