In Gesellschafterkonflikten bei der GmbH kommt es vielfach auf den Geschäftsführer an. Er ist für die Einberufung und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zuständig, zuweilen auch für deren Leitung. Über die Abberufung des Geschäftsführers wird daher gerne gestritten. Während dieses Rechtsstreits bleibt er nicht selten im Handelsregister eingetragen. Denn die fragliche Beendigung des Amtes lässt sich im Register oft nicht durchsetzen, wenn darüber ein Prozess im Gange ist. Dann bleibt es bei seiner Vertretungsbefugnis der GmbH gegenüber gutgläubigen Dritten (§ 15 Abs. 1 HGB). Ob auch gesellschaftsinterne Vorgänge, etwa die Pflege der Gesellschafterliste, daran hängen, ist wenig geklärt. Für einen sehr wichtigen Anwendungsfall liegt aber jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der BGH hat entschieden (Urteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15), dass die Registerstellung alleine nicht ausreicht, um korrekt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: „§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar“ (amtl. Leitsatz).
Bei der Aktiengesellschaft besteht die Regelung, dass „Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt (gelten)“. Die Übertragung dieser Bestimmung auf das GmbH-Recht lehnt der BGH ausdrücklich ab, weil es eine andere Interessenlage gebe. Die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und der GmbH anderseits hinderten die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH. Die wesentlichen Unterschiede sieht der Senat insoweit in der Bestellung der Leitungsorgane. Während in der AG die Aktionäre mit der Vorstandsbestellung nicht befasst sind, ist die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH grundsätzlich den Gesellschaftern selbst vorbehalten (§ 46 Nr. 5 GmbHG), weshalb sie den Vorgängen näher stehen. Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richte sich nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolge schriftlich, nicht durch Bekanntmachung.
Diese angesprochenen Unterscheide bestehen zwischen der typischen GmbH und der börsennotierten AG. Für die große (voll mitbestimmte) GmbH würde der erstgenannte Aspekt (Gesellschafter sind in Geschäftsführerbestellung eingebunden) nicht gelten; für die zahlreichen kleinen (börsenfernen) AG würde der zweitgenannte Aspekt (anonyme Einladung) nicht greifen. Man sieht: Der BGH orientiert sich in knappen Wendungen strikt an der allgemeinen Rechtsform, nicht an Typenunterschieden.
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass der abberufene, aber noch im Handelsregister stehende Ex-Geschäftsführer nicht wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Dennoch dort gefasste Beschlüsse sind nichtig – hier gilt § 241 Nr. 1 AktG analog (dem „ein anderer Regelungscharakter“ zugrunde liege, wie der BGH eigens noch betont). Was also ist zu tun, wenn der Abberufungsstreit schwebt, die Registerlage wie gesehen nicht hilft und man nicht weiß, wer Geschäftsführer eigentlich ist? Selbermachen. Wer über 10% des Stammkapitals hält, kann gem. § 50 Abs. 3 GmbHG die Berufung der Versammlung selbst bewirken.