Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) und die Abgabe der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG sind feste Bestandteile der Kapitalmarkt-Compliance börsennotierter Gesellschaften. Nach dem Prinzip „Comply or Explain“ müssen sie Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex begründen und veröffentlichen.
Die Regierungskommission DCGK prüft jährlich, ob der Kodex der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung entspricht und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor. Die jüngsten Änderungen sind gerade in Kraft getreten: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. April 2017 den DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht.
Bessere Beurteilung der Corporate Governance durch mehr Transparenz
Zur Stärkung der Transparenz empfiehlt der Kodex nunmehr, dass Unternehmen die Grundzüge des Compliance Management Systems offenlegen (Ziffer 4.1.3). Ziel ist eine Stärkung des Vertrauens in eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.
Ferner empfiehlt die Kodexkommission eine höhere Transparenz bei den Kriterien der Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.1). So soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung nicht nur konkrete Ziele benennen, sondern in Zukunft auch ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten.
Professionalisierung des Aufsichtsrats ist ein Dauerthema
Neu ist auch die Empfehlung, wonach dem Kandidatenvorschlag für den Aufsichtsrat ein Lebenslauf sowie eine Übersicht der wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat beigefügt werden sollen. Beides soll für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden.
Zudem soll der Aufsichtsrat nicht nur über die nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder der Anteilseigner informieren, sondern auch die Namen dieser Mitglieder veröffentlichen. Bei der Frage, wie viele unabhängige Mitglieder dem Aufsichtsrat angehören sollen, soll auch die Eigentümerstruktur berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.2).
Der internationalen Best Practice und der vielfach auch bereits in Deutschland gelebten Praxis für den Dialog mit Investoren folgend, sieht der DCGK nun außerdem vor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende in angemessenem Rahmen bereit sein sollte, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen (Ziffer 5.2).
DCGK als Impulsgeber für eine maßgeschneiderte Corporate Governance
Über die Sinnhaftigkeit der einzelnen Änderungen sowie des Kodex generell wird in der juristischen Fachwelt nach wie vor viel diskutiert. Für Unternehmen gilt hingegen unverändert: Sie sollten stets prüfen, welche der Kodex-Regelungen für sie konkret sinnvoll sind und dabei auch nicht davor zurückschrecken, (mit Begründung) vom Kodex abzuweichen. Negative Auswirkungen drohen insbesondere bei eher mittelständisch geprägten Gesellschaften in aller Regel nicht. Der DCGK kann ihnen vielmehr als Impulsgeber für die Gestaltung einer maßgeschneiderten Corporate Governance dienen.
Die Neufassung des DCGK mit sämtlichen Änderungen ist unter www.dcgk.de abrufbar.
Redaktionelle Hinweise:
Vgl. zu diesem Thema auch
v. Werder/Bartz, Die aktuellen Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, DB 2017 S.769
Fleischer, Investorenkontakte des Aufsichtsrats: Zulässigkeit und Grenzen, DB 2015 S. 360
Diskutieren Sie die aktuellen Entwicklungen zum Thema Corporate Governance auch auf der Tagung „Recht im Unternehmen“ am 07.07. im München.