Berücksichtigung von Compliance-Systemen bei der Bußgeldbemessung

RA Dr. Sebastian Hack, LL.M. (London), Osborne Clarke, Köln

Der 1. Strafsenat des BGH hat jüngst entschieden, dass für die Bemessung einer Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit der Bebußte seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen zu unterbinden und ein entsprechendes, effizientes Compliance-Management installiert hat (Urteil vom 09.05.2017 –1 StR 265/16, RS1243072). Im entschiedenen Verfahren ging es um Steuerhinterziehung, aber auch und gerade für das Kartellrecht könnte das Urteil geradezu revolutionäre Folgen haben. Hier erreichen die Bußgelder schwindelerregende Höhen und seit Jahren streiten sich die Protagonisten,  ob und in welchem Umfang Compliance-Programme bei der Bemessung von Kartellbußgeldern Berücksichtigung finden sollten.

Abschläge in anderen EU-Ländern

Bislang weigern sich das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission, bei einem Kartellverstoß ein Compliance-Programm strafmildernd zu berücksichtigen. Dagegen honorieren Mitgliedstaaten wie Großbritannien oder Frankreich ein effizientes Compliance-System mit einer Bußgeldminderung von bis zu 10%. Die österreichische Kartellbehörde hat erst kürzlich verkündet, dass sie ebenfalls prüft ihre bisher strickte Position aufzugeben und Compliance-Programme bußgeldmindernd zu berücksichtigen. Andere Mitgliedsländer gewähren ebenfalls ähnlich hohe Abschläge, wenn das Unternehmen im Nachhinein ein effizientes Compliance-System einführt oder das bestehende System verbessert.

Die Entscheidung des BGH könnte auch die Situation in Deutschland ändern. Der BGH stellte allgemeine Bußgeldbemessungserwägungen im Ordnungswidrigkeitenrecht an; sie gelten auch für Kartellordnungswidrigkeiten. Kartellsünder werden (und sollten) sich auf diese Entscheidung berufen – das Bundeskartellamt und dann wohl auch die Gerichte werden sich daher mit der Reichweite der Entscheidung auseinandersetzen müssen. Mehr Klarheit bei der Bußgeldreduzierung – das wäre zu begrüßen.

Anforderungen an ein Compliance-Programm

Aber wie muss ein Compliance-System konkret ausgestaltet sein, damit es bußgeldmindernd berücksichtigt werden kann? Dazu hat der BGH in dem Urteil nichts gesagt. In einigen Mitgliedsländern, darunter unter anderem Frankreich und Großbritannien, haben die Kartellbehörden Richtlinien erlassen, in denen die wesentlichen Elemente eines effektiven Compliance-Systems erläutert werden. Das Bundeskartellamt ist Ähnliches noch schuldig.

Unternehmen in Deutschland sind aber nicht hilflos. Es gibt ausreichend Anhaltspunkte, um ein effektives kartellrechtliches Compliance-System aufzusetzen. Neben den Richtlinien anderer Länder geben einige Urteile europäischer und deutscher Gerichte Aufschluss. Zudem wurden verschiedene Standards und Zertifikate entwickelt, aus denen sich in der Gesamtschau eine Best Practice ergibt.

Kein one-size-fits-all

Eine einheitliche Lösung für alle Unternehmen gibt es nicht. Vielmehr richtet sich die konkrete Ausgestaltung eines Compliance-Systems ganz entscheidend nach dem konkreten Risikoprofil des Unternehmens. Zu den wesentlichen Elementen, über die jedes effektive Compliance-Programm verfügen sollte, gehören jedenfalls Maßnahmen zur (i) Prävention, (ii) Kontrolle und Aufdeckung, (iii) Reaktion und Sanktionierung sowie (iv) Überwachung und Verbesserung des Compliance-Systems. An diesen Maßstäben sollte sich ein Compliance-System ausrichten – unabhängig von der neuen Hoffnung auf eine strafmildernde Wirkung eines effektiven Compliance-Systems.

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