Gesellschaftsrecht 2018

Im modernen Interregnum einer nur geschäftsführenden Bundesregierung ist es naturgemäß schwierig, zu prognostizieren, was kommt, wenn dereinst vom Verwalten  zum Gestalten umgestellt wird. Die Parteiprogramme sind zum Gesellschaftsrecht sehr enthaltsam, weshalb insoweit keine Sondierung, mit wem auch immer, nötig wäre. Am ehesten kann man sagen, was keinesfalls auf der Agenda stehen wird. Das ist zuvörderst die Mitbestimmung, das Tabu-Thema Nr. 1. Nachdem der EuGH im Juli 2017 das deutsche System als europarechtskonform ansah, wird auch von dieser Seite kein Druck mehr kommen. Ferner ist im Mai 2017 durch ein anderes höchstrichterliches Urteil der Anlass entfallen, das Vereinsrecht für bürgerschaftliches Wirtschaften zu öffnen. Der BGH hat entschieden, die Gemeinnützigkeit sei das Kriterium, welches dem Idealverein eine wirtschaftliche Betätigung erlaube. Um den Negativkatalog abzurunden, sei auf das Personengesellschaftsrecht hingewiesen. Der Deutsche Juristentag hat im vorigen Jahr inkonsistente Empfehlungen gegeben, die den Gesetzgeber nicht gerade zum Tätigwerden ermuntern. Allenfalls der Weg, die rechtsfähige BGB-Außengesellschaft in immer mehr Feldern einer Publizität zu unterwerfen (Grundbuch, GmbH-Gesellschafterliste), dürfte weiter beschritten werden. Was also ist – neben allfälligen rechtspolitischen Überraschungen – zu erwarten?

Was im Jahr 2018 auf jeden Fall auf den Weg gebracht werden muss, ist die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie II. Zwar läuft die Frist bis Juni 2019, doch wird schon eine geraume Zeit vorher die Diskussion des Umsetzungsentwurfs beginnen. Ein Problem könnte sein, dass die technischen Ausführungsbestimmungen (sog. Level II) erst im September 2018 vorliegen. Was die besonders schwierigen „related party transactions“ betrifft, vernimmt man Signale aus Brüssel, wonach das deutsche Vertragskonzernrecht diesem Regime entkommen kann. Das Aktiengesetz dürfte dennoch spürbare Änderungen erfahren. Mit „know your shareholder“ und der obligatorischen Information des Aktionärs durch die Intermediäre sind zum Teil neue Anforderungen in das nationale Aktienrecht aufzunehmen.

Eine „hausgemachte“ Änderung des AktG wäre, wenn man sich entschlösse, das Beschlussmängelrecht zu renovieren. Dazu wird im September 2018 in Leipzig die wirtschaftsrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages konferieren. Punktuelle Maßnahmen scheinen auch hier wahrscheinlicher als der große Wurf. So sollte man das Freigabeverfahren (§ 246a AktG), das zunehmend den klassischen Anfechtungsprozess verdrängt, in den Blick zu nehmen: ausbauen im Hinblick auf weitere Beschlusslagen, aber auch mehr Sicherungen einziehen. Formale Nichtigkeitsgründe gehören zurechtgerückt, was mit der BGH-Entscheidung vom 10.10.2017 anschaulich gezeigt werden kann.

Bleibt noch das GmbH-Recht. Hier ist die Gesellschafterliste ein neuzeitlicher Dauerbrenner, dem eine kleine Korrektur galt (gelegentlich der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie im Juni 2017). Weitere formale Erleichterungen, etwa bei Transaktionen mit Geschäftsanteilen, werden gerne angemahnt – und regelmäßig wieder verworfen.

Für das Jahresende 2017 hat die EU-Kommission angekündigt, einen Legislativakt zur Digitalisierung im Unternehmensrecht vorzulegen. Er könnte insbesondere die Online-Gründung beinhalten (was bei dem – zurückgezogenen-  SUP-Richtlinienvorschlag sehr umstritten war), vielleicht sogar Blockchain-Anwendungen. Das Ende des Jahres 2017 ist da, der Kommissionsvorschlag aber nicht. Dann eben bald im nächsten Jahr, das schließlich vor der Türe steht.

Nach gegenwärtigem Stand könnte das Jahr 2018 legislatorisch gesehen im Gesellschaftsrecht ruhig verlaufen. Und gewiss ist es nicht so, dass die Unternehmenspraxis nach neuen Normen geradezu lechzt. Schon die Verarbeitung des vorerst letzten Schubes dauert an, man denke an das Stichwort: CSR.

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