Weniger wegen der praktischen (wer wird schon wegen Sportwettenbetrugs zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt?), sondern wegen der rechtsmethodischen Bedeutung sei auf einen Beschluss des OLG Oldenburg v. 8.1.2017 (12 W 126/17) aufmerksam gemacht. Da möchte ein GmbH-Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden (wie es sich gehört, § 39 I GmbHG). Das Registergericht verlangt, dass der Geschäftsführer versichert, keinen der Tatbestände des § 6 II S. 2 GmbHG zu erfüllen (§ 39 III 1 GmbHG). Schlägt man im Gesetz nach, dann findet sich dort der Verweis auf „§§ 265b bis 266a“ StGB (§ 6 II 2 Buchstabe e, zweite Alt. GmbHG). Als dieser Verweis im Jahr 2008 in das Gesetz gelangte, gab es die §§ 265c-265e StGB (Sportwettenbetrug) noch nicht – diese wurden erst 2017 eingefügt. Bezieht sich jetzt die Verweisung statisch auf den damaligen StGB-Stand oder dynamisch auf den aktuellen StGB-Stand? Darüber dürfte der BGH zu entscheiden haben, denn die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Das OLG Oldenburg spricht sich mit guten Gründen für eine dynamische Verweisung aus. Der Wortlaut spreche dafür, die Strafdrohung in § 82 I Nr. 5 GmbHG ebenfalls sowie die „praktische Handhabbarkeit“. Dagegen weist ein Kurzgutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 2017, 73) in die andere Richtung: statische Verweisung aufgrund Entstehungsgeschichte und Schutzzweck.
Die einfache Erklärung dürfte sein, dass der Gesetzgeber (genauer: die gesetzesvorbereitenden Akteure) des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes die Folgewirkung für das GmbH-Recht (und das Aktienrecht: § 76 III 2 Buchstabe e, zweite Alt. AktG) übersehen hat. Dass Unrechtsgehalt und Schutzgut der neuen – dynamisch in Bezug genommenen – Strafvorschriften in eine andere Richtung weisen, mit der Eignung für das Geschäftsführeramt im Allgemeinen nichts zu tun haben, liegt zutage. So bleibt (vorbehaltlich einer einschränkenden BGH-Entscheidung) nur die Berichtigung des Redaktionsversehens durch den Gesetzgeber. Die Einzelnennung, wie im MoMiG-Entwurf vorgesehen, hat gegenüber der Pauschalnennung, wie vom Bundesrat angeregt, ihre Vorteile. Praktisch lässt sich das Problem lösen, indem man es gar nicht aufkommen lässt, d.h. die Versicherung pauschal auf die §§ 265b-266a StGB erstreckt (s. BGH DB 1010, 1521).