„Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne.“ So lauteten die Planungen von CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2013. Diese Prüfung scheint mittlerweile zumindest weit fortgeschritten zu sein. In ihrem neuen Koalitionsvertrag (Stand 07.02.2018) führen die Parteien aus, das Sanktionsrecht tatsächlich neu regeln zu wollen – im Wesentlichen zum Nachteil der Betroffenen. Neben der Erhöhung des Sanktionsrahmens durch Ausrichtung an der Wirtschaftskraft des Unternehmens (bislang im Höchstmaß zehn Millionen Euro; bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchstgrenze künftig bei zehn Prozent des Umsatzes liegen) und der Abschaffung des Opportunitätsprinzips soll nunmehr offenbar tatsächlich auch ein Unternehmensstrafrecht kommen.
Keine ausdrückliche Erwähnung eines Unternehmensstrafrechts
Bislang können Kriminalstrafen in Deutschland ausschließlich gegen Individualpersonen verhängt werden. Eigene Sanktionsrisiken ergeben sich für Unternehmen allein aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die auf die individuelle Täterschuld ausgerichtete deutsche Strafrechtsordnung wollte in der Vergangenheit mit einer Bestrafung von Unternehmen nicht richtig zusammenpassen. Dies soll sich nun offenbar ändern. Zwar wird der Begriff des Unternehmensstrafrechts im neuen Koalitionsvertrag vermieden. Allerdings werden dort die vermeintlichen Unzulänglichkeiten des „bislang einschlägigen“ Ordnungswidrigkeitenrechts beschrieben. Schon daraus lässt sich ableiten, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht in Zukunft eben nicht mehr (allein) einschlägig sein soll. Was aber bedeutet das für Unternehmen?
Gesetzliche Vorgaben für „Internal Investigations“
In jedem Fall dürfte eine Neuregelung neben den schärferen Sanktionsmöglichkeiten zumindest auch für einen Zugewinn an Rechtssicherheit sorgen, da die bisherigen Regelungen bemerkenswert unklar sind. Die ohnehin nur wenigen Normen sind sehr allgemein formuliert und wenig differenziert ausgestaltet, so dass viele Fragen in der täglichen Praxis unbeantwortet sind. Ein Beispiel ist der Umgang mit sogenannten Internal Investigations, in deren Rahmen Unternehmen teilweise unter erheblichen Anstrengungen Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter aufklären, um die Erkenntnisse derartiger Untersuchungen in der Hoffnung auf einen „Kooperationsbonus“ mit Verfolgungsbehörden zu teilen. Eine spezifische gesetzliche Verankerung dieses praxisrelevanten Vorgehens sucht man bisher vergeblich. Ohnehin ist der Bereich der Unternehmenssanktionierung durch eine uneinheitliche Anwendungspraxis geprägt. Auch klärende Rechtsprechung ist kaum vorhanden, da Unternehmenssanktionen in der Praxis zumeist am Verhandlungstisch der Staatsanwaltschaft diskutiert werden.
Sicherung der Rechte von Unternehmen
Wie die Neuregelungen am Ende im Detail aussehen werden, ist noch unklar. Der Zugewinn an Rechtssicherheit klingt zunächst wie ein Mehrwert für alle Seiten. Die tägliche Arbeit zeigt jedoch, dass die Ermittlungsbehörden bereits auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage erhebliche Bußgelder gegen Unternehmen verhängen können. Völlig unzureichend ausgestaltet sind hingegen die Normen, welche die Rechte von Unternehmen im Krisenfall sichern. Bei allem öffentlichkeitswirksamen Verfolgungseifer der Politiker bleibt daher zu hoffen, dass sie auch an diese Lücken denken.