Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern als Teil der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung gewähren, haben ein Interesse daran, das finanzielle Risiko zu begrenzen, das sich daraus ergibt, dass Arbeitnehmer erheblich jüngere Ehepartner haben. Eine Gestaltungsmöglichkeit ist die Vereinbarung von Altersabstandsklauseln.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.02.2018 über die Regelung in einer Versorgungsordnung entschieden, die vorsah, dass ein Anspruch auf Leistungen an Ehegatten nur besteht, wenn diese nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Regelung wirksam und stellt keine Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen des Alters dar.
Unmittelbare Benachteiligung ist bejaht worden
Altersabstandsklauseln knüpfen nicht unmittelbar an ein bestimmtes Lebensalter des verstorbenen Beschäftigten an, sondern stellen auf den Altersabstand zum Hinterbliebenen, der auch durch dessen Alter bestimmt wird, ab. Deshalb ist umstritten, ob sie zu einer unmittelbaren oder nur mittelbaren Benachteiligung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers führen. Erstere ist schwerer zu rechtfertigen. Nachdem Arbeits- und Landesarbeitsgerichte diese Frage teilweise offenließen, hat sich das Bundesarbeitsgericht nun festgelegt und eine unmittelbare Benachteiligung bejaht.
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels ebenfalls angemessen und erforderlich sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erfüllt eine Altersabstandsklausel, die mehr als 15 Jahre jüngere Ehegatten ausschließt, diese Voraussetzungen.
Begrenzung des finanziellen Risikos als legitimes Ziel
Der Arbeitgeber wollte mit der Abstandsklausel das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Das ist ein legitimes Ziel. Diese Feststellung ist nicht selbstverständlich, da legitime Ziele nur solche sind, die auch den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen und nicht ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie beispielsweise der Wunsch, Kosten zu reduzieren oder die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Auf den ersten Blick scheint letzteres auch auf die Begrenzung des finanziellen Risikos der Hinterbliebenenversorgung zuzutreffen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu Recht anders beurteilt. Vermutlich hat es berücksichtigt, dass der Arbeitgeber begrenzte Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt und der Ausschluss von deutlich jüngeren Ehegatten mithin anderen Versorgungsempfängern zu Gute kommt.
Ausschluss ist erforderlich und angemessen
Schließlich hält das Bundesarbeitsgericht die Abstandsklausel für erforderlich und angemessen. Diese Frage hatte die Vorinstanz anders beurteilt und in dem vollständigen Leistungsausschluss eine übermäßige Beeinträchtigung des Interesses des Versorgungsempfängers an der Versorgung seines Ehepartners gesehen, da eine auf das Alter des Hinterbliebenen bezogene gestaffelte oder quotierte Leistungsgewährung ausreichend gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies anderes und verneint eine übermäßige Beeinträchtigung legitimer Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Zudem würden wegen des Altersabstandes von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand übersteige.