Neue DIS-Schiedsgerichtsordnung ab 01.03.2018

RA Dr. Johannes Deiß, Partner / RAin Johanna Graf, NEUWERK Rechtsanwälte, Hamburg

Um den Bedürfnissen der Unternehmen gerecht zu werden, hat die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ihre Schiedsgerichtsordnung nach 20 Jahren umfassend modernisiert. Am 01.03.2018 ist die neue 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung in Kraft getreten (abrufbar unter www.disarb.org). Die neuen Regeln sollen insbesondere die Verfahrenseffizienz steigern, die Verfahrenskosten reduzieren und der zunehmenden Komplexität der Streitigkeiten Rechnung tragen. Mit dem DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit wird ein neues Gremium eingeführt. 

Obligatorische Verfahrenskonferenz

Das Bestreben einer effizienten Verfahrensführung ist nunmehr ausdrücklich im neu eingeführten Art. 27 festgeschrieben. Nach Art. 27.1 sollen Schiedsgericht wie Parteien das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient führen. Außerdem verpflichtet die neue Regelung das Schiedsgericht dazu, alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrenskonferenz mit den Parteien sowie Verfahrensbevollmächtigten abzuhalten (Art. 27.2 und Art. 27.3). Damit wird die in der Schiedspraxis ohnehin schon verbreitete und bewährte Übung, möglichst frühzeitig mit allen Beteiligten den Verfahrensablauf festzulegen, explizit in das Regelwerk aufgenommen. Art. 27.4 der neuen Regeln sieht für diese obligatorische Verfahrenskonferenz eine Art verpflichtende Tagesordnung vor. Es soll vor allem die effiziente Gestaltung des Verfahrens erörtert und auch stets besprochen werden, ob ein sog. „Fast-Track“-Schiedsverfahren in Betracht kommt.

Stärkung des Einzelschiedsrichters

Die bisherigen DIS-Regeln sahen vor, dass – wenn die Parteien nichts anderes vereinbart hatten – das Schiedsgericht grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern besteht. Künftig kann in diesen Fällen jede Partei bei der DIS beantragen, dass das Schiedsgericht nur aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll (Art. 10.2). Dies kann zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung beitragen, da insbesondere dann, wenn eine Verständigung der beiden parteibenannten Schiedsrichter auf einen gemeinsamen Vorsitzenden nicht zu erzielen war, die Konstituierung des Schiedsgerichtes erhebliche Zeit in Anspruch nehmen konnte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Einzelschiedsrichter weniger Kosten als ein Dreierschiedsgericht verursacht und die Kosten eines Einzelschiedsrichters teils sogar unterhalb der Kosten eines landgerichtlichen Verfahrens liegen können.

Schnellere Bildung von Dreierschiedsgerichten

Jedoch auch für den Fall, dass von den Parteien das Tätigwerden eines Dreierschiedsgerichts erwünscht ist, soll die Konstituierung desselben künftig schneller erfolgen. So muss die Schiedsbeklagte nunmehr innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Schiedsklage einen Schiedsrichter benennen (Art. 7.1). Auch die Frist für die Benennung des Vorsitzenden durch die beiden beisitzenden Schiedsrichter wird von 30 auf ebenfalls 21 Tage verkürzt (Art. 12.2). Benennen die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden innerhalb dieser Frist nicht, so wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Vorsitzenden (Art. 12.3).

Kurze Klageerwiderungsfrist

Unter den bisherigen Regelungen konnte eine Fristsetzung für die Klageerwiderung erst nach Konstituierung des Schiedsgerichts erfolgen, da diese in das Ermessen des Schiedsgerichts gestellt war. Künftig ist die Klageerwiderung innerhalb von 45 Tagen zu erstellen und zwar ab Übermittlung der Schiedsklage an die Schiedsbeklagte (Art. 7.2; auf Antrag der Schiedsbeklagten um bis zu 30 Tage verlängerbar). Auch diese Neuregelung dürfte somit erheblich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.

Berücksichtigung (in)effizienter Verfahrensführung auf Kostenebene

Um dem Bestreben nach kürzerer Verfahrensdauer Nachdruck zu verleihen, setzen die neuen Regeln zahlreiche Anreize auf Kostenebene. Hinsichtlich der Parteien kann das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über die Kostenverteilung berücksichtigen, wie effizient die jeweilige Partei das Verfahren geführt hat (Art. 33.3). Auch bei der Festsetzung der Honorare der Schiedsrichter im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Schiedsverfahrens soll berücksichtigt werden, mit welcher Sorgfalt und Effizienz das Schiedsgericht in Anbetracht der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit gearbeitet hat (Art. 34.4). Sofern es zu einem Schiedsspruch kommt und das Schiedsgericht den Abschluss des Verfahrens dadurch verzögert, dass es den neuen Schiedsspruch nicht innerhalb der neuen Regelfrist von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung übermittelt, kann der neu eingeführte DIS-Rat das Schiedsrichterhonorar eines oder mehrerer Schiedsrichter ebenfalls auf Grundlage der Zeit, die das Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruchs benötigt hat, nach seinem Ermessen herabsetzen (Art. 37).

Einführung des neuen DIS-Rats

Mit dem DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit („DIS-Rat“) ist im Zuge der Modernisierung der Schiedsgerichtsordnung ein neues Gremium eingeführt worden, welches das Schiedsgericht entlasten und die Transparenz und Integrität des Verfahrens fördern soll. Der DIS-Rat wird künftig mehrere administrative Entscheidungen übernehmen, die bislang entweder dem Schiedsgericht selbst oblagen oder gar nicht geregelt waren. Der DIS-Rat entscheidet dabei insbesondere über die Ablehnung (Art. 15.4) und Amtsenthebung eines Schiedsrichters (Art. 16.2). Auch Entscheidungen des Schiedsgerichts zum Streitwert kann der DIS-Rat auf Antrag einer Partei hin überprüfen und gegebenenfalls abändern (Art. 36.3). Außerdem hat es sich in der Praxis als unbefriedigend herausgestellt, dass das Schiedsgericht im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens selbst über die Frage einer angemessenen Herabsetzung des eigenen Honorars zu entscheiden hatte. Diese Entscheidung trifft jetzt ebenfalls der DIS-Rat (Art. 34.4). Schließlich verwaltet das Schiedsgericht künftig auch die Kostensicherheiten im Sinne der Art. 34 ff. nicht mehr selbst; stattdessen übernimmt die DIS die Einforderung sowie die Verwaltung der zu Beginn des Verfahrens von den Parteien zu leistenden Kostensicherheiten.

Neuer Regelungskatalog für komplexe Streitigkeiten

Schließlich tragen zahlreiche neue Regelungen der zunehmenden Komplexität von Geschäfts- und Vertragsbeziehungen Rechnung. Für Mehrvertragsverfahren (Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben), Mehrparteienverfahren (Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien) und die Einbeziehung zusätzlicher Parteien wurden die neuen Art. 17-20 eingeführt. Soll das Mehrvertragsverfahren (Art. 17) oder das Mehrparteienverfahren (Art. 18) zum Zuge kommen, so muss dies jedoch von den Parteien vereinbart werden. Ob die Behandlung derartiger Ansprüche in einem einzigen Verfahren in Betracht kommt, sollte mithin schon früh berücksichtigt und als entsprechende Regelung aufgenommen werden. Liegt keine Regelung vor, wird das Schiedsgericht den Willen der Parteien anhand der anwendbaren Auslegungskriterien ermitteln. Nach Art. 19 kann nunmehr – bis zur Bestellung eines Schiedsrichters – jede Partei eine Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei einreichen und diese so in das Verfahren mit einbeziehen. Neu ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass mehrere geführte Schiedsverfahren nach Art. 8 der neuen Regelungen zu einem einzigen Verfahren verbunden werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Parteien sämtlicher Schiedsverfahren der Verfahrensverbindung zustimmen.

Fazit

Die Neuregelungen sind aus Sicht der Verfahrenspraxis durchweg zu begrüßen, da sie durch die Reduktion der Dauer und der Kosten die Verfahrenseffizienz erheblich steigern. Ferner tragen sie – nicht zuletzt durch die Einführung des neuen DIS-Rats – zur Transparenz des Verfahrens bei. Dennoch ist auch weiterhin wichtig, bei der Frage „Schiedsklausel oder staatliche Gerichtsbarkeit“ die Vor- und Nachteile der jeweiligen Verfahrensart in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit sind vor allem die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und die Möglichkeit, bei Bedarf in englischer Sprache zu verhandeln. Jedoch bleibt zu bedenken, dass jedenfalls ein Dreierschiedsgericht in aller Regel deutlich höhere Gerichtskosten als ein staatliches Gerichtsverfahren verursacht. In jedem Fall dürften die neuen Regelungen das Schiedsverfahren für Unternehmen interessanter machen.

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