Deutsche Post folgt dem Trend zum Gemeinschaftsbetrieb

RA/FAArbR Benjamin Onnis, Kanzlei FPS, Frankfurt/M.

Die Deutsche Post AG plant offenbar, ihre „Billig-Töchter“ in den eigenen Betrieb einzugliedern. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften sollen aber weiterhin nicht unter den Haustarifvertrag der Post fallen. Die Kritik der Gewerkschaften daran ist deutlich zu vernehmen.

Die Post hatte im Jahr 2015 regionale Tochtergesellschaften (jeweils mit der Bezeichnung „DHL Delivery“) gegründet. Bei diesen Tochtergesellschaften arbeiten laut Angaben der Gewerkschaft Verdi mittlerweile rund 10.000 Arbeitnehmer an 49 Standorten. Da es sich bei den Delivery-Arbeitnehmern nicht um Arbeitnehmer der Post handelt, findet auch nicht der Haustarifvertrag der Post Anwendung. Für die Delivery-Arbeitnehmer gelten regionale Tarifverträge des Speditions- und Logistikgewerbes mit wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen. Insbesondere soll die Vergütung um bis zu 25% weniger betragen.

Die Post will nun angeblich die damalige Ausgliederung umkehren. Die Umstrukturierung soll allein auf betrieblicher Ebene erfolgen.

Tochtergesellschaften streng von Post-Betrieben getrennt

Aktuell sind die Tochtergesellschaften streng von den Betrieben der Post getrennt. Befinden sie sich in den gleichen Gebäuden der Betriebe der Post, so mussten die Delivery-Arbeitnehmer eigene Räume und Betriebsmittel nutzen. Die Tochtergesellschaften hatten auch eine eigene Leitungsebene, die die Betriebe eigenständig führte. Hiermit soll scheinbar Schluss sein.

Die Betriebe der Tochtergesellschaften sollen mit den Betrieben der Post zusammengeschlossen werden, räumliche Trennungen also aufgehoben werden. Auch soll nun eine einheitliche Leitungsebene über Delivery-Arbeitnehmer und Post-Arbeitnehmer bestimmen. Es entsteht somit ein so genannter Gemeinschaftsbetrieb, da ein Betrieb von verschiedenen Unternehmen gebildet und geführt wird.

Keine Rechtsfolge auf arbeitsrechtlicher Ebene

Die Änderung der betrieblichen Strukturen hat grundsätzlich keine Rechtsfolge auf arbeitsvertraglicher Ebene. Dies bedeutet, dass die Delivery-Arbeitnehmer weiterhin nicht unter den Haustarifvertrag der Deutschen Post fallen werden.

Die Post folgt somit dem Trend zum gemeinsamen Betrieb. In der Praxis war die vermehrte Gründung von gemeinsamen Betrieben zu beobachten. Dies hing eigentlich mit der AÜG-Reform zusammen. Aufgrund der Erschwerung der Leiharbeit war festzustellen, dass Unternehmen gemeinsame Betriebe bildeten, um so „fremde“ Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu können.

Vorwurf der Gewerkschaften ist zu dramatisch

Der Vorwurf der Gewerkschaften, dass die Post den Tarifvertrag aushöhlt, ist allerdings ein bisschen zu dramatisch. Denn das Phänomen, dass in einem Betrieb verschiedene Tarifverträge gelten, ist nichts Besonderes.

Gehen Arbeitnehmer beispielsweise im Rahmen eines Betriebsübergangs über und sind nicht Gewerkschaftsmitglieder, dann würde der jeweilige Haustarifvertrag des Erwerbers trotzdem nicht für sie gelten. Auf der anderen Seite hat nämlich der Arbeitgeber auch kein Recht auf eine einheitliche Anwendung eines Tarifvertrages in seinem Betrieb. Dies zeigt sich beispielsweise bei der Weitergeltung dynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang.

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