BVerfG: Kanzleidurchsuchung im Zuge des „Diesel-Skandals“ verfassungskonform

RA Dr. Tobias Hueck, P+P Pöllath + Partners, München

Die Durchsuchung der Kanzlei Jones Day und die Sicherstellung von Unterlagen mit Ergebnissen interner Untersuchungen zum „Diesel-Skandal“ sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit am 6. Juli 2018 veröffentlichten Beschlüssen entschieden (2 BvR 1287/17 u.a.). Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, der Kanzlei Jones Day und dort tätiger Anwälte nicht zur Entscheidung an. Die Staatsanwaltschaft darf die Unterlagen nun sichten. Die Begründung des Gerichts lautet wie folgt:

Interne Untersuchungen nicht per se geschützt

Von dem Eingriff in das Wohnungsgrundrecht aus Art. 13 GG sei VW nicht betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, sondern die Kanzleiräume ihrer Anwälte durchsucht worden seien. Ein Eingriff in das Recht des Autobauers auf informationelle Selbstbestimmung liege zwar vor, sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Zum einen verstoße es nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme und der Sicherstellung nicht für anwendbar gehalten haben. Nach § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig, die sich gegen einen Anwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte. Dieses absolute Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot beschränke die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung in erheblichem Maß. Es könne daher nur in Ausnahmefällen greifen, etwa wenn die Menschenwürde betroffen sei. Dies läge hier jedoch nicht vor.

Legal Privilege nur bei Beschuldigtenstellung

Zum anderen begründe § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten. Die Fachgerichte seien verfassungskonform davon ausgegangen, dass VW keine Beschuldigte gewesen sei. Das konkrete Verfahren richtete sich gerade nicht gegen VW, sondern betraf Manipulationen an Dieselmotoren der Audi AG. Zudem sei es nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchte und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lasse oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gebe.

Schließlich sei eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis bestehe, verfassungsrechtlich nicht geboten. Diese würde zu einem übermäßig weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und Durchsuchungen führen und die Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Anwalts verlagert werden.

US-Kanzlei ist nicht grundrechtsberechtigt

Die Verfassungsbeschwerden von Jones Day sah das Gericht als gar nicht erst zulässig an. Die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisierte Kanzlei sei nicht grundrechtsberechtigt. Auch eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Anwälte sei nicht ersichtlich. Sie hätten nicht ausreichend konkret dargelegt, dass sie durch die Durchsuchung und die Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt worden seien.

Rückschlag für wirksame Compliance?

Die Entscheidung ist für Unternehmen und Kanzleien folgenreich, denn interne Untersuchungen sind im Compliance-Zeitalter zu einem bedeutenden Instrument für die Aufklärung von Verstößen geworden. Mancher fürchtet, interne Ermittlungen könnten ohne Beschlagnahmeschutz an Wirkung verlieren. Das Gegenteil dürfte zutreffen: Transparenz gegenüber den Ermittlungsbehörden wirkt sich in den meisten Fällen positiv aus – und entspricht ohnehin der bereits bewährten Praxis im Umgang mit britischen oder US-amerikanischen Behörden. In dieselbe Kerbe wird das geplante deutsche Unternehmensstrafrecht schlagen. Ein erster Entwurf des Bundesjustizministeriums wird mit Spannung erwartet. In diesem Zuge sollen auch gesetzliche Vorgaben für interne Untersuchungen definiert werden. Unternehmen und Kanzleien werden sich darauf einzustellen haben.

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