Der BGH hat am 9. Oktober 2018 (II ZR 78/17) ein wichtiges Urteil für die Hauptversammlungspraxis gefällt, dessen Gründe soeben veröffentlicht wurden. Es befasst sich (1) mit der Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmeldefrist, (2) mit der Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (denen nach § 161 AktG zugestimmt wurde) und (3) mit den Kompetenzen des Versammlungsleiters. Das Urteil ist für die amtliche Sammlung bestimmt, was dessen Bedeutung zeigt. Hier soll nur das erstgenannte Problem erörtert werden.
Der Vorstand der börsennotierten Berliner Mologen AG lud im Jahr 2014 zur o. Hauptversammlung (HV) ein. In der Einberufung heißt es: „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, … zugehen.“ Mehrere Aktionäre meldeten sich erst danach zur Hauptversammlung an oder legten erst danach den Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor. Mindestens einer dieser Aktionäre (mit größerem Aktienanteil) wurde von der Gesellschaft zur HV zugelassen.
Die erste Frage ist, ob die Gesellschaft überhaupt noch nach Fristablauf zulassen darf. Das wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Der BGH referiert diese Ansichten, ohne sich für eine zu entscheiden, vielmehr sucht er einen Mittelweg: „Jedenfalls wenn die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss, ist der Gesellschaft bei Zulassung von nachträglich gemeldeten Aktionären die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes nicht möglich“ (Rn. 13; Hervorhebung von mir). Es soll also auf die konkrete Gestaltung des Einladungstextes ankommen. Offen bleibt danach, ob sich der Vorstand über die Anmelde- und Nachweisfrist hinwegsetzen und nachträglich zulassen darf, wenn er in der Einberufung auf die Frist gar nicht hinweist (praxisfern) oder den Hinweis so formuliert, dass er nicht als „Muss“-Angabe erscheint.
Die zweite Frage führt zurück zum entschiedenen Fall, bei welchem die Anmelde- und Nachweisfrist als „Muss“-Angabe formuliert war. Dann sieht der Senat in der nachträglichen Zulassung einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§ 53a AktG). Dieser Konsequenz ist zuzustimmen, wenn ein Teil der Aktionäre nachträglich zugelassen, ein anderer Teil aber nicht. In der Willkür des Vorstands bzw. des Versammlungsleiters darf es nicht liegen, wer nach Fristablauf doch noch teilnehmen darf. Entweder alle in derselben Situation – oder keiner.
Aber so war es nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht, dass fristsäumige Aktionäre konkret ausgeschlossen wurden. Vielmehr sorgt sich der BGH um „alle Aktionäre, die die Anmelde- bzw. Legitimationsfrist versäumt haben“ (Rn. 14; Hervorhebung von mir), auch wenn keiner von ihnen den Zutritt zur HV begehrt hatte. Es reicht dem Senat schon die Möglichkeit, dass sich fristsäumige Aktionäre durch die „Muss“-Angabe der Einladung abgeschreckt gefühlt haben könnten. Nicht ein konkret vorgefallener Gleichbehandlungsverstoß durch Zurückweisung, sondern die abstrakt denkbare, im Grunde „gefühlte“ Ungleichbehandlung soll bereits der Fehler sein.
Daran allein knüpft sich noch nicht die drakonische Rechtsfolge der Beschlussvernichtung, sondern es wird angenommen, dass die nachträglich zugelassenen Aktionäre mit ihren Stimmen nicht hätte mitgezählt werden dürfen. Der abstrakte Gleichheitsverstoß führt demnach zum Stimmrechtsverlust, was zur Überprüfung führt, ob die Zulassung der nachträglich gemeldeten Aktionäre das Abstimmungsergebnis beeinflusste (Rn. 18). Diese subtile Drehung, dass nicht schon der angenommene Gleichheitsverstoß als Gesetzesverletzung die Anfechtung trägt (§§ 53a, 243 I AktG), sondern dass es auf die konkrete Abstimmung unter Beteiligung der nachträglich zugelassenen Aktionäre ankommt, gibt dem Urteil den richtigen Spin.
Für die HV-Praxis bedeutet das Urteil, dass kulante Nachzulassungen kritisch beäugt werden müssen, wenn Aktienpakete im Spiel sind, die das Ergebnis bei knapper Abstimmung beeinflussen können. Ein Kleinaktionär, der sich zu spät meldet, kann zugelassen werden, weil seine wenigen Stimmen in aller Regel keine Ergebniswirkung haben.