Erneut hatte sich das BAG mit einer Rechtsfrage bezüglich des Erholungsurlaubs zu befassen. Konkret ging es in dem Urteil vom 19.03.2019 um die Frage, ob der in der Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG durch den Arbeitgeber gekürzt werden darf.
Die Klägerin war als Assistentin der Geschäftsführung im Zeitraum vom 01.06.2001 bis zum 30.06.2016 bei der beklagen Arbeitgeberin beschäftigt. Sie war seit der Geburt ihrer beiden Kinder insgesamt vom 16.04.2010 bis zum 15.12.2015 in Mutterschutz und Elternzeit. Daran anschließend war sie ab dem 16.12.2015 bis zum 28.03.2016 abwechselnd arbeitsunfähig erkrankt oder im Erholungsurlaub. In dieser Zeit kündigte sie auch das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2016 und plante bis dahin ihren verbliebenen Erholungsurlaub zu nehmen. Die Arbeitgeberin nahm die ordentliche Kündigung ihrerseits an, teilte der Klägerin jedoch durch ein Schreiben mit, dass sie nicht über genügend Resturlaub verfüge, um den gesamten Zeitraum zu überbrücken.
Entscheidung lässt sich gut nachvollziehen
Die Klägerin vertrat hierbei die Auffassung, dass ihr aus dem Zeitraum der Elternzeit noch 89,5 Urlaubstage zustünden. Diese habe die Arbeitgeberin nun in Geld abzugelten, was – ausweislich der Berufungsinstanz – immerhin die Summe von 16.936,15 Euro zuzüglich der jeweils anfallenden Zinsen ergab. Grund hierfür sei, dass die Arbeitgeberin ihren Urlaubsanspruch nicht nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzen könne, da diese Vorschrift gegen europarechtliche Vorgaben verstieße. Die Arbeitgeberin sah dies naturgemäß gegenläufig und stellte auf die Rechtmäßigkeit des § 17 BEEG ab. Eine Ansicht, mit der sie nicht nur die vorhergehenden Instanzen, sondern ebenfalls den 9. Senat des BAG überzeugen konnte.
Denn auch wenn bisher nur die Pressemitteilung und noch kein Urteil vorliegt, lässt sich die Entscheidung unter Zuhilfenahme des Berufungsurteils gut nachvollziehen. So entschied das BAG, dass ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben nicht anzunehmen sei und nahm schon in der Pressemitteilung auf den EuGH direkt Bezug. Es befand sich diesbezüglich sogar in der komfortablen Lage, dass sich der EuGH am 4. Oktober 2018 bereits mit der Thematik befasste und hier entschied, dass Bestimmungen des nationalen Rechts durchaus den Urlaubsanspruch bei der Gewährung von Elternurlaub (dem rumänischen Pendant der Elternzeit) kürzen dürfen. Denn dieser Zeitraum werde, anders als die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, nicht als Zeitraum der tatsächlichen Arbeitszeit angesehen. Wichtig sei indes, dass die nationale Regelung die Entstehung des Urlaubsanspruches zuließe und dann erst wieder durch die Beschränkung eingrenze.
Über fünf Jahre fernab vom Arbeitsplatz
Ferner machte das BAG in seiner Pressemitteilung zu § 17 BEEG weitere Ausführungen. Die Arbeitgeberin habe demnach von ihrer Befugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zutreffend Gebrauch gemacht und den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wirksam um ein Zwölftel gekürzt. Die hierfür notwendige rechtgeschäftliche Erklärung sei durch das arbeitgeberseitige Schreiben abgegeben worden, da sich der Kürzungswille zumindest konkludent hieraus ergebe. Zudem erfasse dieses Kürzungsrecht des Arbeitgebers auch den vertraglichen Mehrurlaub. Im Ergebnis stehen der Klägerin damit also keine 89,5 Urlaubstage und ein damit korrespondierender Abgeltungsanspruch zu, was angesichts von über fünf Jahren fernab vom Arbeitslatz – zumindest auf den ersten Blick – wenig überraschen dürfte. Tatsächlich hätte man aber bis zur oben genannten EuGH-Entscheidung auch gut vertretbar zu einem anderen Ergebnis kommen können, sodass nun tatsächlich mit diesem Urteil in einer weiteren urlaubsrechtlichen Fragestellung Klarheit herrschen sollte.