Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat Schwangerschaften von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen mitzuteilen, die der Informationsweitergabe an den Betriebsrat widersprochen haben (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 ABR 51/17).
Dem Verfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen seines Betriebs im Falle einer Schwangerschaft die Möglichkeit eingeräumt hat, der Weitergabe der Information an den Betriebsrat zu widersprechen. Hierzu erhalten die schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Musteranschreiben, in dem ihnen eine 2-Wochen-Frist zwecks etwaigen Widerspruchs eingeräumt wird.
Durch diese Praxis sah sich der Betriebsrat in seinen Mitwirkungsrechten eingeschränkt und vertrat die Auffassung, dass er Anspruch auf die vollständige Unterrichtung über alle bekannt werdenden Fälle der Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen habe. Dies betreffe auch die Fälle, in denen die betroffenen Mitarbeiterinnen einer Information des Betriebsrats widersprochen haben.
Beschlussverfahren
Der Betriebsrat leitete ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht München ein. Die Argumentation des Betriebsrates basiert hierbei auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG, nach dem der Betriebsrat über die Durchführung der den Arbeitnehmer schützenden Gesetze zu wachen hat. Dies umfasst auch die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wie etwa des Mutterschutzgesetzes, mit der Konsequenz, dass der Betriebsrat in Fällen von Schwangerschaften rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist.
Der Hauptstreitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats durch individualrechtliche Ansprüche einzelner Arbeitnehmer eingeschränkt werden kann. Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass seine Informations- und Kontrollrechte im Einzelfall Vorrang gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse der Arbeitnehmerinnen haben. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Recht auf informelle Selbstbestimmung stünden der Informationspflicht nicht entgegen, so die Argumentation des Betriebsrates.
Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Arbeitnehmerin das Interesse des Betriebsrats an der Information überwiegt. Eine Prüfung möglicher Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften sei auch nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft noch möglich. Insbesondere im Hinblick auf den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der schwangeren Mitarbeiterin sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungen in erster und zweiter Instanz
Die Gerichte haben sich in erster und zweiter Instanz der Argumentation des Betriebsrats angeschlossen und dabei im Wesentlichen auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats abgestellt. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Informationsweitergabe stehe im Ergebnis weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Datenschutzrecht entgegen.
Fazit
Diese – nicht unstrittige – Ansicht wurde nun dem Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vorgelegt und am 09.04.2019 durch den 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Entscheidung in der Sache an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen.
Auch wenn durch die Gerichte bereits die Interessen der Beteiligten abgewogen worden sind, ist es gerade in Zeiten immer strengerer Datenschutzvorschriften fraglich, ob eine automatische Weitergabe dieser arbeitnehmerbezogenen Information haltbar ist.
Der endgültige Beschluss des Landesarbeitsgerichts in dem Verfahren, welches das Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin und dem Informationsrecht des Betriebsrats berührt, kann insoweit zu einer Klärung der Rechtslage führen.