Nachdem der Übergangszeitraum des Austrittsabkommens zum 31. Dezember 2021 abgelaufen und das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossen ist, treten nun nach und nach die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) zutage. In vielen Bereichen ergibt sich nun Regelungsbedarf für den nationalen Gesetzgeber zu Problemkreisen und Fragestellungen, die nicht vom Freihandelsabkommen abgedeckt werden. Dies betrifft u.a. die nun notwendige Neuregelung der Arbeitnehmerentsendung in das Vereinigte Königreich. Der Beitrag befasst sich mit dem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben und stellt die Vorschläge im Überblick kurz vor.
Hintergrund
Bislang war die Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland – oder von anderen Mitgliedstaaten der EU – in das Vereinigte Königreich von den hierfür vorgesehenen Regelungen des europäischen Rechts erfasst und klar geregelt.
So sieht Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vor, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und nicht ein anderer Arbeitnehmer abgelöst wird. Entsprechendes gilt gem. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 für Selbständige, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, und weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zu einer Dauer von ebenfalls 24 Monaten unterliegen. Damit war die Fortgeltung der Regelungen der deutschen Sozialversicherung für den Fall vorübergehender Entsendungen für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten für Arbeitnehmer und Selbständige möglich bzw. sichergestellt.
Dies ist nun nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr der Fall. Das Das Handels- und Kooperationsabkommen nebst Anlagen regelt zwar die künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und dem Vereinigten, sieht aber naturgemäß nicht die entsprechende Fortgeltung der bislang geltenden Regelungen vor. Insoweit ist den Mitgliedstaaten indes die Möglichkeit vorbehalten, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbständigen in seinen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens auch weiterhin anzuwenden
Da sich somit das Freihandelsabkommen nicht abschließend mit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Vereinigte Königreich befasst, besteht somit derzeit eine Regelungslücke. Diese will der Gesetzgeber nun schließen. Unter dem sperrigen Titel „Gesetz zu der Notifikation betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der diese Lücke schließen soll.
De facto entsprechende Fortgeltung der Vorschriften
Unter dem sperrigen Titel „Gesetz zu der Notifikation betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19/27517), der die Fortgeltung entsprechender Regelungen auch nach dem BREXIT sicherstellen soll.
Nach der zutreffenden Gesetzesbegründung sei eine solche Fortdauer höchst sinnvoll und liege vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von GBR aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zum Vereinigten Königreich im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer im Vereinigten Königreich eingesetzten Arbeitnehmer. Durch die Fortdauer werde weiterhin sichergestellt, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer sowie Selbständige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates und anschließend wieder zurück wechseln müssen. Auch die Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat, enthalten eine ähnliche Regelung als zentrales Element der Abkommen. Es handele sich daher bei den Entsenderegelungen somit auch gar nicht um eine EU-interne Besonderheit.
Art. 1 des Gesetzentwurfes sieht dies umsetzend daher vor, dass der am 15. Januar 2021 an die Europäische Union übersandten Notifikation betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, mit der die Bundesregierung die Anwendung der Entsenderegelungen von Arbeitnehmerinnen sowie Selbständigen gemäß Artikel SSC.11 Absatz 1 des Protokolls in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zusagt, zugestimmt wird und die Notifikation gemäß Artikel SSC.11 Abs. 2 lit. a des Protokolls nachstehend in dem Gesetz veröffentlicht wird.
Diese Regelungen zur Sozialversicherung bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung finden sich in einem Protokoll des Handels- und Kooperationsabkommens, dem „Protokoll über die Koordinierung der Sozialen Sicherheit“. In Artikel SSC.10 ist hier zunächst unter der Überschrift „Allgemeine Regelung“ der Grundsatz enthalten, nach der sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Beschäftigungsort richtet. Für die vorübergehende Arbeitsleistung in einem anderen Land regelt Artikel SSC.11 sodann unter der Überschrift „Entsandte Arbeitnehmer“ folgenden Ausnahmen
– für Arbeitnehmer
die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, sofern
- die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
- diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.
– für Selbständige
die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausüben, für die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit von bis zu 24 Monaten.
In beiden Konstellationen gelten die Regelungen des Sozialversicherungsrechts des Entsendestaates fort. Weitere recht komplizierte Sonderregelungen gelten für die Tätigkeit in mehreren Ländern, für die grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Wohnstaates zur Anwendung gelangen, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, anderenfalls mehrere Zweifelssätze für die Bestimmung des Mittelpunktes der Tätigkeit in Anknüpfung an den Wohnsitz einerseits sowie den Sitz des Arbeitgebers / Auftraggebers andererseits zu betrachten sind (Artikel SSC.12).
Diese Regeln entsprechen somit inhaltlich den bislang im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegelungen. Im Ergebnis wäre damit die Fortgeltung der Regelungen der deutschen Sozialversicherung für den Fall vorübergehender Entsendungen für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten für Arbeitnehmer und Selbständige in das Vereinigte Königreich auch nach dem BREXIT möglich bzw. sichergestellt. In der Praxis soll zunächst die geläufige A1-Bescheinigung verwandt werden können, bis diese durch eine entsprechende andere Bescheinigung ersetzt wird.
Ausblick
Der Bundestag hat den als Tagesordnungspunkt 1 auf der Agenda stehenden Gesetzentwurf in der 222. Sitzung des Bundestages am 16. April 2021 ohne eine (nicht vorgesehene Aussprache) an die folgenden Ausschüsse überwiesen:
- Ausschuss für Arbeit und Soziales (f)
- Auswärtiger Ausschuss
- Ausschuss für Inneres und Heimat
- Ausschuss für Wirtschaft und Energie
- Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
- Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Ausschuss für Gesundheit
- Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten; Widerstand dürfte indes kaum zu erwarten sein.