Der Streit um Beschlüsse der Gesellschafter beschäftigt immer wieder die Gerichte. Nur bei der AG gibt es dafür ausgefeilte Regelungen. Die Klage ist auf einen Monat befristet und gegen die AG zu richten; dasselbe soll nach weit überwiegender Ansicht bei der GmbH gelten (wobei die Anfechtungsfrist nicht ganz so strikt gesehen wird). Bei den Personengesellschaften findet man keine gesetzlichen Bestimmungen, aber manchmal solche des Gesellschaftsvertrags: „Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten durch Klage angefochten werden.“ Was ist von einer solchen Klausel zu halten?
Diese Frage beantwortete der BGH im Urteil vom 1. 3. 2011 – II ZR 83/09 (DB 2011 S. 984) für den Beschlussstreit einer Kommanditgesellschaft. Auf die Festlegung einer (zweimonatigen) Frist für die „Feststellungsklage“ ging der Senat nicht ein, sondern im Mittelpunkt stand das Problem des Klagegegners. Dafür kommen die übrigen Gesellschafter der KG oder die Gesellschaft selbst in Betracht. Der BGH lässt grundsätzlich zu, dass der Gesellschaftsvertrag diese Frage entscheidet; die vertragliche Übernahme des „kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems“ sei nicht auf Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschränkt. Diese Aussage ist wichtig für die Kautelarpraxis. Sie ist freilich aufgerufen, eine vollständige Regelung zu treffen. Im Sachverhalt des BGH-Urteils war lediglich bestimmt, dass „durch Klage angefochten werden“ könne, die Passivpartei blieb offen. Damit kam es auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrags an.
Im konkreten Fall neigt der Senat – vor allem wegen der „geringen Gesellschafterzahl“ – dazu, dass die Klage gerade nicht gegen die Gesellschaft gerichtet werden sollte (zur Aufhellung wurde zurückverwiesen). Diese Andeutung zeigt, dass der Streit unter den Beteiligten des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ausgetragen werden sollte, es sei denn, es sind ihrer zu viele. Würde in der Tat die Personengesellschaft zum Klagegegner gekoren, taucht ein ganz diffiziles Problem auf: Wenn es dabei um eine Feststellungsklage über die Beschlusswirksamkeit geht – wie könnte sich die Rechtskraft eines Urteils zwischen klagendem Gesellschafter und beklagter Gesellschaft auf die übrigen Gesellschafter erstrecken?