Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/12) nunmehr begründet. Danach bleibt es ohne Einschränkung bei der Pflicht jedes Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung: „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffenen hat“ (Leitsatz 1).
Damit rückt die praktische Umsetzung der Arbeitszeiterfassungspflicht de lege lata in den Vordergrund. Zu unterscheiden sind dabei Betriebe mit Betriebsrat und solche ohne Betriebsrat Gesondert zu erörtern ist die Arbeitszeiterfassung leitender Angestellter. Abschließend stellt sich die Frage nach der verbleibenden Aufgabe des Gesetzgebers. (mehr …)