Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

BGH: Leiharbeitnehmer zählen für den Schwellenwert der paritätischen Mitbestimmung

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Bei der Frage, ob ein Unternehmen wegen Überschreitung des Schwellenwerts von in der Regel 2.000 Arbeitnehmern einen paritätisch besetzen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz bilden muss, sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Das hat der BGH bereits durch Beschluss vom 25.06.2019 entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Pressemitteilung Nr. 110/2019 vom 20.08.2019). Das kann dazu führen, dass jetzt Unternehmen erstmals einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden müssen. (mehr …)

Wie lang ist „sehr lang“? – Das BAG und die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Vorbeschäftigung

Dr. Kerstin Neighbour, Partnerin, Hogan Lovells, Frankfurt/M.

Zeit ist relativ, und auch über die Frage, wann ein Ereignis schon „sehr lang“ zurückliegt, lässt sich trefflich philosophieren. Nach drei Entscheidungen des BAG aus diesem Jahr wissen wir zumindest so viel: Soweit es um eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geht, sind acht Jahre und neun Monate kein sehr langer Zeitraum, 22 Jahre dagegen schon. (mehr …)

Schon heute an das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ denken

Dr. Lars Mohnke, Partner, Hogan Lovells, München

Arbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, der sich abzeichnenden Konjunkturschwäche und dem laufenden Strukturwandel mit dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ entgegenzutreten. Wesentliche Punkte sind dabei, das Kurzarbeitergeld zu vereinfachen und die Weiterbildung zu fördern. (mehr …)

Keine Abgrenzung mehr möglich – Die No-Gos beim Einsatz von (Schein-)Selbstständigen

RA/FAArbR Dr. Jannis Kamann, Salary Partner bei michels.pmks Rechtsanwälte in Köln

(Schein-)Selbstständige stehen in Deutschland in schöner Regelmäßigkeit im Fokus vieler politischer Debatten. Immer wieder werden, je nach politischer Couleur, unterschiedliche Lösungen und Reformvorhaben gefordert, umgesetzt oder aber wieder verworfen. Auf der einen Seite soll der schlecht verdienende und nur scheinbar Selbstständige geschützt werden, prekäre Arbeit unter dem Deckmantel des Unternehmertums erbringen zu müssen, ohne dass ihm die Vorteile des Kündigungsschutzes, der Entgeltfortzahlung oder der Sozialversicherung zu Gute kommen. Andererseits soll der gut verdienende Selbstständige, der bewusst und aus freien Stücken die Selbstständigkeit wählt, sich – unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Dienstverhältnisses – den Avancen der Sozialversicherungsträger entziehen können, da er sich selbst versorgen kann und nicht auf die Solidargemeinschaft angewiesen ist. (mehr …)

Gegen gesetzgeberischen Minimalismus bei Related Party Transactions

Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft

Im September wird sich der Rechtsausschuss erneut mit der Umsetzung der geänderten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) befassen müssen. Neben der Vorstandsvergütung streitet man darüber, ab welchen Schwellenwerten Geschäfte mit nahestehenden Personen („Related Party Transactions“) dem Aufsichtsrat vorgelegt und vorab veröffentlicht werden müssen. Die Abgeordneten tun gut daran, sich dies genau zu überlegen: Von den Schwellenwerten hängt ab, ob die Minderheitsaktionäre besser als bisher gegen Vermögensverlagerungen geschützt werden. Wie man die Richtlinienvorgabe leerlaufen lässt, hat gerade der österreichische Gesetzgeber vorgemacht: Er verlangt die Beteiligung des Aufsichtsrates erst ab einem Transaktionsvolumen von 5% der Bilanzsumme, die Offenlegung sogar erst ab 10%. Von den 57 börsennotierten Aktiengesellschaften hätte nach deren aktuellen Geschäftsberichten nur eine einzige die 5%-Schwelle überschritten (so J. Flume im Augustheft der GesRZ). (mehr …)

Ausschluss von Witwen-/Witwerrente in der betrieblichen Altersversorgung

RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im Münchner Büro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells

Versorgungsleistungen an Witwen und Witwer sind regelmäßig Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung. Für den Arbeitgeber bedeutet dies jedoch ein ungewisses finanzielles Risiko, weil die Witwe bzw. der Witwer eine ihm unbekannte Person ist – möglicherweise selbst dem Mitarbeiter noch unbekannt in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt wird. Daher werden Witwen-/Witwerrenten regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Allein im ersten Halbjahr 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in sechs Urteilen mit entsprechenden Klauseln auseinandergesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, welche einschränkenden Voraussetzungen zu beachten sind und welche nicht mehr durchsetzbar sind. Was geht und was geht nicht mehr in der Hinterbliebenenversorgung? (mehr …)

Kleine Änderungen, große Wirkung: Wie viele Unternehmen betreffen die neuen Regelungen zu Related Party Transactions?

Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft

Ein vernünftiger Gesetzgeber strebt danach, Nutzen und Kosten neuer Regelungen in das bestmögliche Verhältnis zu bringen. Dafür bedarf es einer Vorhersage von Gesetzesfolgen. Im März diesen Jahres haben wir versucht, die Auswirkungen der neuen Regelungen zu Related Party Transactions im damaligen Refentenentwurf für das zweiten Aktionärsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (ARUG II) abzuschätzen (Engert/Florstedt, ZIP 2019 S. 493 und hier). Auf Grundlage der IFRS-Konzernabschlüsse der börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften haben wir unter anderem ermittelt, wie viele Unternehmen im Jahre 2017 Geschäfte mit nahestehenden Personen hätten offenlegen und vom Aufsichtsrat überprüfen lassen müssen, wenn die Regelung des damaligen Referentenentwurfs mit einem Schwellenwert von 2,5% des bilanziellen Anlage- und Umlaufvermögens gegolten hätte. Nach unserer Prognose hätte dies mindestens 10 % und höchstens 20 % der deutschen Aktiengesellschaften betroffen. Ob das viel oder wenig ist, liegt im Auge des Betrachters; wir hielten es für eine „durchaus noch effektive Umsetzung der Richtlinienvorgaben“ (ZIP 2019 S. 493 [500]). (mehr …)

Keine (Sozialversicherungs-)Freiheit für Ärzte und Pfleger – Die BSG Urteile zur Honorarkräften im Krankenhaus

RA/FAArbR Dr. Jannis Kamann, Salary Partner bei michels.pmks Rechtsanwälte in Köln

Im Gesundheitswesen herrscht ein Fachkräftemangel bei Ärzten und Pflegern. Insbesondere in Flächenländern fehlt es den Krankenhausträgern immer wieder an qualifiziertem Personal, um Leistungsspitzen abzudecken. Der Gesetzgeber hat durch das Krankenhausstrukturgesetz die Anforderungen an die Qualität der Krankenhäuser in den letzten Jahren massiv erhöht und durch die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung mittlerweile in vielen Bereichen zwingende Mindestbesetzungen vorgesehen. Gleichzeitig hat er aber auch erkannt, dass es in Deutschland insgesamt zu wenig Pflegepersonal vorhanden ist und die Krankenhäuser vermehrt unter der Last der höheren Qualitäts- und Personalanforderungen ächzen. (mehr …)

CorpTech in the Boardroom – zur Einwirkung neuer Technologien auf den Aufsichtsrat

Prof. Dr. Dirk Zetzsche, LL.M., Universität Luxembourg

Ob und wie sich sog. Neue Technologien, insbesondere Künstliche Intelligenz (AI), Blockchain und Smart Contracts – im Folgenden zusammenfassend als CorpTech bezeichnet – auf die Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat auswirkt, wird derzeit viel diskutiert. Nach einer sehr optimistischen Ansicht in der Literatur soll CorpTech zur ultimativen Lösung der Corporate Governance Probleme beitragen. So soll CorpTech etwa optimale Vergütungsmodelle schaffen können, um Interessenkonflikte der Organmitglieder zu beseitigen; CorpTech soll Preisbildungsmechanismen an Märkten beschleunigen, so dass sich aktivistische Handels- und Engagementstrategien nicht mehr lohnen; schließlich sollen CorpTech-basierte Abstimmungen und Aktionärsinitiativen auch die rationale Apathie des Aktionariats überwinden; die Überwachung des nunmehr aktiven Aktionariats könnte dann den Aufsichtsrat ersetzen.

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Bundeskabinett beschließt Mindestlohn für Auszubildende – effektive Maßnahme oder reine Symbolpolitik?

RA/FAArbR Dr. Christoph Kurzböck, Rödl & Partner, Nürnberg

Wenn es nach der Bundesregierung geht, sollen Auszubildende in Zukunft einen Mindestlohn bekommen. Der Mitte Mai beschlossene Gesetzentwurf zum Azubi-Mindestlohn sieht vor, dass Auszubildende ab 2020 im ersten Lehrjahr 515 Euro als Mindestvergütung bekommen. Bis 2023 soll dieser Mindestbetrag für das erste Lehrjahr schrittweise auf 620 Euro ansteigen. (mehr …)