Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Ist das Entfristungskonzept der Deutschen Post AG rechtswidrig?

RA/FAArbR Benjamin Onnis, FPS, Frankfurt/M.

Das interne Entfristungskonzept der Deutschen Post AG wurde vor kurzem „geleakt“ und breit in der Öffentlichkeit diskutiert.  Anscheinend haben die Niederlassungsleiter von der Konzernspitze Vorgaben erhalten, nach denen befristet angestellte Arbeitnehmer eine Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen Post erhalten können. Den Medienberichten zufolge erhalten Arbeitnehmer nur dann ein unbefristetes Beschäftigungsangebot, wenn sie innerhalb der ersten zwei Jahre nicht häufiger als sechs Mal krank waren bzw. nicht mehr als zwanzig Krankheitstage angehäuft haben. Die Arbeitnehmer dürfen u.a. auch höchstens zwei selbst verschuldete KfZ-Unfälle mit einem maximalen Schaden von 5.000 € verursacht haben. (mehr …)

EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Whistleblowern

RA Markulf Behrendt, Partner im Hamburger Büro der Allen & Overy LLP

Whistleblower in Deutschland verlieren ihren Job“ titelt ZEIT ONLINE am 23.05.2018. Im Auftrag der ZEIT hat das Whistleblower Netzwerk (www.whistleblower-net.de) eine Umfrage unter 20 deutschen Whistleblowern ausgewertet und kam zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel der Whistleblower nach den Enthüllungen ihren Job verloren oder „in den Ruhestand versetzt“ wurden. Zwölf der befragten Whistleblower gaben zudem an, bis heute an gesundheitlichen Belastungen zu leiden, die mit dem Whistleblowing-Prozess im Zusammenhang stünden. Fast parallel hierzu hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzesentwurf im Sächsischen Landtag eingebracht, der einen besseren Schutz von hinweisgebenden sächsischen Beamtinnen und Beamten vorsieht, (Sächsischer Landtag, Drucks. 6/33335). Mit dem Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dass Whistleblower im öffentlichen Dienst, die sich unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht an ihre Vorgesetzten, eine außerdienstliche Stelle oder die Öffentlichkeit gewandt haben, strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht verfolgt werden.  (mehr …)

Es bleibt dabei: Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

RAin/FAinArbR Martina Hidalgo, Leiterin des Geschäftsbereichs Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei CMS Hasche Sigle

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 23.05.2018 (Aktenzeichen 7 ABR 60/16) bestätigt, dass ein Konzernbetriebsrat nur dann errichtet werden kann, wenn die Konzernspitze im Inland liegt. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht im Inland keine ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden. (mehr …)

Referentenentwurf zum Teilzeitrecht: Was bleibt bei der Brückenteilzeit tariflich regelbar?

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 17.04.2018 für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“ will in zwei Punkten tarifliche Regelungen der Brückenteilzeit zulassen: Nach dem neuen § 9a Abs. 6 TzBfG soll der gesetzliche Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung durch Tarifvertrag auch zuungunsten des Arbeitnehmers verändert werden können. Praktisch sollen, wie es in der Begründung heißt, abweichend vom gesetzlichen Regelfall die Mindestdauer der Brückenteilzeit auf mehr oder weniger als ein Jahr und die Höchstdauer auf mehr oder weniger als fünf Jahre festgelegt werden können. Nach dem weiter geltenden § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG sollen die Gründe, aus denen der Arbeitgeber die Gewährung von Brückenteilzeit ablehnen kann, durch Tarifvertrag festgelegt werden können. (mehr …)

Aufspalten für die Börse: Modeerscheinung oder langfristiger Trend?

RA Dr. Richard Mayer-Uellner / RA Dr. Andreas Zanner, beide Partner bei CMS Hasche Sigle

Wer in den letzten Monaten die Wirtschaftsnachrichten verfolgt hat, könnte meinen, dass sich die meisten DAX-Konzerne in börsenfähige Einzelteile zerlegen: zuletzt die Deutsche Bank mit ihrer Fondstochter DWS und Siemens mit der Medizintechniksparte Healthineers. In den Vorjahren hatten Metro mit dem Elektronikhändler Ceconomy, E.ON und RWE mit Uniper und Innogy sowie Bayer mit der Kunststoffsparte Covestro Konzernteile abgetrennt und an die Börse gebracht. Weitere Börsenaspiranten könnten folgen, etwa die Öl- und Gassparte von BASF oder der Stahlbereich von ThyssenKrupp. Sogar im wichtigsten deutschen Industriezweig, der Autoindustrie, halten sich Gerüchte über Ausgliederungen von LKW-Sparten und Aufspaltungen von Zuliefererkonzernen mit späterem Börsengang.

(mehr …)

Personelle Mindestbesetzungsregelungen in Krankenhäusern – Kein Betätigungsfeld für Betriebsräte

RA/FAArbR Thomas Ubber, Partner, Allen & Overy LLP (Frankfurt/M.)

Eine für viele Experten spektakuläre Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel wurde nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25.04.2018 (6 TaBV 21/17) zu Fall gebracht: Es geht zu weit, wenn der Betriebsrat über sein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Personalbesetzungsregelungen durchsetzen könnte. (mehr …)

Individualvertraglich vereinbarte Vergütung – keine Änderung durch Betriebsvereinbarung

Alexander Greth ist Arbeitsrechtler im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Simmons & Simmons.

Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 11.04.2018 die Abänderung einer individualvertraglich vereinbarten Vergütung nach tariflichen Grundsätzen durch eine Betriebsvereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers verneint (vgl. PM des Gerichts). Spannend ist diese Entscheidung mit Blick auf die Rechtsprechung des ersten Senats zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit kollektivem Bezug.  (mehr …)

Offene Fragen der Brückenteilzeit

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Ein Interview von Bundesarbeitsminister Heil mit dem Deutschlandfunk zeigt, dass die Bundesregierung zügig ernst machen will mit der Brückenteilzeit. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sollen Arbeitnehmer das Recht erhalten, von ihrem Arbeitgeber eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nur für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren zu verlangen. Nach Ablauf dieses Zeitraums soll automatisch wieder die frühere Arbeitszeit gelten. Ausgenommen werden sollen Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten. Für Unternehmen zwischen 46 und 200 Beschäftigten soll eine Quotenregelung gelten: Den Teilzeitanspruch soll dort immer nur ein Beschäftigter pro angefangene 15 Beschäftigte erhalten – wobei die ersten 45 Beschäftigten mitgezählt werden. (mehr …)

Der Referentenentwurf zur „Brückenteilzeit“

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Der neue Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) verschenkt keine Zeit: Einen Monat und drei Tage nach seiner Ernennung hat er einen Referentenentwurf zum Recht auf befristete Teilzeit sowie zur Reform der Arbeit auf Abruf vorgelegt. Die Regelungen sollen schon ab Januar 2019 gelten. Dabei hält sich der Entwurf an die im Koalitionsvertrag vereinbarten Grundsätze und weicht auch im Übrigen vom gescheiterten Entwurf seiner Vorgängerin Andrea Nahles nicht wesentlich ab. (mehr …)

Deutsche Post folgt dem Trend zum Gemeinschaftsbetrieb

RA/FAArbR Benjamin Onnis, Kanzlei FPS, Frankfurt/M.

Die Deutsche Post AG plant offenbar, ihre „Billig-Töchter“ in den eigenen Betrieb einzugliedern. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften sollen aber weiterhin nicht unter den Haustarifvertrag der Post fallen. Die Kritik der Gewerkschaften daran ist deutlich zu vernehmen.

Die Post hatte im Jahr 2015 regionale Tochtergesellschaften (jeweils mit der Bezeichnung „DHL Delivery“) gegründet. Bei diesen Tochtergesellschaften arbeiten laut Angaben der Gewerkschaft Verdi mittlerweile rund 10.000 Arbeitnehmer an 49 Standorten. Da es sich bei den Delivery-Arbeitnehmern nicht um Arbeitnehmer der Post handelt, findet auch nicht der Haustarifvertrag der Post Anwendung. Für die Delivery-Arbeitnehmer gelten regionale Tarifverträge des Speditions- und Logistikgewerbes mit wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen. Insbesondere soll die Vergütung um bis zu 25% weniger betragen. (mehr …)