Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Betriebliche Altersversorgung: Kehrtwende des BAG zur gespaltenen Rentenformel

Dr. Nicolas Rößler, LL.M. (University of Notre Dame) Rechtsanwalt/Partner Mayer Brown LLP

Dr. Nicolas Rößler, LL.M. (University of Notre Dame)
Rechtsanwalt/Partner
Mayer Brown LLP, Frankfurt/M

Viele Versorgungsordnungen enthalten eine sog. „gespaltene Rentenformel“. Nach einer solchen gespaltenen Rentenformel fällt der Teil des ruhegehaltsfähigen Einkommens, der oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) liegt, bei der Bemessung der Leistungshöhe überproportional ins Gewicht. Vor vier Jahren, am 21. 4. 2009, hat der Ruhegeldsenat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in diesem Kontext zwei Entscheidungen (3 AZR 471/07 = DB0334673 und 3 AZR 695/08 = DB0334672) getroffen, die in der Praxis der betrieblichen Altersversorgung für erhebliches Aufsehen gesorgt haben. Die Erfurter Richter entschieden seinerzeit, Versorgungsordnungen mit einer „gespaltenen Rentenformel“ seien durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (um 6.000 Euro proJahr) im Jahr 2003 regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan im Wege der Auslegung zu ergänzen (detaillierter hierzu Rößler, DB 2009 S. 2490 = DB0338616). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze war nicht vorhersehbar, da der Gesetzgeber von der gesetzlichen Berechnungsmethode (vgl. § 159 SGB VI) abgewichen ist, nach der die BBG für das Jahr 2003 auf Grund der Gehaltsentwicklung auf 55.200 Euro jährlich festzusetzen gewesen wäre – tatsächlich wurde sie aber auf 61.200 Euro erhöht. Deshalb führt diese Auslegung in den meisten Fällen dazu, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Anhebung der BBG zu berechnen ist. Von dieser errechneten Rente wird sodann der Betrag abgezogen, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.Nachdem das LAG Niedersachsen bereits im Dezember 2009 (11 Sa 1783/07) und die LAG Baden-Württemberg (2 Sa 115/10) und Hessen (8 Sa 1832/10) im Mai bzw. Juni 2011 die BAG-Entscheidungen nicht übernommen und eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt haben, haben nunmehr auch die Erfurter Richter eine Kehrtwende vollzogen. In ihrer Entscheidung 3 AZR 475/11 vom 23. 4. 2013 (DB0589663) geben sie ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema auf. (mehr …)

Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber

Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt

Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt

Bewerbungsunterlagen anderer Personen bleiben auch weiterhin vertraulich. Unternehmen müssen diese nicht an abgelehnte Mitbewerber herausgeben. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. 4. 2013 (Az.: 8 AZR 287/08, DB v. 25. 4. 2013 =  DB0590393 ) können Arbeitgeber aufatmen: Sie müssen weder Informationen aus dem Bewerbungsprozess noch nähere Gründe dafür preisgeben, ob und nach welchen Kriterien sie Bewerber eingestellt oder abgelehnt haben. (mehr …)

Verzinsung kartellrechtlicher Geldbußen verfassungsgemäß

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Verzinsung von kartellrechtlichen Geldbußen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 19. 12. 2012 – 1 BvL 18/11; dazu unter 1.). Praktische Folge dieser Entscheidung ist, dass die betroffenen Unternehmen nun noch mehr als bisher den Faktor Zeit – die Verfahrensdauer – in ihre Überlegungen einstellen müssen, ob sie gegen eine Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) ein Rechtsmittel einlegen (dazu unter 2.). Gegenwärtig belaufen sich die in Rede stehenden Zinsen der bereits laufenden Verfahren auf etwa 50 Mio. €.

1. Am 17. 3. 2005 setzte das BKartA gegen ein betroffenes Unternehmen wegen Kartellverstößen eine Geldbuße von 6,4 Mio. € fest. Das Unternehmen legte Einspruch ein. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte das OLG Düsseldorf das Verfahren hinsichtlich einer Tat ein, auf die ein Teilbetrag der Geldbuße von 0,4 Mio. € entfiel. Im Juli 2009 nahm das Unternehmen wegen der Gefahr einer Erhöhung der verbleibenden Geldbuße durch das OLG Düsseldorf („Verböserung“ oder reformatio in peius) den Einspruch zurück und zahlte die vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbuße für die übrigen Taten.

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Kostenerstattungsklauseln für gescheiterte “Deals” – an den Notar gedacht?

RA Dr. Cédric Müller, LL.M., Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf

RA Dr. Cédric Müller, LL.M., Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf

Es gibt viele Gründe, weshalb M&A-Transaktionen scheitern können. Zu nennen sind insbesondere unterschiedliche Kaufpreisvorstellungen der Parteien sowie eine fehlende Finanzierung seitens des Käufers. Was auch immer der Grund sein mag, ein Abbruch der Transaktion bedeutet, dass die Aufwendungen für die Vorbereitung der Transaktion vergebens waren. Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien oft frühzeitig in einem sog. Letter of Intent (“LOI”) Kostenerstattungs- bzw. Break-up-Fee-Klauseln, wonach z. B. der Kaufinteressent im Falle des Scheiterns der Transaktion vom Verkäufer Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen kann.

Derartige Klauseln können grds. formfrei in einem LOI vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn der später abzuschließende Unternehmenskaufvertrag notariell beurkundet werden müsste. Eine Beurkundung des LOI kann allerdings ausnahmsweise dann erforderlich sein, wenn aufgrund der vereinbarten Kostenerstattungsklausel bzw. Break-up-Fee-Klausel ein mittelbarer wirtschaftlicher Zwang entsteht, einen beurkundungspflichtigen Unternehmenskaufvertrag abzuschließen. Eine Fehleinschätzung bei der Frage der Beurkundungsbedürftigkeit eines LOI wiegt schwer, denn im Falle eines Formverstoßes ist der gesamte LOI nichtig.

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Rentennahe Mitarbeiter ziehen bei Sozialplanabfindungen den Kürzeren

Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt

Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Gestaltungshoheit von Arbeitgebern und Betriebsräten bei Sozialplanabfindungen weiter hoch. Am 26. 3. 2013 hat das BAG entschieden, dass die Abfindung eines über 58-jährigen Mitarbeiters eines Luft- und Raumfahrtunternehmens nach einer anderen Formel berechnet werden darf als die Abfindung für jüngere Mitarbeiter. Sozialpläne dürfen bei der Bemessung der Abfindungssumme die Möglichkeit der Mitarbeiter berücksichtigen, eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den betroffenen Mitarbeiter eine lebenslange Rentenkürzung zur Folge hat, im entschiedenen Fall in Höhe von 7,2%. Der seit knapp 37 Jahren im Unternehmen angestellte Mitarbeiter empfand die Bestimmungen im Sozialplan als altersdiskriminierend, weil diese eine andere Formel für die Abfindungsberechnung für über 58-jährige Mitarbeiter vorsahen. Dies führte dazu, dass der betreffende Mitarbeiter nach der für ihn anwendbaren Formel nur eine Abfindung von rund 5.000 Euro erhielt, während die reguläre Formel eine Zahlung in Höhe von rund 235.000 Euro ergeben hätte. Die Differenz machte er gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend. (mehr …)

Gesetz zum Hochfrequenzhandel verabschiedet

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 28. 2. 2013 beschloss der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen; es passierte den Bundesrat am 22. 3. 2013.

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die an einer deutschen Börse oder einem MTF (Multilateral Trading Facility) in Deutschland algorithmischen Handel betreiben, sowie an Börsenträger und die Betreiber von MTFs.

Charakteristisches Merkmal des algorithmischen Handels ist die automatische Generierung und Versendung von Aufträgen (Orders) durch einen Computeralgorithmus. Reine Order-Routing-Systeme und Systeme, die lediglich Transaktionsbestätigungen versenden, werden nicht erfasst. Der Hochfrequenzhandel stellt einen Unterfall des algorithmischen Handels dar. Er ist durch die Nutzung besonderer Infrastruktur zur Verringerung von Latenzzeiten (z. B. Co-Locations), das Fehlen jeglicher menschlicher Intervention und ein hohes Ordervolumen im Verhältnis zur Gesamtzahl der auch tatsächlich ausgeführten Aufträge geprägt.

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Ein Strauß Buntes zu Equal Pay

RA Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RAin Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Mit einem ganzen Bündel an Rechtsfragen zur Leiharbeit hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. 3. 2013 zu befassen. In fünf Verfahren ging es um Equal Pay für Leiharbeitnehmer. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet in § 10 Abs. 4 Satz 1 Verleiher u. a. dazu, ihren Leiharbeitnehmern für die Zeit ihrer Überlassung diejenige Vergütung zu zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher erhalten (Equal Pay). Von diesem Gleichbehandlungsgebot dürfen Verleiher nur abweichen, wenn auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Leiharbeitnehmern Tarifverträge anwendbar sind und wenn diese Tarifverträge niedrigere Löhne vorsehen. Um eine solche Abweichung von der Equal Pay-Verpflichtung herbeizuführen, reicht es nach § 9 Nr. 2 AÜG aus, wenn ein Verleiher arbeitsvertraglich auf Tarifverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen Bezug nimmt und die Leiharbeitsverhältnisse in den tarifvertraglichen Geltungsbereich fallen.

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Gesetzentwurf zur Abtrennung spekulativer Handelsaktivitäten der Banken vom Einlagengeschäft – viele offene Umsetzungsfragen

RA Dr. Andreas Wieland, Counsel, Shearman & Sterling LLP, Frankfurt/M.

Im Nachgang zur Finanzkrise und der darauf folgenden Welle gesetzgeberischer Maßnahmen kam auch die Trennung bestimmter Investmentbanking-Aktivitäten von bestimmten Retail-Bankgeschäften auf die politische Agenda. Vorreiter für diese Entwicklung sind die Vereinigten Staaten. Nach der im Dodd-Frank Act verankerten Volcker Rule werden in den USA Vollbanken künftig u.a. spekulative Eigenhandelsaktivitäten verboten. Im Vereinigten Königreich sollen auf der Grundlage des sog. Vickers Report künftig Retail Banking Aktivitäten vom Investmentgeschäft getrennt betrieben werden. Auf Europäischer Ebene empfiehlt der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Liikanen-Report eine rechtliche Trennung des spekulativen Eigenhandels vom übrigen Bankgeschäft.

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Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

RA Hans-Ulrich Wilsing, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Am 5. 2. 2013 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Vorschläge zu möglichen Änderungen ihres Regelwerks veröffentlicht. Neue Regeln möchte sie vor allem im Bereich der Vorstandsvergütung schaffen. Zum einen soll der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung das Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft berücksichtigen (Ziff. 4. 2.2 Abs. 2 Satz 3). Eine besondere Rolle soll bei diesem Vergleich der „zeitlichen Entwicklung“ zukommen. Zum anderen soll die Transparenz der Vorstandsvergütung für die Aktionäre weiter erhöht werden. Dazu dient die Empfehlung, über die bereits im Gesetz und im Kodex vorgesehenen Angaben hinaus weitere Details in den Vergütungsbericht aufzunehmen: z. B. die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Maximal- und Minimalvergütung bei variablen Vergütungen (Ziff. 4. 2.5 Abs. 3 Satz 1). Flankiert wird diese Regelung durch die Anregung, diese Informationen in Mustertabellen aufzubereiten (Ziff. 4. 2.5 Abs. 3 Satz 2).

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Größe des Betriebsrats – Leiharbeitnehmer zählen im Einsatzbetrieb mit

RA/Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. André Zimmermann, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie in der Regel beschäftigt werden. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden (Beschluss vom 13. 3. 2013 – 7 ABR 69/11, DB0581585).

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt in § 9 die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer fest: Je mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Der Gedanke dahinter ist einfach – und richtig: Je größer ein Betrieb ist, desto mehr Aufgaben muss der Betriebsrat wahrnehmen und desto mehr Mitglieder braucht er. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an.

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