Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

LAG Berlin-Brandenburg setzt Leiharbeit enge Grenzen

Rechtsanwältin Lioba Grünberg, Noerr LLP, Berlin

Die Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht zur Ruhe. Der Gesetzgeber hat bei seiner letzten Novellierung des AÜG einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, deren Bedeutung und Folgen in Literatur und Rechtsprechung strittig sind und in der Praxis für Unsicherheit sorgen.

So hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ergänzt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ erfolgt. Was aber ist „vorübergehend“? Und was gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer nicht nur „vorübergehend“ überlassen wird? Das AÜG schweigt sich hierzu aus. Es enthält weder eine Definition, noch eine Rechtsfolgenanordnung für den Fall einer nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung. In der Literatur gibt es unterschiedliche Meinungen und eine höchstrichterliche Entscheidung, die in der Praxis für Klarheit sorgen würde, gibt es noch nicht – scheint durch zwei widersprüchliche Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg nun aber in greifbare Nähe zu rücken: (mehr …)

Vor und Zurück im Arbeitnehmerdatenschutz – was gilt derzeit?

Christian Gleich
Rechtsanwalt
McDermott Will & Emery
München

Die Verabschiedung eines neuen Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes ist nun wieder in unbestimmte Ferne gerückt. Nachdem sich die Regierungsparteien nach jahrelangem Stillstand überraschend auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf geeinigt hatten, rechneten viele noch mit einer Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bis Ende Januar 2013. Da das Thema aber nun ohne Vorankündigung von der Tagesordnung des federführenden Innenausschusses verschwunden ist – wohl aufgrund der anstehenden Landtagswahl in Niedersachsen – erscheint eine zeitnahe Verabschiedung wieder mehr als unsicher. Daneben ist auch fraglich, ob aufgrund der Änderungsanträge der Oppositionsparteien und der sowohl von Arbeitgeberseite als auch von den Gewerkschaften geäußerten Kritik, der Inhalt des Entwurfs von der Regierung aufrechterhalten werden kann.

Solange aber das neue Arbeitnehmerdatenschutzgesetz nicht in Kraft ist, haben sich die Arbeitgeber jedenfalls an die noch geltenden Vorgaben des BDSG und die hierzu einschlägige Rechtsprechung zu halten. Die geplanten Änderungen und die daran geäußerte Kritik haben bei Arbeitgebern allerdings vermehrt die Frage aufgeworfen, wie sich die Rechtslage hinsichtlich des Arbeitnehmerdatenschutzes derzeit aber nun tatsächlich darstellt. Nachfolgend ist deswegen der rechtlichen Status Quo bezüglich drei relevanter Themen im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes näher zu erläutern. (mehr …)

Noch mehr Sprengstoff für die Zeitarbeitsbranche?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. André Zimmermann, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Die CGZP ist nicht tariffähig. Das ist ein alter Hut. Manche Gerichte zweifeln jetzt an der Tariffähigkeit und -zuständigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit, die in der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zusammengeschlossen sind. Wären sie nicht tariffähig oder nicht tarifzuständig, kann das für Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen die aus den CGZP-Verfahren bekannten Folgen auslösen.Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit besteht aus den acht DGB-Mitgliedsgewerkschaften. Ihre Mitglieder – nicht die Tarifgemeinschaft selbst – schließen seit 2004 mit den großen Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit Tarifverträge.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat kürzlich – der Beschluss aus März 2012 wurde erst Ende 2012 veröffentlicht – einen Rechtsstreit um Differenzvergütung zu equal pay wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit ausgesetzt (Beschluss vom 20. 3. 2012 – 22 Sa 71/11, DB0572803). (mehr …)

Das neue EU-Patentsystem und seine Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis

RA Alexander Harguth, Partner, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Das Europäische Parlament hat am 11. 12. 2012 den Regelungsrahmen für einen neuen einheitlichen Patentschutz in der EU verabschiedet. Der seit 40 Jahren andauernde Streit über diese einheitliche Lösung wird durch das verabschiedete „EU-Patentpaket“ beendet. Das geschieht nicht i. S. aller EU-Staaten. Italien und Spanien haben sich an der Lösung nicht beteiligt und wehren sich derzeit, wohl aber vergeblich, beim Europäischen Gerichtshof gegen den Alleingang der anderen EU Staaten.

Im Wesentlichen beinhaltet das EU-Patentpaket ein „Unionspatent“, das über die Landesgrenzen hinaus in 25 EU-Staaten Geltung haben wird. Ferner ist ein „Unionspatentgericht“ vorgesehen, das zentral für Patentstreitigkeiten mit Gerichtsgewalt über 25 EU-Saaten ausgestattet ist. Das Unionspatentgericht wird auf die Grundlage eines internationalen Übereinkommens gestellt, während sich die Rahmenbedingungen für das neue Unionspatent und die zugehörigen Sprachenreglungen in gesonderten EU-Verordnungen finden. Die EU erhofft sich mit dem neuen EU-Patentsystem, dass die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den USA und Japan gestärkt wird. Die Erlangung von europaweitem Patentschutz soll günstiger und einfacher werden, was vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen zu Gute kommen soll.

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EMIR-Ausführungsgesetz vom Bundestag beschlossen

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 13. 12. 2012 wurde das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch den Bundestag beschlossen. Der Bundesrat berät das Gesetz voraussichtlich Anfang 2013. Es ist nicht zustimmungsbedürftig. Mit seinem Inkrafttreten ist im ersten Quartal 2013 zu rechnen.

Das Ausführungsgesetz ergänzt die unter dem Namen European Market Infrastructure Regulation (EMIR) bekannt gewordene Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die die von den G20 beschlossenen Vorgaben zu OTC-Derivaten umsetzt. Im Detail begründet die EMIR z. B. eine Meldepflicht für Derivatepositionen an Transaktionsregister und die Pflicht, bestimmte standardisierte OTC-Derivate künftig über zentrale Gegenparteien zu clearen (Clearingpflicht). Darüber hinaus werden zahlreiche Risikominderungstechniken für OTC-Derivate eingeführt. Diese Vorgaben der EMIR erfassen die Marktteilnehmer in den nächsten Monaten sukzessive. So tritt z. B. die Risikominderungstechnik der Versendung von Transaktionsbestätigungen voraussichtlich im März/April 2013 in Kraft, während mit dem Entstehen der Clearingpflicht aktuell erst Ende 2013/Anfang 2014 zu rechnen ist.

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MiFID2/MiFIR: Abstimmung im EP – Hochfrequenzhandel, Warenderivate, Handelsplattformen, Transparenz

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Der am 26. 10. 2012 vom Plenum des Europäischen Parlaments (EP) verabschiedete Standpunkt zur Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID2) sowie einer ergänzenden, unmittelbar anwendbaren Verordnung (MiFIR) beinhaltet auch im Hinblick auf die Regelungsbereiche Handel, Derivate und Marktinfrastrukturen ebenso zahlreiche wie weit reichende Änderungen und Ergänzungen gegenüber den im Oktober 2011 vorgelegten Vorschlägen der EU-Kommission.

Für diese Regelungsbereiche ist das mit Blick auf die Erfahrungen aus der Finanzkrise im Rahmen der G20-Übereinkünfte geprägte und von dem für MiFID2/MiFIR verantwortlichen Berichterstatter MEP Markus Ferber (CSU) wiederholt in Erinnerung gerufene Leitmotiv „kein Markt, kein Marktteilnehmer, kein Marktgeschäft ohne Regulierung“ prägend. Umgesetzt werden soll dieser Grundsatz im Hinblick auf die Finanz- und Terminmärkte durch weiter reichende und möglichst umfassende Regulierungen (neben MiFID2/MiFIR sind hier u. a. EMIR, MAD/MAR und der US-amerikanische Dodd Frank Act zu nennen), flankiert durch die weitere regulatorische Durchdringung des sog. Schattenbankensektors (hierzu zählt man derzeit u. a. Geldmarktfonds, Verbriefungen oder Repogeschäfte).

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Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss – so regelt es § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO – mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über den Zeugnisinhalt. häufig geht es dabei auch um die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, einen Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen, wonach der Arbeitgeber ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die private und/oder berufliche Zukunft alles Gute wünscht.

Mit Urteil vom 11. 12. 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitszeugnisse mit Formulierungen abzuschließen, in denen dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste gedankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird. (mehr …)

Insolvenzantrag – untaugliches Mittel zum Forderungseinzug

RA Dr. Maximilian Baier, Associate, Hogan Lovells, München

In seiner Entscheidung vom 25. 10. 2012 – IX ZR 117/11 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung bestätigt. Das Urteil, dem vollumfänglich zuzustimmen ist, ist u. a. für Gläubiger interessant, die aufgrund einer rückständigen Forderung Insolvenzantrag gestellt haben. Schuldner versuchen häufig, die Insolvenzeröffnung durch die Befriedigung des antragstellenden Gläubigers abzuwenden. Die Freude des Gläubigers über die Befriedigung dürfte jedoch häufig nicht lange währen. Denn kommt es später doch noch zu einem Insolvenzverfahren, muss er – wie das Urteil anschaulich zeigt – mit der Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter rechnen, es sei denn er hatte ausnahmsweise keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.

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Änderungen für Minijobber ab dem 1. Januar 2013

RA/FAinArbR Cornelia Schmid, Attorney at Law, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 den Gesetzesentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen (BT-Drucksache 17/10773), welchem der Bundesrat am 23. November 2012 zugestimmt hat. Ab dem 1. Januar 2013 ergeben sich nun zwei wesentliche gesetzliche Änderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Zum einen steigt die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 von derzeit 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich. Zum anderen wird die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen – im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (Wechsel von sog. Opt-in zu Opt-out). Die Versicherungspflicht wird nach der Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2013 folglich zur Regel. (mehr …)

Leiharbeitnehmer wählen und zählen – auch nach dem MitbestG?

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

Die Behandlung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung betrieblicher Schwellenwerte beschäftigt erneut die Arbeitsgerichte. Nach § 7 Satz 2 BetrVG sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer bei einer Einsatzdauer von mehr als drei Monaten wahlberechtigt, werden dadurch aber nicht zu Arbeitnehmern. Das ist allseits bekannt. Das BAG hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei einer Überlassungsdauer von mehr als drei Monaten bei der Ermittlung des Schwellenwerts zur Sozialplanpflichtigkeit mitzuzählen seien. Begründet hat das BAG dies mit Sinn und Zweck des Schwellenwerts nach § 111 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer Überforderung durch Sozialplanleistungen zu schützen.

Gestützt auf diese Entscheidung hat das ArbG Offenbach mit seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 22. 8. 2012 – 10 BV 6/11 nunmehr Leiharbeitnehmer auch im Rahmen des Schwellenwerts nach § 9 MitbestG berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift werden in Unternehmen mit „i. d. R. mehr als 8.000 Arbeitnehmern“ die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt. Daher wies das Arbeitsgericht Offenbach das Ansinnen einiger Arbeitnehmer zurück, die den Hauptwahlvorstand verpflichten wollten, eine unmittelbare Wahl durchzuführen.

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