Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Rechtsscheinhaftung bei Verwendung eines falschen Rechtsformzusatzes

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der BGH hatte kürzlich Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu entscheiden. Dem Urteil vom 12. 6. 2012 – II ZR 256/11, DB 2012 S. 1916 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt), die im Handelsregister mit einem Stammkapital von 100 € eingetragen war. Unter der Bezeichnung „H-GmbH, u. G. (i. G.), M. H.“ hatte der Beklagte für die UG (haftungsbeschränkt) Werkverträge abgeschlossen, auf die Vorschüsse gezahlt wurden. Da die Arbeiten jedoch nie beendet wurden, kündigte der Kläger und verlangte Schadensersatz von dem Beklagten. Das Berufungsgericht hatte die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

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Kein Akteneinsichtsrecht in Kartell-Bonusanträge in Verfahren vor deutschen Gerichten

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Abnehmer des Kaffeeröster-Kartells sind mit ihren Anträgen auf Offenlegung der Gerichtsakten und Bonusanträge in einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf in den wesentlichen Punkten gescheitert. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. 8. 2012 – V-4 Kart 5 + 6/11 (OWi) festgestellt, dass eine Offenlegung von Anträgen nach der Bonusregelung des Bundeskartellamts (Bekanntmachung Nr. 9/2006 vom 7. 3. 2006) auch in Gerichtsverfahren nicht in Frage kommt.

Im Jahr 2009 stellten mehrere Kaffeeröster Bonusanträge beim Bundeskartellamt, das gegen drei Kartellanten in der Folge wegen Preisabsprachen Geldbußen i. H. von ca. 160 Mio. € verhängte. Die Kartellanten erhoben gegen diese Bußgeldbescheide Einspruch beim OLG Düsseldorf.

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BGH: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig

RA Dr. Christian Arnold, Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

Der BGH hat in der seit Jahrzehnten umstrittenen Frage der vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern Klarheit geschaffen: Die Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für höchstens fünf Jahre ist nach einvernehmlicher Amtsniederlegung auch früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer zulässig. Sie stellt auch dann keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe vorliegen (BGH-Urteil vom 17. 7. 2012 – II ZR 55/11, DB 2012 S. 2036).

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Kapitalanlagegesetzbuch: Regelungs-vorschlag erschwert Vertrieb von ausländischen Fonds in Deutschland

Patricia Volhard, LL.M., Partner, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Am 20. 7. 2012 hat das BMF einen ersten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investmentfonds Manager („AIFM-RL“) vorgelegt, der u. a. den Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB-E“) enthält.

Der KAGB-E soll das bisher nur für deutsche offene Fonds mit bestimmten Anlageschwerpunkten geltende Investmentgesetz ablösen und die rechtliche Grundlage für sämtliche künftigen deutschen Fondsstrukturen und den Vertrieb aller deutschen und ausländischen Fonds sein. Die AIFM-RL ist bereits am 21. 7. 2011 in Kraft getreten. Bis zum 22. 7. 2013 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sieht einen einheitlichen Vertriebspass in der EU für von EU-Managern verwaltete EU-Fonds vor, soweit die Fonds nur an sog. „professionelle Anleger“ i. S. einer weiteren Richtlinie (der MiFID-RL) vertrieben werden.

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Keine Aufklärungspflicht über Provisionen beim Vertrieb von Lehman-Zertifikaten

RA/FA f. GesellR Michael K. Schneider, Partner, Raupach & Wollert-Elmendorff, Stuttgart

Gleich vier bankenfreundliche Urteile hat der XI. Zivilsenat des BGH am 26. 6. 2012 gefällt (XI ZR 316/11, DB 2012 S. 1862, XI ZR 259/11, DB0485140, XI ZR 355/11, DB0485141, XI ZR 356/11, DB0485142).

 In den zugrunde liegenden Sachverhalten ging es jeweils um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lehmann-Zertifikaten. Die Anleger hatten jeweils Anfang 2007 unterschiedliche Beträge – bis zu 300.000 € – in „Global Champion Zertifikate“ investiert. In den vorangegangenen Beratungsgesprächen zwischen den Anlegern und Mitarbeitern der beklagten Bank, deren Inhalt im Einzelnen streitig blieb, waren die Anleger nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Bank von der Emittentin der Zertifikate eine Vertriebsprovision i. H. von 3,5% erhielt.

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Betriebsfortführung in der Insolvenz – Nutzung von geleasten Fahrzeugen

RA Dr. Hendrik Boss, Partner, Taylor Wessing, München

Vor kurzen hat der BGH (BGH-Urteil vom 28. 6. 2012 – IX ZR 219/10, DB 2012 S. 1740) Gelegenheit gehabt offene Fragen zur Abwicklung eines nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO fortgesetzten Nutzungsverhältnisses zu klären. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Leasinggeber den Insolvenzverwalter eines Speditionsunternehmens auf Zahlung der Kosten der Abholung von geleasten Nutzfahrzeugen und Wertersatz wegen Beschädigung der Nutzfahrzeuge während des vorläufigen Insolvenzverfahrens verklagt. Schon vor Beantragung des Insolvenzverfahrens hatte der Leasinggeber die Leasingverträge fristlos gekündigt.

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Neuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland – Das Kapitalanlagegesetzbuch

RA Markus Wollenhaupt, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Der kürzlich vom BMF vorgelegte Diskussionsentwurf eines Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) schafft einen teilweise neuen und erstmals umfassenden Regulierungsrahmen für deutsche Fonds sowie den Vertrieb von in- und ausländischen Fondsanteilen in Deutschland. Anhand des Entwurfs soll die EU-RL über die Verwalter alternativer Investmentfonds, kurz AIFM-RL, bis Juli 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das KAGB soll für alle Arten von Investmentfonds gelten und damit gleichermaßen für offene und geschlossene Fonds, unabhängig davon, ob diese für Institutionelle oder Privatanleger ausgestaltet sind. Gleichzeitig kehrt das KAGB aufgrund europarechtlicher Vorgaben zum sog. materiellen Fondsbegriff zurück. Danach fällt jeder Organismus für gemeinsame Anlagen unter den Begriff des Investmentvermögens des KAGB, wenn er von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem. einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Fonds, die den materiellen Anforderungen des KAGB nicht genügen, stellen unerlaubtes Investmentgeschäft dar.

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Massenentlassungsanzeige: Bei Formfehlern hilft auch kein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsagentur

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. 6. 2012 (6 AZR 780/10) den Streit geklärt, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (Bescheid der Agentur für Arbeit) nach § 20 i. V. mit § 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Arbeitsgerichte hinsichtlich der Frage nach einer wirksamen Massenentlassungsanzeige bindet.

 Laut Pressemitteilung des BAG werden Fehler des Arbeitgebers bei Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch einen solchen bestandskräftigen Bescheid nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte seien durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Auch ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist heile einen Formfehler nicht. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige sei von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst.

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Erleichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Im März diesen Jahres hatten das Europäische Parlament und der Rat die sog. „Micro-RL“ („RL über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben“, RL 2012/6/EU) verabschiedet. Sie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die die Rechnungslegung nach den bisher geltenden Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen in der RL genau bezeichneten Anforderungen zu befreien.

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Doch keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten

RA Dr. Thomas Puffe, Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 353/10 primär mit der Frage zu befassen, ob im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen können. Konkret ruhte der Vertrag aufgrund einer tariflichen Regelung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente. Während des Ruhens sind die Hauptleistungspflichten (Entgeltzahlung und Arbeitsleistung) suspendiert, nicht aber die Nebenpflichten. Das BAG hat die umstrittene Frage, ob in der Phase des Ruhens dennoch Urlaubsansprüche entstehen, bejaht. Allein dieser Teil der Entscheidung ist schon bemerkenswert.
Die Musik spielt aber eigentlich an anderer Stelle: Das BAG hat eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter, die derzeit Unternehmen zu hohen Rückstellungen zwingt, beseitigt und einen generellen Verfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres etabliert – eine kleine Sensation.

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