Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Das Mediationsgesetz ist in Kraft – Bedeutung für die Praxis

RA Dr. Andreas Hacke, Partner, Zwanzig Hacke Meilke & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf

Am 26. 7. 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. Begleitend wurden Bestimmungen der verschiedenen Gerichtsverfahrensgesetze geändert. Mit dem Mediationsgesetz erhält das Verfahren der Mediation nun erstmals in Deutschland eine eigene gesetzliche Regelung.

 Was sind die für die Praxis wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes?

 Das Gesetz stellt klar, dass Mediationsverfahren vertraulich sind, ihre Inhalte also grundsätzlich nicht öffentlich werden dürfen. Das war auch bislang in der Praxis die Regel und war und ist häufig ein wesentlicher Grund dafür, dass gerade auch die an Wirtschaftskonflikten Beteiligten vor einem öffentlich ausgetragenen Rechtsstreit den Versuch einer Mediation unternehmen. Schließlich können sie so Lösungen ihrer Konflikte ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeiten und dadurch Betriebsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen schützen.

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Das neue Kapitalanlagegesetzbuch – Der Diskussionsentwurf

RA Dr. Sven Zeller, Partner, Clifford Chance, Frankfurt/M.

Das BMF hat zur Umsetzung der AIFM-RL am 20. 7. 2012 den lang erwarteten Diskussionsentwurf des „Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)“ herausgebracht, ein abschließendes Regelwerk für den Investmentfondsbereich. Ob das KAGB diesen großen Erwartungen tatsächlich gerecht wird, ist zweifelhaft. Bislang ist es nur ein Diskussionsentwurf. Das lässt hoffen!

Durch die AIFM-RL sollten eigentlich nur „Alternative Investment Manager“ erfasst werden, nicht aber Fondsprodukte. Dennoch enthält das KAGB dazu viele einschneidende Regelungen bis hin zu einem starren Numerus Clausus möglicher Investments bei geschlossenen Fonds, bei dem gerade die erfolgversprechenden außen vor gelassen wurden. Dies gilt besonders für Immobilienfonds, die es hart getroffen hat.

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Zum Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.

 Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.

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Gründungsgesellschafter geschlossener Immobilienfonds haften für Vertrieb

RA Dr. Holger Weiß, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Der BGH hat mit Urteil vom 14. 5. 2012 – II ZR 69/12, DB 2012 S. 1565) entschieden, dass Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haften. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung der Beitrittsinteressenten enthält.

Im entschiedenen Fall hatte der Anlagevermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten erklärt, dass die Anlage eine gute Rentenanlage sei, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise. Dass diese Information fehlerhaft war, war unbestritten.

 Das OLG München hatte die Haftung der Gründungsgesellschafter noch mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschafter gewesen sei, da sich dessen Tätigkeit nicht als eine von ihnen gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung dargestellt habe.

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Betriebsübergang und Informationsschreiben – ein Hoffnungsschimmer für den Arbeitgeber

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bei einem Betriebsübergang sind immer wieder die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers und die damit zusammenhängende Widerspruchsfrist Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ab ordnungsgemäßer Unterrichtung innerhalb einer Monatsfrist widersprechen. Veräußerer und Erwerber müssen deshalb darauf achten, dass die in § 613a Abs. 5 BGB vorgeschriebene Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Wie die Verfasserin bereits mit ihrem Beitrag vom 21. 2. 2012 analysierte, ist es für den Veräußerer bzw. Erwerber oft eine unüberwindliche Hürde, ein solches Informationsschreiben korrekt zu gestalten. Gelingt dies nicht, kann der Widerspruch grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden.

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Regulierung von Investmentfonds – Richtlinienvorschlag der EU-Kommission

RA Dr. Carsten Fischer, LL.M. (Eur.), Partner, Dechert LLP, Frankfurt

Nach der im Jahre 2009 beschlossenen OGAW IV-Richtlinie (2009/65/EG), deren Vorgaben in Deutschland zum 22. 6. 2011 in nationales Recht umgesetzt worden sind, beabsichtigt die Europäische Union eine weitere Überarbeitung des Rechts der Investmentfonds. Mit dem kürzlich vorgelegten Entwurf der OGAW V-Richtlinie (COM [2012] 350/2) werden die regulatorischen Themenkomplexe der Verwahrstelle, der Managervergütung und der Sanktion von Gesetzesverstößen aufgegriffen bzw. umfassend überarbeitet. Neben einer noch tiefer gehenden Harmonisierung der europäischen Rahmenbedingungen für Investmentfonds soll zusätzlich die Herstellung eines rechtlichen Gleichlaufs des OGAW- und des AIFM- Regimes erreicht werden.

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Regulierung des OTC-Derivatemarktes

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 27. 7. 2012 wurde die unter dem Namen „EMIR“ (European market infrastructure regulation) bekannt gewordene Verordnung im Amtsblatt der EU als Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien (central counterparties – CCPs) und Transaktionsregister veröffentlicht. Sie tritt zum 16. 8. 2012 in Kraft und wird den OTC-Derivatemarkt revolutionieren.

Die Parteien eines Derivates werden durch die Verordnung verpflichtet, wesentliche Inhalte ihrer Derivatekontrakte (und zugehöriger Sicherheiten) an Transaktionsregister zu melden. Die Meldepflicht wird mit einer Bestandsmeldung für alle offenen Derivatepositionen starten. Sie erfasst die Parteien eines Derivates unabhängig von der Frage, ob sie dem Finanzsektor angehören oder nicht, also z. B. auch Industrieunternehmen und andere Unternehmen der Realwirtschaft (Corporates). Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldepflicht steht noch nicht fest. Er wird in einem von der Europäischen Kommission zu erlassenden, technischen Regulierungsstandard festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Verpflichtung ist aktuell nicht vor Ende 2012 zu rechnen.

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Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder als Organ eine juristische Person leitet, bietet nach Ansicht des BGH (Urteil vom 20. 10. 2011 – 1 StR 354/11) i. d. R. Gewähr dafür, dass er wenn nötig ohne professionelle Hilfe in der Lage ist, die Bücher der Gesellschaft zu führen und die Bilanzen zu erstellen. Verfügt die Gesellschaft nicht mehr über genügend finanzielle Mittel, um sich bei der Vorbereitung und Erstellung der Bilanz Unterstützung durch einen Steuerberater zu holen, sieht der BGH den Geschäftsführer in der Pflicht, die Buchhaltung und die Aufstellung der Bilanz selbst zu übernehmen, insbesondere wenn der Umfang der Geschäftsvorfälle noch überschaubar ist.

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„Crisis Management Directive“ – Ein letzter Wille, der es in sich hat

RA Dr. Berthold Kusserow, LL.M. (McGill), Partner, Allen & Overy LLP

Kürzlich veröffentlichte die Europäische Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf einer RL „zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen“, die unter dem Namen „Crisis Management Directive“ (CMD) bekannt wurde. Sie erweitert bereits bestehende Krisenbewältigungstools erheblich und verpflichtet Banken und Finanzdienstleister (Institute), sich präventiv mit möglichen Krisenszenarien auseinanderzusetzen – wie dies in den USA und in UK heute schon verpflichtend ist.

Institute müssen unter der CMD einen sog. „Living Will“ (Sanierungsplan) erstellen, der auf der Basis unterschiedlicher (Krisen-)Szenarien Rettungsmaßnahmen und deren Umsetzung aufzeigt. Er unterscheidet sich grundlegend von den im deutschen Recht vorgesehenen Krisenbekämpfungs- und -bewältigungsplänen, insbesondere auch vom deutschen Sanierungs- bzw. Reorganisationsplan gemäß den Regelungen des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes. Ein „Living Will“ ist präventiv vorzuhalten und laufend zu aktualisieren. Er beinhaltet Vorkehrungen und Maßnahmen, die es dem Institut im Falle einer wesentlichen Verschlechterung seiner Finanzlage ermöglichen, seine langfristige Lebensfähigkeit wiederherzustellen.

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Delisting, Downgrading und Spruchverfahren: BVerfG entscheidet über Macrotron-Rechtsprechung

RA Dr. Patrick Oliver Nordhues, PricewaterhouseCoopers Legal AG, Düsseldorf

Der Erste Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 11. 7. 2012 zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 3142/07 sowie 1 BvR 1569/08, DB 2012 S. 1618) zurückgewiesen, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sog. regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft betreffen (freiwilliges Down- bzw. Delisting).

In der ersten Verfassungsbeschwerde hatte das BVerfG über den Fall eines Rückzugs vom regulierten Markt (Downgrading) zu entscheiden. Geklagt hatte eine Minderheitsaktionärin, deren Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren nach einem Downgrading von den Fachgerichten für unzulässig gehalten wurde. Diese argumentierten, dass die Aktien nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch im „m:access“ der Börse München, d. h. in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt wurden und daher die Verkehrsfähigkeit der Aktien nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153 S. 47 = DB 2003 S. 544) nicht geboten sei.

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