Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Grenzüberschreitende Sitzverlegung unter Formwechsel

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Im Laufe der letzten zehn Jahre ergaben sich im Rahmen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit immer wieder Probleme, wenn eine Gesellschaft ihren Satzungs- oder auch Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegen wollte oder einen grenzüberschreitenden Formwechsel beabsichtigte. Immer wurde der Europäische Gerichtshof mit diesen Fragen befasst, z. B. in Sachen „Cartesio“, DB 2009 S. 52 oder „Überseering“, DB 2002 S. 2425. Die Frage der Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung unter Statuten- und Formwechsel ist derzeit beim EuGH anhängig (C-378/10 – Vale, Schlussanträge des Generalanwalts, DB 2012 S. 733).

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Änderung von Anleihebedingungen – Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes

RA Sacha Lürken, Partner, Kirkland & Ellis International LLP, München

Selten hat ein Urteil zu einem juristischen Meinungsstreit im Wertpapierrecht so unmittelbare praktische Auswirkungen gezeitigt: Ein Beschluss des OLG Frankfurt/M. in einem Beschwerdeverfahren zum neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) hat die Sanierungspläne zweier börsennotierter Unternehmen scheitern lassen. Der Oberpfälzer Holzverarbeiter Pfleiderer AG –Beschwerdeführer in dem OLG-Verfahren – und das Bitterfelder Solarunternehmen Q-Cells SE stellten jeweils kurz danach Insolvenzantrag.

Hintergrund ist die durch § 24 SchVG eröffnete Möglichkeit – der sog. „Opt In“ –, nachträglich sog. „Collective Action Clauses“ durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger und mit Zustimmung des Emittenten in Anleihen einzuführen, die schon vor dem Inkrafttreten des SchVG begeben wurden. „Collective Action Clauses“ – in § 5 SchVG geregelt – erlauben die Änderungen der Anleihebedingungen mit Wirkung für alle Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss, der regelmäßig mindestens 75% der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Anleihegläubiger bedarf. Manche neuen Anleihebedingungen sehen sogar Stimmrechtshürden von 85% oder 90% vor.

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Insolvenzfestigkeit der Pfändung von Versicherungsforderungen

RA Dr. Maximilian Baier, Associate, Hogan Lovells, München

In einer beachtenswerten Entscheidung vom 26. 1. 2012 – IX ZR 191/10, DB 2012 S. 684 hat der BGH zur Insolvenzfestigkeit der Pfändung aufschiebend bedingter Forderungen Stellung genommen und die bisherige Kasuistik zu § 91 Abs. 1 InsO, der grundsätzlich den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung ausschließt, um einen Anwendungsfall bereichert.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner sämtliche ihm aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags zustehenden Ansprüche für den Todesfall und weitere Ansprüche für den Erlebensfall zur Sicherheit an eine Bank abgetreten. Zudem sollte der Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen dürfen. Später pfändete das Finanzamt des klagenden Landes alle Ansprüche und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus der Lebensversicherung. Im sich anschließenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zog der beklagte Insolvenzverwalter nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert zur Masse. Nach Ansicht des BGH nahm der Kläger den Insolvenzverwalter zurecht hinsichtlich des Rückkaufswerts in Anspruch, obwohl die Kündigung der Versicherung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgt war.

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Kündigung wegen Facebook-Post?

RA, FAArbR Dr. Arno Frings, Partner bei Orrick Hölters & Elsing, Düsseldorf

Die Fälle, in denen beleidigende Facebook-Beiträge oder der Klick auf den Gefällt-mir-Button zur Abmahnung oder Kündigung führen, häufen sich. Erstmals hat nun ein Gericht klären müssen, ob der Arbeitgeber wegen Bemerkungen auf einer privaten Facebook-Pinnwand fristlos kündigen darf.

Die Arbeitnehmerin war als Sicherheitsmitarbeiterin beschäftigt. Der Arbeitgeber setzte sie in der Filiale eines Mobilfunkunternehmens („X“) ein. Sie schrieb auf ihrer Facebook-Pinnwand:

„Boah kotzen die mich an von X, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter.“

Ob die Arbeitnehmerin diese Aussagen nur ihren „Freunden“ oder allen Facebook-Nutzern zuganglich gemacht hatte, blieb im Prozess streitig. Binnen 5 Stunden leitete ein Facebook-„Freund“ die Bemerkung an X weiter, der sich beim Arbeitgeber beschwerte. Dieser wollte eine fristlose Kündigung aussprechen. Da die Mitarbeiterin schwanger war, bedurfte die Kündigung der behördlichen Zustimmung, die nur in einem „besonderen Fall“ erteilt werden kann. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilte die Zustimmung. Dagegen erhob die Mitarbeiterin vor dem Verwaltungsgericht Klage. Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe, die nur gewährt wird, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. (mehr …)

Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung der Elternzeit – Ermessenentscheidung

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder Rätsel auf. Einige dieser Unklarheiten konnten in den letzten Jahren durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) glücklicherweise geklärt werden. Mit Urteil vom 18. 10. 2011 – 9 AZR 315/10, hat das BAG abermals dazu beigetragen, eine Unklarheit des BEEG zu beseitigen. In dieser Entscheidung stellte es klar, dass die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer begehrten Verlängerung der für die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes ursprünglich nur für 1 Jahr genommenen Elternzeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers zu treffen sei. Der Arbeitgeber könne gerade nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Verlängerung der Elternzeit ablehnen. (mehr …)

Heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern ohne konkreten Tatverdacht

RA/FAArbR Hendrik Bourguignon, Partner bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt/M.

Bei einer heimlichen Videoüberwachung der Verkaufsräume war einem Einzelhändler aufgefallen, dass zwei Zigarettenschachteln unter der Bluse einer Angestellten und nicht wie üblich im Kassenregal steckten. Aufgrund der Videobeweise kündigte er der Filialleiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Revision zum obersten Arbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassen worden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das insbesondere für den Einzelhandel und die Gastronomie Klarheit im Umgang mit Videoüberwachung geschaffen hätte, erging jedoch nicht, weil sich Arbeitgeber und Mitarbeiterin in dem Verfahren (Az. 2 AZR 153/11) auf einen Vergleich geeinigt hatten. Die Erfurter Richter hätten darüber entscheiden sollen, inwieweit das verdeckte Filmen des Verkaufsraums erlaubt war und der Arbeitgeber das Filmmaterial als Beweis verwenden durfte. (mehr …)

Wird das ESUG dem Insolvenzplan zum Durchbruch verhelfen?

RA Dr. Sven Schelo, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Bislang fristet das Insolvenzplanverfahren im deutschen Insolvenzrecht eher ein Schattendasein und wird kaum jemals genutzt. Dies hat seinen Grund sicherlich (auch) in dem recht komplizierten Verfahren und der Möglichkeit von „Akkordstörern“, das Verfahren dauerhaft zu blockieren. Das ESUG bringt hier zwei Neuerungen. Zum einen wird die Durchführung des sog. Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren vereinfacht, zum anderen werden die Möglichkeiten für die Gläubiger und Gesellschafter, die Rechtskraft des Insolvenzplans durch Rechtsmittel zu blockieren, eingeschränkt.

Zur Erinnerung: der Debt-Equity-Swap ist wirtschaftlich gesehen die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; die Gläubiger des Unternehmens werden also seine Eigentümer. Er kann durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung erfolgen, wobei die Gläubigerforderung als Sacheinlage eingebracht wird. In der Vergangenheit wurde dieser Weg jedoch selten beschritten. Der Grund dafür war, dass Sacheinlagen, also die Forderung, bewertet werden müssen und daher im Fall der Überbewertung dem künftigen Gesellschafter stets das Damokles-Schwert der Differenzhaftung drohte (vgl. § 9 GmbHG).  Ansonsten besteht die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile oder Aktien auf den Gläubiger zu übertragen, der im Gegenzug auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet oder dem Unternehmen überträgt.  (mehr …)

„Aus“ für gestaffelten Urlaub

Dr. Alexius Leuchten, RA, FAArbR und Partner der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft, München

Das BAG hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 20. 3. 2012 nach dem Lebensalter der Arbeitnehmer gestaffelte Urlaubsansprüche endgültig „beerdigt“. Die Vorinstanz, das LAG Berlin-Brandenburg, hatte die Staffelung noch durchgehen lassen. Dagegen hatte bereits das LAG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 18. 1. 2011 dem BAG den Weg zu einer Unwirksamkeit der Staffelungen gewiesen: Dem LAG Düsseldorf hatte der Manteltarifvertrag Einzelhandel vorgelegen, der eine Urlaubsstaffelung enthielt, nach der der Urlaubsanspruch zwischen dem zwanzigsten und dem dreißigsten Lebensjahr um 6 Werktage ansteigen sollte. (mehr …)

Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. In einer kürzlich verkündeten Entscheidung hatte der BGH über eine Satzungsbestimmung zu entscheiden, die die Berufung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion vorsah.

Dem Beschluss vom 30. 1.  2012 – II ZB 20/11, DB 2012 S. 568 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten, eine Stadt, hatte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend beschlossen, dass dem mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig neben den 20 stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier weitere Mitglieder mit beratender Funktion angehören sollten. Die beratenden Mitglieder sollten jeweils von den Ratsfraktionen, die im Aufsichtsrat noch nicht vertreten waren, benannt und dann vom Rat der Stadt entsandt werden. Das Registergericht beanstandete die beschlossene Erweiterung als unzulässige Satzungsänderung und lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte in keiner Instanz Erfolg.

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Indien weicht Patentschutz auf – Indisches Patentamt erteilt erste Pharma- Zwangslizenz!

RA Alexander Harguth, Partner, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Das indische Patentamt räumte dem Generikahersteller Natco Pharma Ltd. die Befugnis ein, das Medikament Nexavar der Firma Bayer in Indien herzustellen und zu verkaufen. Nexavar, das gegen Leber- und Nierenkrebs eingesetzt wird, wird durch ein Patent von Bayer geschützt. Bayer kann den Vertrieb des Krebs-Medikaments durch den Generikahersteller in Indien nun nicht mehr verhindern.

Dieses Novum in der Geschichte des indischen Patentrechts hat daher nicht nur in der deutschen Pharmabranche für großes Aufsehen gesorgt. Noch lassen sich die Auswirkungen der Entscheidung nicht absehen. Die Frage ist, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob sich Generikahersteller nun generell durch staatlich oktroyierte Zwangslizenzen dem Patentschutz großer Pharmaunternehmen entziehen können? Pfizer könnte mit seinem HIV-Medikament Maraviroc das nächste Angriffsziel von Generikaherstellern sein.

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